Urteil: Details

Öffentliches Recht

Katzen

Katze

VG Münster

15.10.2015

1 L 1290/15

Sachverhalt

Der Antragsteller fand in einer seiner mehrere Kilometer abseits der Wohnbebauung aufgestellten Lebendfalle eine Hauskatze auf, die nicht gechippt war, kein Halsband trug, aber wohlgenährt und gut gepflegt war wie auch den Kontakt zu Menschen suchte.
Da er die Katze selbst nicht tierschutzgerecht unterbringen konnte, wollte er diese bei der Gemeinde abgeben, die die Katze aber nicht entgegennehmen wollte, weil die Katze herrenlos und kein Fundtier sei.
Daraufhin sucht der Antragsteller die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Entgegennahme und Verwahrung der Katze zu verpflichten.

Beurteilung

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Katze entgegenzunehmen und zu verwahren.
Die Antragsgegnerin ist Fundbehörde und muss die Katze verwahren, weil diese ein Fundtier darstellt. Der Finder eines Fundtieres darf dieses bei der Fundbehörde abliefern.
Die Katze ist insbesondere nicht herrenlos.
Herrenlosigkeit liegt nicht gem. § 960 BGB vor. Diese Norm ist hier nicht anwendbar, sie gilt nur für wilde Tiere, nicht für Haustiere.
Auch eine Herrenlosigkeit aufgrund einer wirksamen Dereliktion gem. § 959 BGB ist hier nicht eingetreten. Unabhängig davon, ob eine wirksame Dereliktion überhaupt angesichts des Aussetzungsverbotes des § 3 Nr. 3 TierSchG möglich ist, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls liegt hier keine Situation vor, die offenkundig für eine Dereliktion spricht:
Bei der Auslegung des Begriffs \"Fundtier\" ist seit 2002 die Staatszielbestimmung Tierschutz zu beachten, die sich aus Art. 20a GG ergibt. Eine einfachgesetzliche Ausprägung ist § 3 Nr. 3 TierSchG, wonach es verboten ist, ein im Haus gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen. Einem Tierhalter/dem Eigentümer darf nicht einfach unterstellt werden, dass er sich im Wege einer Ordnungswidrigkeit seines Tieres entledigt.
Eine Verwaltungspraxis, die davon ausginge, dass ein aufgefundenes Tier in der Regel ausgesetzt sei und damit herrenlos, würde nicht mit den tierschutzrechtlichen Zielen im Einklang stehen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sich der Tierhalter grundsätzlich rechtstreu verhält und das Tier in der Regel verloren gegangen, also ein Fundtier ist.
Diese Regelvermutung kann zwar widerlegt werden. Hierfür braucht es aber deutliche Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Tiereigentümer sein Tier ausgesetzt hat.
Diese Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Katze kein Halsband und keinen Chip bei sich trug, stellt keinen Anhaltspunkt dar, dass sie ausgesetzt sein könnte. Es gibt immer noch viele Katzen, die keinen Chip tragen.
Vielmehr war die Katze hier gut ernährt, gut gepflegt und zutraulich. Als Folge war sie als Fundtier zu behandeln, welches die Antragsgegnerin entgegennehmen musste.

Entscheidung

Das Gericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, die Katze entgegenzunehmen und zu verwahren. Diese Entscheidung wurde mittlerweile vom OVG Münster bestätigt (1. August 2016, 5 B 1265/15).