Das Gericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Das VG Münster hat die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet, die Katze entgegenzunehmen und zu verwahren.
Die Antragsgegnerin ist Fundbehörde und muss die Katze verwahren, weil diese ein Fundtier darstellt. Der Finder eines Fundtieres darf dieses bei der Fundbehörde abliefern.
Die Katze ist insbesondere nicht herrenlos.
Herrenlosigkeit liegt nicht gem. § 960 BGB vor. Diese Norm ist hier nicht anwendbar, sie gilt nur für wilde Tiere, nicht für Haustiere.
Auch eine Herrenlosigkeit aufgrund einer wirksamen Dereliktion gem. § 959 BGB ist hier nicht eingetreten. Eine wirksame Dereliktion kann nur dann angenommen werden, wenn die Auffinde-Situation deutlich für ein Aussetzen des Tieres spricht. Hier liegt hier keine Situation vor, die offenkundig für eine Dereliktion spricht:
Bei der Auslegung des Begriffs \"Fundtier\" ist seit 2002 die Staatszielbestimmung Tierschutz zu beachten, die sich aus Art. 20a GG ergibt. Eine einfachgesetzliche Ausprägung ist § 3 Nr. 3 TierSchG, wonach es verboten ist, ein im Haus gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen. Einem Tierhalter/dem Eigentümer darf nicht einfach unterstellt werden, dass er sich im Wege einer Ordnungswidrigkeit seines Tieres entledigt.
Eine Verwaltungspraxis, die davon ausginge, dass ein aufgefundenes Tier in der Regel ausgesetzt sei und damit herrenlos, würde nicht mit den tierschutzrechtlichen Zielen im Einklang stehen. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sich der Tierhalter grundsätzlich rechtstreu verhält und das Tier in der Regel verloren gegangen, also ein Fundtier ist.
Diese Regelvermutung kann zwar widerlegt werden. Hierfür braucht es aber deutliche Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Tiereigentümer sein Tier ausgesetzt hat.
Diese Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass die Katze kein Halsband und keinen Chip bei sich trug, stellt keinen Anhaltspunkt dar, dass sie ausgesetzt sein könnte. Es gibt immer noch viele Katzen, die keinen Chip tragen.
Vielmehr war die Katze hier gut ernährt, gut gepflegt und zutraulich. Als Folge war sie als Fundtier zu behandeln, welches die Antragsgegnerin entgegennehmen musste.
Insbesondere spricht auch die Tatsache, dass die Katze in einer Falle aufgefunden wurde, für die Fundtiereigenschaft. Denn ein typisches Indiz für ein Fundtier ist, dass dieses sich in einer hilflosen Lage befindet, aus der es sich nicht selbst befreien kann und somit nicht alleine zu seinem Halter zurückkehren kann.
Bei einem solchen Tier ist es erstens im Interesse des Halters und zweitens auch im Interesse des Tieres, die Fundtiereigenschaft anzunehmen.
Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die Katze in der Falle mehrere Kilometer weit außerhalb der Wohnbebauung gefunden wurde, nicht gegen die Fundtiereigenschaft. Denn Freigänger laufen üblicherweise mehrere Kilometer weit auch außerhalb der Wohnbebauung herum.
Letztlich ist der Vortrag der Antragsgegnerin, auch sie könne die Katze nicht tierschutzgerecht unterbringen, unerheblich. Denn die Antragsgegnerin ist Fundbehörde und hat die Pflicht, ein Fundtier tierschutzgerecht unterzubringen.