Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Rinder Tier Rind Gericht CG Saarlouis Datum 24.02.2010 Aktenzeichen 5 K 531/09 Sachverhalt Der Kläger ist Landwirt im Nebenerwerb und hält Rinder. Er lebt in ärmlichen Verhältnissen sein Hof ist verfallen und mit Müll belagert. Gegen Besuche des Amtsveterinärs wehrte sich der Kläger z.T. mit der Mistgabel. Seine sozialen Verhältnisse sind sehr schwierig. Seit dem Jahr 1993 hatte es immer wieder Anzeigen beim zuständigen Veterinäramt seitens der Polizei, Bürgern und dem örtlichen Tierschutzverein über Missstände in der Tierhaltung des Klägers gegeben. So wurde festgestellt, dass Kühe und Kälber bis zum Bauch im Mist standen, eine Kuh wochenlang auf der Weide lag und nicht aufstehen konnte, Kühe immer wieder aus der Weide ausbrachen und unbeaufsichtigt umherliefen, kein Tageslicht in den Stall einfiel und die Tiere kein Wasser hatten. Jeweils waren diese Feststellungen in den Akten des Veterinäramtes in Vermerken festgehalten worden z.T. erfolgten auch Anordnungen gegenüber dem Kläger, denen dieser fast nie nachkam. Nachkontrollen und weitere Maßnahmen zur Abstellung dieser Missstände gingen nie aus den Akten hervor. Am 1. Januar 2008 wechselte die Zuständigkeit für den Tierschutz auf den jetzigen Beklagten. Der Beklagte erließ am 23. April 2008 gegen den Kläger eine Anordnung, mit der ihm aufgegeben wurde, die Rinder ab sofort nicht mehr in dem gegen Tierschutzrecht verstoßenden Stallgebäude zu halten, sondern bis zum Nachweis, dass das Gebäude artgerecht vorgehalten werde (Entmistung, vorschriftsmäßiger Lichteinfall), auf einer ausbruchssicheren Weide. Dies habe der Kläger bis zum 30. Juni 2008 nachzuweisen, ansonsten drohe ihm die Wegnahme der Tiere, außerdem ein Zwangsgeld. Mehrmals setzte der Beklagte Nachfristen von mehreren Wochen und stellte auch ein entsprechendes Zwangsgeld fällig, ohne dass den Akten eine Beitreibung desselben entnommen werden konnte. Da weiterhin keine Änderung der Zustände festzustellen war, wurde mit Bescheid vom 21. Januar 2009 ein Zwangsgeld von 500 € fällig gestellt, wenn innerhalb von drei Tagen nach Zugang die Auflagen aus dem Bescheid vom 23. April 2008 nicht erfüllt würden. Nach einem Widerspruch durch den Kläger erging am 11. Mai 2009 ein den Widerspruch zurückweisender Widerspruchsbescheid. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 21. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2009. Beurteilung Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Diese ist zulässig und begründet. Denn der Zwangsvollstreckungsbescheid vom 21. Januar 2008 ist rechtswidrig. Er dient der Vollstreckung der Grundverfügung vom 23. April 2008. Diese ist rechtmäßig. Sie legt dem Kläger eine Handlungspflicht auf, die mit dem Zwangsvollstreckungsbescheid vollstreckt werden soll. Zwar durfte die Behörde hier aufgrund der jahrelangen Verstöße gegen das Tierschutzrecht und der beharrlichen Untätigkeit des Klägers hinsichtlich bereits ergangener Anordnungen Zwangsmittel prüfen und war letztlich auch verpflichtet, die dem Kläger auferlegten Handlungspflichten zu vollstrecken. Jedoch war hier die Wahl des Zwangsmittels ermessenfehlerhaft. Das Zwangsmittel \"Zwangsgeld\" war hier offensichtlich ungeeignet, die Handlungspflicht des Klägers zu vollstrecken. Die Behörde muss ein Zwangsmittel wählen, welches geeignet ist, die Pflichten, die dem Adressaten durch die Grundverfügung auferlegt wurden, durchzusetzen. Hier lag es auf der Hand, dass aufgrund der finanziellen Situation, der Lebenssituation und der beharrlichen Untätigkeit des Klägers das Zwangsmittel des Zwangsgeld weder Missstände abstellt, geschweige denn eingetrieben werden kann. Vielmehr sieht § 23 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) in den Fällen, in denen Ersatzvornahme oder Zwangsgeld nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind, das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs vor. Ein Unterfall hiervon ist die Wegnahme der Tiere, die auch § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG vorsieht. Ein Entschließungsermessen besteht für Maßnahmen nach § 16a TierSchG nicht, einzig maßgeblich ist, ob eine Anordnung zur Verhütung von (weiteren) Verstößen notwendig ist. Ist dies der Fall, ist die Behörde verpflichtet, sie zu erlassen. Auch das Auswahlermessen hat sich in diesem Fall auf eine Wegnahme der Tiere und die Anordnung eines Haltungsverbotes reduziert, da nur diese noch als geeignete Maßnahmen in Frage kamen. Die Wahrnehmung seiner tierschutzrechtlichen Aufgaben durch den Beklagten war hier lange überfällig. Entscheidung Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Zurück zur Übersicht