Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin kann nicht die Beseitigung des Hundes aus der Wohnung verlangen. Die Hundehaltung der Klägerin ist nicht vertragswidrig.
Die Klausel Nr. 13.1 d) in dem Mietvertrag, der Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB darstellt, ist unwirksam, da sie das generelle Verbot der Hundehaltung statuiert. Dies benachteiligt die Beklagte unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Zwar kann die Klausel auch anders ausgelegt werden jedoch geht die hier unklare Regelung in der mieterfeindlichsten Auslegung (Hunde dürfen gar nicht gehalten werden) zu Lasten der Klägerin.
Auch darf sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit dieser Klausel berufen. Eine Täuschung der Klägerin durch die Beklagte würde voraussetzen, dass die Beklagte die Pflicht gehabt hätte, die Klägerin auf ihre (evtl. bestehende) Absicht hinzuweisen, einen Hund anzuschaffen. Diese Pflicht bestand nicht, auch wenn in dem Mietvertrag eine Klausel wie die streitgegenständliche vorhanden ist und auch dann nicht, wenn mündlich auf diese Klausel hingewiesen wird.
Da die Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, richtet sich die Frage, ob die Hundehaltung vertragsgemäß ist, nach dem Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung. Diese ist immer im konkreten Einzelfall vorzunehmen und kann nicht schematisch behandelt werden, da die zu berücksichtigenden Umstände sehr individuell und vielfältig sind.
Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art der anderen Tiere im Haus, die bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.
In diesem Fall geht die Abwägung zugunsten der Beklagten aus.