Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

Hund

AG Köln

13.05.2015

210 C 26/15

Sachverhalt

: Die Klägerin ist Vermieterin der Beklagten, die in einer 4-Zimmerwohnung mit Balkon und Terrasse im 4. OG eines Hauses der Klägerin wohnt. Insgesamt wohnen drei Personen in der Wohnung. Die Beklagte hält einen mittelgroßen Bulldoggenmischling und hat sonst keine anderen Haustiere.
Im Mietvertrag findet sich folgende Klausel Nr. 13.1 d): \"() bedarf die Mieter-Seite der vorherigen Zustimmung der Vermieterin, wenn sie
d) Tiere halten oder in Pflege nehmen oder aus sonstigen Gründen auch nur vorübergehend in die genutzten Räume aufnehmen will dies gilt nicht für Kanarienvögel, Wellensittiche oder Schildkröten oder Fische und die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen von nicht mehr als 2 Tieren gehalten wird. () Hunde, Katzen, Mäuse jeder Art, Kaninchen, Frettchen oder Schweine sowie artgeschützte Tiere dürfen sich nicht in den Mieträumen aufhalten. Allein die Vermieterin hat ein stundenweises Aufenthaltsrecht für ihre Hunde. Es besteht so lange Haltungsverbot, wie keinerlei andere schriftliche Vereinbarung erfolgt. Die Mieter sind für eine Genehmigung nachweispflichtig. Eine Genehmigung kann mit Auflagen und einer Sicherheitsleistung für evtl. von den Tieren verursachte Schäden verbunden werden.\"
Bei der Wohnungsbesichtigung wurde die Beklagte auch mündlich darauf hingewiesen, dass keine Hunde oder Katzen in dem Objekt erlaubt seien.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie getäuscht und trotz des Hinweises einen Hund anschaffen wollen. Sie hält die Hundehaltung für vertragswidrig und hat die Beklagte verklagt, den Hund abzuschaffen. Die Mieterin meint, die Klausel im Mietvertrag sei unwirksam.

Beurteilung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin kann nicht die Beseitigung des Hundes aus der Wohnung verlangen. Die Hundehaltung der Klägerin ist nicht vertragswidrig.
Die Klausel Nr. 13.1 d) in dem Mietvertrag, der Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB darstellt, ist unwirksam, da sie das generelle Verbot der Hundehaltung statuiert. Dies benachteiligt die Beklagte unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Zwar kann die Klausel auch anders ausgelegt werden jedoch geht die hier unklare Regelung in der mieterfeindlichsten Auslegung (Hunde dürfen gar nicht gehalten werden) zu Lasten der Klägerin.
Auch darf sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit dieser Klausel berufen. Eine Täuschung der Klägerin durch die Beklagte würde voraussetzen, dass die Beklagte die Pflicht gehabt hätte, die Klägerin auf ihre (evtl. bestehende) Absicht hinzuweisen, einen Hund anzuschaffen. Diese Pflicht bestand nicht, auch wenn in dem Mietvertrag eine Klausel wie die streitgegenständliche vorhanden ist und auch dann nicht, wenn mündlich auf diese Klausel hingewiesen wird.
Da die Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, richtet sich die Frage, ob die Hundehaltung vertragsgemäß ist, nach dem Ergebnis einer vorzunehmenden Abwägung. Diese ist immer im konkreten Einzelfall vorzunehmen und kann nicht schematisch behandelt werden, da die zu berücksichtigenden Umstände sehr individuell und vielfältig sind.
Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art der anderen Tiere im Haus, die bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.
In diesem Fall geht die Abwägung zugunsten der Beklagten aus.

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.