Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Pferd

AG Hanau

08.11.2016

51 Ds 2217 Js 14361/15

Sachverhalt

Der arbeitslose Angeklagte hielt mit seiner Ehefrau auf einem Reiterhof bis zum 26. Februar 2015 neun bis zehn Pferde. Anlässlich dreier Kontrollen im Oktober und Dezember 2014 wurde dem Angeklagten seitens des Veterinäramtes aufgegeben, die nicht vorhandene artgerechte Haltung und Versorgung sicherzustellen sowie ein altes Pferd mit schlechtem Ernährungszustand beim Tierarzt vorzustellen. Dieser Anordnung folgte der Angeklagte nicht.
Am 20. Dezember 2014 wurde der Tod des alten Pferdes festgestellt. Als Befund wurde festgestellt, dass das Pferd an Kachexie, also dem Endstadium der Auszehrung starb, die die Folge einer monatelangen mangelnden Fürsorge war. Weiter litt das Pferd an einer mittelgradigen Endoparasitose sowie einer Lungenentzündung.

Beurteilung

Der Angeklagte hat sich gem. § 17 Nr. 2a, b TierSchG i.V.m. § 13 StGB strafbar gemacht, wonach mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe derjenige bestraft wird, der einem Wirbeltier aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden bzw. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Entscheidung

Der Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (3 Jahre). Weiterhin wurde dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren verboten, Tiere jeglicher Art zu halten. Ihm wurde aufgegeben, dem Tierschutzverein G 1.500 € zu zahlen.