Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Schlangen (Königspython), Mäuse

VG München

30.06.2016

M 23 K 16.928

Sachverhalt

Die Klägerin hält drei Königspythons und füttert diese mit lebenden Mäusen, die sie in ihrer Wohnung züchtet. Bei einer Kontrolle durch die Beklagte (bzw. deren Veterinäramt) wurden u.a. lebende Mäuse in einem Schlangenterrarium gefunden.
Der Klägerin wurde per Anordnung auferlegt, ihre Schlangen nicht mehr mit lebenden Mäusen zu füttern, sondern die Schlangen auf Fütterung mit toten Mäusen umzustellen. Nur dann, wenn der Umstellungsversuch fehlschlage, dürften ausnahmsweise lebende Mäuse verfüttert werden. Die Mäuse müssten aber jeweils nach 10 Minuten aus dem Schlangenterrarium wieder herausgenommen werden.
Diese Anordnung begründete die Beklagte damit, dass die Mäuse in dem Terrarium nicht vor den Schlangen fliehen könnten, somit keine Chance hätten, dem Zugriff des Beutegreifers zu entgehen, wozu sie aber in freier Natur die Chance hätten. Diese Ausweglosigkeit riefe bei den Mäusen erhebliche Leiden hervor, die mit einem Verzicht auf Lebendfütterung verhindert bzw. ausnahmsweise durch Herausnahme nach zehn Minuten vermindert werden könnten.
Gegen diese Anordnung klagte die Klägerin.

Beurteilung

Die Anordnungen sind rechtmäßig und die Klage daher unbegründet.
Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG darf die Beklagte die notwendigen Anordnungen erlassen, um festgestellte Verstöße gegen Tierschutzrecht zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhüten.
Die Anordnung an die Klägerin, ihre Schlangen auf Fütterung toter Mäuse umzustellen, ist rechtmäßig.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG darf ein Wirbeltier nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
Dieses Betäubungsgebot gilt auch für Futtermäuse. Eine Verfütterung lebender Wirbeltiere erfüllt wohl häufig den Straftatbestand des § 17 Nr. 2b TierSchG bzw. den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG.
Wie die Beklagte geht auch das Gericht davon aus, dass Mäuse in dem Terrarium nicht vor den Schlangen fliehen können, somit keine Chance haben, dem Zugriff des Beutegreifers zu entgehen, wozu sie aber in freier Natur die Chance hätten. Diese Ausweglosigkeit ruft bei den Mäusen erhebliche Leiden hervor, die mit einem Verzicht auf Lebendfütterung verhindert werden können.
Eine Rechtfertigung der Lebensfütterung ist nur gegeben, wenn eine Fütterung mit frischtoten Beutetieren biologisch unmöglich ist.
Zuerst muss der Tierhalter also den Versuch unternehmen, seine Tiere an Totfutter zu gewöhnen. Dies ist bei Königspythons tatsächlich regelmäßig erfolgreich möglich. Voraussetzung für eine erfolgreiche Umstellung ist das richtige Vorgehen des Halters dieser muss das Beutetier an der Futterpinzette bewegen und darf eine Schlange erst zu einem Zeitpunkt füttern, wenn die Schlange hungrig ist, also aktiv Beuteerwerbsverhalten zeigt.
Die Umstellungsphase kann bis zu einem halben Jahr dauern.
Auch die Anordnung, bei ausnahmsweiser Lebendfütterung die lebenden Mäuse nach zehn Minuten aus dem Schlangenterrarium zu entfernen, ist rechtmäßig.
Die Verfütterung lebender Mäuse ist nur im Ausnahmefall erlaubt. In diesem Fall muss das Leid der Mäuse soweit wie möglich begrenzt werden. Dies kann durch eine zeitnahe Herausnahme aus dem Schlangenterrarium erfolgen. Für eine erfolgreiche Fütterung (hungriger) Schlangen sind zehn Minuten Verbleib der Mäuse im Terrarium ausreichend.

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen