Das erstinstanzliche Gericht (VG Koblenz, Urteil vom 6. Juli 2016 2 K 30/16.KO) hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Tierhaltungsverbot vom 22. Juni 2015 und die Verpflichtung der Mitteilung des Aufenthaltsortes der Hunde sind rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 Satz 1 iVm § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG.
Der Kläger hat durch die Haltung der Hunde in dem kotverschmutzten Haus über Monate eklatant gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen. Die Lichtbilder aus der Kontrolle vom 17. Juni 2017 weisen gröbste hygienische Mängel bei der Hundehaltung auf. Ammoniak reizt die Schleimhäute und wirkt sich hemmend auf die Zellatmung aus, so dass auch Zellschäden eintreten. Ammoniak hat auch neurotoxische Wirkung er versetzt den Körper in einen Erregungszustand und führt zu hohem Energieverbrauch. Bei solch einem massiven Ammoniakgehalt war es entbehrlich, jeden Hund einzeln zu untersuchen. Die Hunde mussten im Sommer bei warmen Temperaturen den Ammoniak permanent tief einatmen.
Die Erkenntnisse aus der Kontrolle vom 17. Juni 2017 waren auch verwertbar. Unabhängig davon, ob ein Verwertungsverbot bei fehlendem richterlichen Beschluss hier überhaupt bestünde, lag keine Durchsuchung vor, sondern eine behördliche Nachschau nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) TierSchG, die nicht dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegt. Denn eine behördliche Nachschau dient dazu, bei einem Betreten (notfalls auch gegen den Willen des Wohnungsinhabers) der Wohnung etwas zu sehen, zu hören oder sonst wahrzunehmen, was offen zutage liegt, auch wenn der Wohnungsinhaber dies vor der Behörde verbergen möchte. Eine Durchsuchung dagegen liegt erst dann vor, wenn ziel- und zweckgerichtet etwas in der Wohnung verborgenes aufgespürt werden soll, wenn systematisch herumgewühlt werden muss, um etwas zu finden, was nicht offen zutage liegt. Das war hier nicht der Fall.
Die behördliche Nachschau wird auch dadurch nicht zu einer Durchsuchung, wenn der Wohnungsinhaber der Behörde den Zutritt verweigert und diese daran zu hindern sucht, die Wohnung zu betreten.
Letztlich lagen auch die Voraussetzungen einer behördlichen Nachschau vor: Der Kläger war als Tierhalter Auskunftspflichtiger aufgrund des beißenden Ammoniakgestanks durften die Amtsveterinärinnen von einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, denn es bestand die Gefahr, dass der Kläger durch die Zustände in seiner Wohnung gegen Normen des Tierschutzrechts verstoßen hat.
Die mehrmonatige Haltung der Hunde in diesen Zuständen stellt einen eklatanten Verstoß des Klägers gegen § 2 TierSchG dar. Aufgrund dieser Zustände war auch ein Tierhaltungsverbot verhältnismäßig, ein milderes Mittel kam nicht in Betracht.
Dadurch, dass der Kläger seine Hunde über mehrere Monate in diesen Zuständen gehalten hat, sich uneinsichtig gezeigt hat, seine Hundehaltung nicht verbessert hat und letztendlich die Hunde ins Ausland verbracht hat, um sie dem Zugriff der Behörde zu entziehen, lässt sich auch eine negative Prognose begründen. Auch die Tatsache, dass der Hundekot dem Kläger als sexuelle Stimulation dient, rechtfertigt es nicht, seine Hunde in diesen unhygienischen Umständen zu halten.