Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

OVG Koblenz

29.06.2017

7 A 11869/16.OVG 2 K 30/16.KO

Sachverhalt

Der Kläger und Berufungskläger ist Halter von elf ausgewachsenen Deutschen Doggen, die er im Haus hält. Bei tierschutzrechtlichen Kontrollen im März und April 2015 wurden durch die Behörde starke Verschmutzungen durch Hundekot im ganzen Haus vorgefunden. Ein beißender Ammoniakgestank war im Haus festzustellen, in dem stets die Rollläden und die Fenster geschlossen waren.
Mündliche Anordnungen, das Haus zu säubern und für die Hunde eine hygienische Unterbringung bereitzuhalten, wurden vom Kläger nicht befolgt.
Am 17. Juni 2015 erfolgte eine weitere Kontrolle, die die Beklagte nur unter Zuhilfenahme eines Schlüsseldienstes durchführen konnte, da der Kläger sich weigerte, den Amtsveterinärinnen Zutritt zum Haus zu gewähren. Bei dieser Kontrolle wurden mehrere Eimer, Plastiktüten und Badewannen voll mit Hundekot im Obergeschoss des Hauses gefunden. Noch immer war ein beißender Ammoniakgestank festzustellen. Starke Verschmutzungen durch Hundekot waren weiterhin im ganzen Haus zu finden. Dies wurde durch die Beklagte auf Lichtbildern dokumentiert. Weitere Maßnahmen wurden seitens der Amtsveterinärinnen nicht getroffen oder dem Kläger angedroht. Einzelne Hunde wurden nicht untersucht.
Am 18. Juni 2015 erfolgte eine weitere Kontrolle der Kläger und die Hunde waren jedoch verschwunden.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 wurden dem Kläger eine Tierhalte- und Betreuungsverbot für jegliche Art von Tieren bis auf Weiteres auferlegt sowie die Verpflichtung, innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des Bescheids den Aufenthaltsort der Hunde mitzuteilen.
Mit Widerspruch und Klage hat sich der Kläger erfolglos gegen den Bescheid gewehrt. Mit seiner Berufung verfolgt er sein Ziel weiter, den Bescheid vom 22. Juni 2015 aufheben zu lassen. Er meint u.a., die Kontrolle am 17. Juni 2015 sei keine behördliche Nachschau, sondern eine Durchsuchung gewesen, für die kein richterlicher Beschluss vorgelegen habe, somit die Erkenntnisse nicht verwertet werden dürften. Weiter sei Hundekot eine sexuelle Stimulation für ihn.

Beurteilung

Das erstinstanzliche Gericht (VG Koblenz, Urteil vom 6. Juli 2016 2 K 30/16.KO) hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Tierhaltungsverbot vom 22. Juni 2015 und die Verpflichtung der Mitteilung des Aufenthaltsortes der Hunde sind rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 Satz 1 iVm § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG.
Der Kläger hat durch die Haltung der Hunde in dem kotverschmutzten Haus über Monate eklatant gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen. Die Lichtbilder aus der Kontrolle vom 17. Juni 2017 weisen gröbste hygienische Mängel bei der Hundehaltung auf. Ammoniak reizt die Schleimhäute und wirkt sich hemmend auf die Zellatmung aus, so dass auch Zellschäden eintreten. Ammoniak hat auch neurotoxische Wirkung er versetzt den Körper in einen Erregungszustand und führt zu hohem Energieverbrauch. Bei solch einem massiven Ammoniakgehalt war es entbehrlich, jeden Hund einzeln zu untersuchen. Die Hunde mussten im Sommer bei warmen Temperaturen den Ammoniak permanent tief einatmen.
Die Erkenntnisse aus der Kontrolle vom 17. Juni 2017 waren auch verwertbar. Unabhängig davon, ob ein Verwertungsverbot bei fehlendem richterlichen Beschluss hier überhaupt bestünde, lag keine Durchsuchung vor, sondern eine behördliche Nachschau nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b) TierSchG, die nicht dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegt. Denn eine behördliche Nachschau dient dazu, bei einem Betreten (notfalls auch gegen den Willen des Wohnungsinhabers) der Wohnung etwas zu sehen, zu hören oder sonst wahrzunehmen, was offen zutage liegt, auch wenn der Wohnungsinhaber dies vor der Behörde verbergen möchte. Eine Durchsuchung dagegen liegt erst dann vor, wenn ziel- und zweckgerichtet etwas in der Wohnung verborgenes aufgespürt werden soll, wenn systematisch herumgewühlt werden muss, um etwas zu finden, was nicht offen zutage liegt. Das war hier nicht der Fall.
Die behördliche Nachschau wird auch dadurch nicht zu einer Durchsuchung, wenn der Wohnungsinhaber der Behörde den Zutritt verweigert und diese daran zu hindern sucht, die Wohnung zu betreten.
Letztlich lagen auch die Voraussetzungen einer behördlichen Nachschau vor: Der Kläger war als Tierhalter Auskunftspflichtiger aufgrund des beißenden Ammoniakgestanks durften die Amtsveterinärinnen von einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, denn es bestand die Gefahr, dass der Kläger durch die Zustände in seiner Wohnung gegen Normen des Tierschutzrechts verstoßen hat.
Die mehrmonatige Haltung der Hunde in diesen Zuständen stellt einen eklatanten Verstoß des Klägers gegen § 2 TierSchG dar. Aufgrund dieser Zustände war auch ein Tierhaltungsverbot verhältnismäßig, ein milderes Mittel kam nicht in Betracht.
Dadurch, dass der Kläger seine Hunde über mehrere Monate in diesen Zuständen gehalten hat, sich uneinsichtig gezeigt hat, seine Hundehaltung nicht verbessert hat und letztendlich die Hunde ins Ausland verbracht hat, um sie dem Zugriff der Behörde zu entziehen, lässt sich auch eine negative Prognose begründen. Auch die Tatsache, dass der Hundekot dem Kläger als sexuelle Stimulation dient, rechtfertigt es nicht, seine Hunde in diesen unhygienischen Umständen zu halten.

Entscheidung

Das OVG Koblenz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.