Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Schafe / Ziegen Tier Schaf, Wolf Gericht VG Lüneburg Datum 02.06.2017 Aktenzeichen 6 B 36/17 Sachverhalt Der Antragsteller hält 30 Schafe der halbwilden Rasse Soay. Die Amtsveterinärin des Antragsgegners teilte ihm im Dezember 2016 mit, der Zaun für seine Schafherde entspreche nicht dem geforderten wolfsabweisenden Grundschutz. Zwischen Dezember 2016 und März 2014 kamen 12 Tiere des Klägers ums Leben, wobei nicht geklärt werden konnte, ob diese von einem Wolf oder einen Hund oder einem sonstigen Tier gerissen worden waren. Mit Bescheid vom 7. April 2017 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller folgendes an: \"Ab sofort, spätestens bis zum 30. April 2017, haben Sie Ihre Schafe ganzjährig so zu schützen, dass der Zugang von Beutegreifern (Füchse, Hunde, Wölfe) verhindert bzw. deutlich erschwert wird. Besonderes Augenmerk ist dabei auf einen effektiven Untergrabungsschutz zu legen (Art und Form, siehe Begründung). ()\". Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller gegen diese Verfügung. Er hält sie für zu unbestimmt und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da anderen Schafzüchtern in der Region diese Pflichten nicht auferlegt würden. Weiter handele es sich bei der Haltung seiner Schafe um eine Hobbyzucht, für die es keine finanzielle Unterstützung für die Anschaffung des Untergrabungsschutzes gebe. Weiterhin sei nicht klar, ob seine Schafe wirklich durch einen Wolf zu Tode gekommen seien. Der Antragsgegner führt aus, der Antragsteller halte seine Schafe im Streifgebiet eines Wolfsrudels. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis Schafe und Wölfe in Kontakt kämen. Beurteilung Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. Zwar kann der Antragsgegner auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 TierSchG Anordnungen gegenüber dem Antragsteller erlassen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV müssen Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden. Die TierSchNutztV schützt nicht nur die zu Erwerbszwecken gehaltenen Tiere, sondern auch die aus Liebhaberei gehaltenen Tiere, denn diese verdienen nicht weniger Schutz. Voraussetzung für eine tierschutzrechtliche Anordnung wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist aber die Feststellung, dass die Tiere tatsächlich Opfer bestimmter Beutegreifer geworden oder durch diese unmittelbar gefährdet sind. Denn die Anforderungen an die Schutzvorrichtungen richten sich danach, um welche Beutegreifer es sich im Einzelfall handelt. Daran fehlt es hier, denn es konnte nicht aufgeklärt werden es wurde sogar von den Beteiligten bezweifelt dass die Schafe des Antragstellers von Wölfen gerissen worden waren. Weiter war die Anordnung auch zu unbestimmt, denn es wäre kaum feststellbar, wann \"der Zugang von Beutegreifern verhindert bzw. deutlich erschwert\" wird. Hier hätten dem Antragsteller eindeutige Handlungsanweisungen auferlegt werden müssen. Auch die Alternative der Anschaffung von Herdenschutzhunden wurde nicht als Alternative bedacht. Letztlich hat der Antragsgegner die Kosten für einen 1300m langen Untergrabungsschutz mit in die Abwägung einfließen lassen. Daher war die Anordnung ermessensfehlerhaft. Entscheidung Das VG Lüneburg hat dem Antrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Zurück zur Übersicht