Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Zirkus Tier diverse Gericht VG Minden Datum 22.11.2017 Aktenzeichen 9 L 1574/17 Sachverhalt Die Antragstellerin ist ein Zirkusbetrieb, der diverse Wildtiere mit sich führt. Sie beantragte bei der Antragsgegnerin unter dem 6. März 2017 die Nutzung des \"Veranstaltungsgeländes an der S.\" der Antragsgegnerin für ein Zirkusgastspiel. Die Antragsgegnerin lehnte dies unter Verweis auf einen Ratsbeschluss vom 17. November 2016 ab, mit dem unter ausschließlich allgemeinen tierschutzrechtlichen Begründungen und dem Hinweis, die Bevölkerung lehne vermehrt derartige Veranstaltungen ab, Zirkussen mit Wildtieren keine öffentlichen Flächen mehr zur Verfügung gestellt werden sollen. Gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung des Veranstaltungsgeländes der Antragsgegnerin wendet sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Beurteilung Das Gericht hat zu Gunsten der Antragstellerin entschieden. Danach ist der Ratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 17. November 2016 nicht rechtmäßig und stellt damit keine zulässige Widmungsbeschränkung für öffentliche Einrichtungen dar. Denn allgemein tierschutzrechtliche Erwägungen und der Hinweis auf veränderte Wertvorstellungen der Bevölkerung reichen nicht aus, ein kommunales Verbot für Zirkusse mit Wildtieren zu statuieren. Grundsätzlich hat eine Gemeinde einen weiten Gestaltungsspielraum auch bei der Zulassung der Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen im Einzelfall. Da die Zurschaustellung von Wildtieren der Antragstellerin aber gem. § 11 TierSchG erlaubt ist, verstößt die Gemeinde durch ein solches Verbot, welches auf nur allgemeine tierschutzrechtliche Erwägungen gestützt ist, gegen höherrangiges Recht, wonach der Bund dafür zuständig ist, tierschutzrechtliche Verbote zu normieren. Auch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit der Antragstellerin verstößt die Antragsgegnerin mit dem Ratsbeschluss. Jedoch steht es einer Gemeinde frei, Zirkusse mit Wildtieren aus anderen Gründen zu verbieten, z.B. wie in einem Fall, den das VG München zu beurteilen hatte (6. August 2014, M 7 K 13.2449) wenn eine Gemeinde bereits negative Erfahrungen mit Zirkusunternehmen mit Großwildtieren gemacht hatte, was einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich gebracht hatte. Auch tierschutzrechtliche Gründe im Einzelfall, die nicht vom Regelungsgehalt der Genehmigung nach § 11 TierSchG erfasst sind, können ein solches Verbot rechtfertigen. Grundsätzliche, allgemeine tierschutzrechtliche Erwägungen kommen für eine Rechtfertigung eines Verbots nicht in Betracht. Entscheidung Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die öffentliche Fläche wie beantragt zur Verfügung zu stellen. Zurück zur Übersicht