Der Antragsteller möchte seine geplante Deutschlandtournee \"The Leader Of The Pack\" am 17.09.2014 in Deutschland beginnen und ist nicht im Besitz einer tierschutzrechtlichen Genehmigung nach § 11 I Nr. 8 f) TierSchG.
Der Antragsteller wirbt auf seiner Internetseite damit, Hunde zu rehabilitieren und Menschen zu trainieren.
Im Rahmen der Deutschlandtournee, für die bereits 50.000 Eintrittskarten verkauft wurden, die zwischen 37 und 109 € kosten, werden die Hunde bereits vor der eigentlichen, ca. 105-minütigen Bühnenshow zusammen mit den Haltern auf diese vorbereitet. In Videos von früheren Auftritten ist zu sehen, wie der Antragsteller die aus ca. 20 Bewerbungen ausgewählten Hunde unter anderem durch den Einsatz von Würgeschlaufen sowie durch gezielte Schläge und Tritte auf den Kehlkopf und in den Nierenbereich verbunden mit bestimmten Zischlauten innerhalb kürzester Zeit derart konditioniert, dass sie auf der Bühne das unerwünschte Verhalten nicht mehr zeigten, dafür aber deutliche Anzeichen von Verängstigung, Verunsicherung, Meideverhalten und Stress erkennen ließen.
Der Antragsteller meint, er brauche deswegen keine Erlaubnis nach § 11 I Nr. 8 f) TierSchG, weil diese nur dauerhafte, regelmäßige und nachhaltige Ausbildung von Hunden erfasse, nicht aber die einmalige Arbeit mit einem Hund.
Auch fiele seine Tätigkeit im Rahmen der Bühnenshow unter das Grundrecht der Kunstfreiheit, Art. 5 III 1 1. Fall GG.
Letztlich sei hier ein Fall der Rückwirkung gegeben und damit ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, da die Erlaubnispflicht nach § 11 I Nr. 8 f) TierSchG erst am 01.08.2014 in Kraft getreten ist.
Am 14.09.2014 beantragte er daher im Eilrechtsschutz vor dem VG Hannover die Feststellung, dass es im Rahmen dieser Tournee für die fünf Sequenzen mit fremden Hunden von Zuschauern mit einer Dauer von jeweils zehn Minuten keiner tierschutzrechtlichen Genehmigung bedarf.
Das VG Hannover hat den Antrag mit Beschluss vom 14.09.2014 (Az.: 11 B 11675/14) abgelehnt.
Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass eine tierschutzrechtliche Genehmigung auch für den Antragsteller erforderlich sei.
Der Tatbestand des § 11 I Nr. 8 f) TierSchG sei erfüllt.
Gem. § 11 I Nr. 8 f) TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Veterinäramt), wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will.
Der Antragsteller bilde vor und in seiner Liveshow Hunde aus bzw. leite jedenfalls die Hundehalter bei der Ausbildung an.
Der Tatbestand der Norm verlange nicht, dass dies dauerhaft, regelmäßig und/oder nachhaltig geschehen muss. Dies ergebe sich schon nicht aus dem Wortlaut. Denn \"Ausbilden\" bedeute für Tiere nach Duden, dem Tier bestimmte Fertigkeiten beizubringen. Hieraus lasse sich nicht ableiten, dass dies mehrmals, regelmäßig oder nachhaltig geschehen muss.
Der Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Norm beschränke sich auch nicht auf klassische Hundeschulen. Zwar sei die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung im Rahmen des Entwurfs des Dritten Änderungsgesetzes des TierSchG ursprünglich auf Hundeschulen bezogen gewesen. Jedoch sei im Rahmen der weiteren Gesetzesberatungen klargestellt worden, dass sich Fehler bei der Ausbildung von Hunden auf deren Wohlergehen auswirken können und daher sichergestellt werden soll, dass (alle) Personen, die gewerbsmäßig Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Halter anleiten, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben müssen, was durch die Erlangung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis sichergestellt werden soll. Daher fielen auch die Personen unter die Erlaubnispflicht, die nur einmalig zur Ausbildung auf Hund oder Halter einwirken. Denn auch bei der einmaligen Einwirkung sei davon auszugehen, dass sich der Halter an die Anleitungen durch den Hundetrainer hält und diese in der weiteren Ausbildung des Hundes weiterführt.
Die Einwirkung auf Hund und Halter zur Ausbildung in der Liveshow des Antragstellers nehme einen nicht unerheblichen Zeitraum ein.
Dies erfolge auch gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig handelt nach der Definition in Ziffer 12.2.1.5 AVV Tierschutzgesetz wer die Tätigkeit selbständig, planmäßig fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausführt. Dies sei hier angesichts der bereits verkauften Eintrittskarten im Wert von 50.000 € der Fall der Antragsteller bilde Hunde vor zahlendem Publikum aus.
Auch sei der Antragsteller nicht wie behauptet künstlerisch tätig. Er werbe selbst damit, Hunde zu rehabilitieren und Menschen auszubilden, sehe sich selbst also als Hundetrainer und nicht als Entertainer. Bei einer öffentlichen Vorführung von Hundeerziehung sei daher selbst der weite Kunstbegriff nicht einschlägig, so dass das Verhalten des Antragstellers in der Liveshow schon nicht in den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts auf Kunstfreiheit, Art. 5 III 1 1. Fall GG falle.
Letztlich stehe der Erlaubnispflicht auch nicht das Rückwirkungsverbot entgegen, denn die maßgebliche Vorschrift ist zwar erst am 01.08.2014 in Kraft getreten, aber bereits durch das Änderungsgesetz vom 04.07.2013 ins TierSchG aufgenommen, damit bereits über ein Jahr vor der geplanten Tournee.
Gegen diese Entscheidung des VG Hannover hat der Antragsteller am 15.09.2015 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er auch hier vor, er bilde fremde Hunde nicht aus bzw. leite Hundehalter zur Ausbildung ihrer Hunde nicht an, da es an der hierfür erforderlichen Dauerhaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit fehle.