Urteil: Details

Strafrecht

Zirkus

Elefant, Bär

AG Michelstadt

21.09.2015

500 Js 25424/15 Cs

Sachverhalt

Der Angeklagte hielt zum Tatzeitpunkt eine Elefantenkuh und zwei weibliche Braunbären. Alle Tiere waren zeitlebens im Besitz des Angeklagten.
Der Käfigwagen und das Außengelände für die Bärinnen waren viel zu klein. Einstreu, frisches Wasser, Klettermöglichkeiten und Beschäftigungsmaterialien fehlten. Eine Bärin litt an hochgradigen Verhaltensstörungen (Stereotypie) sie hatte einen langsamen, verzögerten, schwerfälligen Bewegungsablauf. Die andere Bärin war apathisch. Beide Bärinnen litten an alters- und dressurbedingter Arthrose bzw. Arthritis und bedurften dringend tierärztlicher Behandlung.
Die Elefantenkuh lebte im Zirkus des Angeklagten ohne Artgenossen in einem Gehege, welches nicht strukturiert war und keine Beschäftigungsmaterialien enthielt. Auch sie hatte Stereotypien entwickelt, ihr Sozial-, Bewegungs- und Erkundungsverhalten wurde artuntypisch zurückgedrängt.
Keines der Tiere ist jemals tierärztlich behandelt worden.
Dem Angeklagten wird mit dem Strafbefehl vorgeworfen, er habe es am 30.04.2015 und davor unterlassen, die Tiere artgerecht zu halten. Mangels artgerechter Haltung haben die Tiere schwere Verhaltensstörungen entwickelt, wodurch ihnen erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt wurden. Das habe der Angeklagte auch gewusst, insbesondere, weil er bereits mehrfach durch Beratungen und Belehrungen durch die zuständige Behörde hierauf aufmerksam gemacht worden sei.

Beurteilung

Die o.g. Handlungen des Angeklagten stellen ein Vergehen gem. § 17 Nr. 2 b) TierSchG dar, nachdem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe derjenige bestraft wird, der einem Wirbeltier länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Gemäß § 13 I StGB kann diese Tat auch wie hier geschehen durch Unterlassen begangen werden.

Entscheidung

Gegen den Beschuldigten ist durch das Amtsgericht ein Strafbefehl ergangen, in dem gegen ihn entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen a 15 Euro verhängt wurde. Des Weiteren sind dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt worden.
Der Angeklagte hat sich nicht gegen den Strafbefehl gewehrt. Dieser ist daraufhin rechtskräftig geworden, steht also einem rechtskräftigen Urteil gleich.