Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Fische, Wildtiere

VG Regensburg

10.05.2016

RN 4 K 16.8

Sachverhalt

Am 01.12.2014 beantragte der Kläger beim zuständigen Landratsamt unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2012 (Herrmann ./. Deutschland, Beschwerdenummer 9300/07) die jagdrechtliche Befriedung mehrerer in seinem Eigentum stehenden Grundstücke gem. § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG). Zur Begründung machte er geltend, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Er habe nach einer Treibjagd am 22.11.2014, die auf seinem Grundstück stattfand, eine volle Patrone gefunden. Weiter finde er in seinem Wald im Jahr etwa zwei bis drei verendete Rehe. Außerdem lehne er aus ethischen Gründen die Bejagung und das Töten von Tieren auf seinem Grundstück ab.
Am 06.03.2015 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass der Kläger die Fischerprüfung abgelegt habe. Es wurde bestätigt, dass dem Kläger am 06.03.2015 ein Fischereischein ausgestellt worden war.
Mit Schreiben vom 15.04.2015 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass aufgrund der von ihm durchgeführten Fischerprüfung und des Fischereischeins ethische Gründe der Ablehnung der Jagdausübung nicht glaubhaft von ihm dargelegt worden seien.
Daraufhin trug der Kläger durch eine anwaltliche Vertreterin vor, er könne es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, dass viele Tiere durch die Jagd einen qualvollen Tod sterben. Familienverbände würden zerrüttet und wertvolle Sozialstrukturen zerstört. Viele Tiere würden aus purem Spaß oder als Freizeitvergnügen getötet und würden einen unnötigen Tod sterben. Ein Fischereischein sei auf keinen Fall mit einem Jagdschein gleichzusetzen, zumal der Kläger die Fischerei vor allem unter dem Blickwinkel der Entspannung und Erholung, insbesondere aber aus gesundheitlichen Gründen ausübe und es ihm nicht um die Tötung der Fische gehe.
Mit Bescheid vom 01.12.2015 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers vom 01.12.2014 auf jagdrechtliche Befriedung ab. Als Begründung wurde angeführt, der Kläger habe ethische Gründe nicht glaubhaft darlegen können, vielmehr Gründe vorgetragen, die den geltend gemachten ethischen Belangen widersprächen.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.01.2015 Klage. Ergänzend ließ er hierzu vortragen, dass die Ablehnung der Jagd seine persönliche Gewissensentscheidung sei, die sich nicht nach \"richtig\" oder \"falsch\" kategorisieren ließe. Man könne nicht von ihm verlangen, dass er vollen Beweis für seine Gewissensnot erbringe. Vielmehr reiche es aus, dass er eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vermittle, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne.
Er lehne die Jagd nämlich aus tiefster Überzeugung ab und engagiere sich schon seit jeher intensiv für den Tierschutz. So habe er auf seinem Hof zwei alte Pferde untergestellt, die bleiben dürften, bis sie sterben. Auch habe er einen Hund von einem Züchter gerettet, der ihn sonst getötet hätte. Auch eine kranke Katze habe er bei sich aufgenommen und gesundgepflegt. Er lehne den Verzehr von Fleisch vollständig ab und sei Vegetarier. Auch industrielle Tierhaltung und Tiertransport lehne er ab. Auch die Jagd sei Tierquälerei. Die Fischerei kann der Jagd nicht gleichgestellt werden. Insbesondere verwende er, der Kläger, nur Angelhaken ohne Widerhaken. An Land geholte Fische töte der Kläger nicht, sondern setze sie wieder ins Wasser. Im Übrigen widerspreche er unter Berufung auf die Studie von J.B. Rose zur neuronalen Natur der Fische und der Frage zum Empfinden von Schmerz oder Stress der Ansicht, dass durch die sogenannte \"catch and release-Praxis\" Fischen ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt werden.
Das Landratsamt bringt vor, der Kläger fische ebenfalls aus Gründen des Freizeitvergnügens. Ein Zurücksetzen der Fische ins Wasser sei nur unter den Voraussetzungen von § 11 VI der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz (AVBayFiG) zulässig. Weiter sei der Fang von Fischen aus dem Grund, sie wieder zurückzusetzen, kein vernünftiger Grund. Einen vernünftigen Grund stelle z.B. die Nahrungsmittelbeschaffung dar. Die Angelpraxis des Klägers sei daher nicht ordnungsgemäß. Unerheblich, ob der Angelhaken einen Widerhaken habe, komme es beim Herausziehen der geangelten Fische zu einem \"Overstress\". Etwa 30 der wieder zurückgesetzten Fische würden aufgrund des erlittenen Stresses sterben.

Beurteilung

Das VG Regensburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Befriedungserklärung seiner Grundstücke.
Gem. § 6a I 1 BJagdG sind auf Antrag des Grundeigentümers Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Kläger nicht gelungen. Ethische Gründe liegen insbesondere dann nicht vor, wenn der Kläger selbst die Jagd ausübt, diese auf seinem Grundstück duldet oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 6a BJagdG muss der Antragsteller mit Hilfe der Glaubhaftmachung bekräftigen, also objektive Umstände nachweisen, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, so dass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht.
Es muss also um die subjektive Überzeugung des Klägers gehen, nicht um allgemeine ethische Gründe. Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 III GG ist jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien \"Gut\" und \"Böse\" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung).
Dem wird der Kläger nicht gerecht. Einerseits verurteilt er das sinnlose Töten von Tieren, nimmt aber selbst für sich in Anspruch, den Angelsport aus gesundheitlichen Gründen zur Erholung und Entspannung auszuüben.
Die vom Kläger angeführte Studie von J.B. Rose hat dieser erst im gerichtlichen Verfahren angebracht.
Es gibt unterschiedliche Meinungen zur Frage der Schmerzfähigkeit bei Fischen:
Rose gehe in der o.g. Studie davon aus, dass Fische keine subjektiven Empfindungen haben könnten, da sie über keine Großhirnrinde (Neocortex) verfügen.
Nach Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz sei die Schmerzfähigkeit der Fische im Gegensatz zur Leidensfähigkeit, die seit langem außer Zweifel stehe, lange umstritten gewesen. Heute gehe die überwiegende Rechtsprechung von der Schmerzfähigkeit von Fischen aus. Dies entspreche auch dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. Bei einigen Fischarten seien Nozizeptoren gefunden worden. Auch das Meideverhalten sei hinreichend belegt. Ebenso seien körpereigene Opiode und Rezeptoren gefunden worden, die für die Wirksamkeit von Schmerzmitteln wichtig sind. Bestimmte Stoffe, die auch beim Menschen für die Schmerz-Signal-Weiterleitung zuständig sind, seien bei Fischen nachgewiesen worden. Hinsichtlich der von Rose angeführten fehlenden Neocortex sei inzwischen festgestellt worden, dass die Verarbeitung der Schmerzreize in anderen Bereichen des Gehirns erfolgt. Angeln füge Fischen daher erhebliche, länger anhaltende Schmerzen und Leiden zu und verwirkliche damit tatbestandsmäßig sowohl § 17 Nr. 1 als auch § 17 Nr. 2b TierSchG. Schmerz- und leidensverursachend wirkten das Anhaken, der Drill (das Heranziehen), die Landung, die Atemnot außerhalb des Wassers sowie das Abhaken.
Von einem Schmerz- und Leidensempfinden geht auch der Kommentar zum TierSchG von Kluge aus.
Nach der Ansicht von Prof. Arlinghaus, einem der führenden deutschen Wissenschaftler auf dem Gebiet, stehe der endgültige Beleg für das Schmerzempfinden bei Fischen noch aus. Er kommt jedoch auch zu dem Ergebnis, dass auf juristischer und moralischer Ebene die Zweifel am Schmerzempfinden niemanden von der Verantwortung entbänden, alle Nutzungen gesellschaftlich akzeptierbar zu begründen. Auch müsse jede Form von Stress und Schäden an Fischen minimiert werden.
Die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen gehen davon aus, dass Fische Stress empfinden, da sie mit Art. 9 Nr. 1 Maßnahmen zur Beschränkung von Stress vorschreiben. Auch werden in Art. 19 Nr. 1 Maßnahmen gefordert, wenn ein Transport für kranke Fische zusätzliches Leiden verursachen würde.
Letztlich vermutet der Gesetzgeber grundsätzlich bei allen Wirbeltieren Schmerzfähigkeit. Dies kommt in § 5 I 1, II Nr. 1 TierSchG zum Ausdruck, nachdem Wirbeltiere grundsätzlich vor einem mit Schmerzen verbundenen Eingriff zu betäuben sind, eine Betäubung aber dann entbehrlich ist, wenn bei einem vergleichbaren Eingriff am Menschen die Betäubung in der Regel unterbleibt. Die Tierschutz-Schlachtverordnung schreibt in § 12 X vor, dass Fische vor der Schlachtung oder Tötung betäubt werden müssen.
Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass Fische Schmerzen und Leiden empfinden.
Angesichts dieses Meinungsbildes kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die Tiere bei der von ihm praktizierten Fischerei keine Schmerzen oder Leiden empfinden. Die Gefahr, dass die vom Kläger ins Wasser zurückgesetzten Fische an den Folgen des Angelns sterben, besteht.
Die Voraussetzungen des § 11 VIII der AVBayFiG liegen auch nicht vor, nach dem einige Fischarten zur Erfüllung des Hegeziels wieder ausgesetzt werden dürfen. Diesem Ziel dient das Wiederaussetzen durch den Kläger nicht.
Der Kläger kann für sein Verhalten keinen vernünftigen Grund vorweisen. Ein solcher wäre z.B. die Nahrungsmittelbeschaffung. Diese hat der Kläger gerade nicht im Sinn. Sein Bedürfnis nach Erholung und Entspannung auf Kosten des Wohlbefindens der Fische ist nicht anerkennenswert.

Entscheidung

Das VG Regensburg hat die Klage abgewiesen.