Das VG Regensburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Befriedungserklärung seiner Grundstücke.
Gem. § 6a I 1 BJagdG sind auf Antrag des Grundeigentümers Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Kläger nicht gelungen. Ethische Gründe liegen insbesondere dann nicht vor, wenn der Kläger selbst die Jagd ausübt, diese auf seinem Grundstück duldet oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 6a BJagdG muss der Antragsteller mit Hilfe der Glaubhaftmachung bekräftigen, also objektive Umstände nachweisen, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, so dass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht.
Es muss also um die subjektive Überzeugung des Klägers gehen, nicht um allgemeine ethische Gründe. Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 III GG ist jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien \"Gut\" und \"Böse\" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung).
Dem wird der Kläger nicht gerecht. Einerseits verurteilt er das sinnlose Töten von Tieren, nimmt aber selbst für sich in Anspruch, den Angelsport aus gesundheitlichen Gründen zur Erholung und Entspannung auszuüben.
Die vom Kläger angeführte Studie von J.B. Rose hat dieser erst im gerichtlichen Verfahren angebracht.
Es gibt unterschiedliche Meinungen zur Frage der Schmerzfähigkeit bei Fischen:
Rose gehe in der o.g. Studie davon aus, dass Fische keine subjektiven Empfindungen haben könnten, da sie über keine Großhirnrinde (Neocortex) verfügen.
Nach Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz sei die Schmerzfähigkeit der Fische im Gegensatz zur Leidensfähigkeit, die seit langem außer Zweifel stehe, lange umstritten gewesen. Heute gehe die überwiegende Rechtsprechung von der Schmerzfähigkeit von Fischen aus. Dies entspreche auch dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis. Bei einigen Fischarten seien Nozizeptoren gefunden worden. Auch das Meideverhalten sei hinreichend belegt. Ebenso seien körpereigene Opiode und Rezeptoren gefunden worden, die für die Wirksamkeit von Schmerzmitteln wichtig sind. Bestimmte Stoffe, die auch beim Menschen für die Schmerz-Signal-Weiterleitung zuständig sind, seien bei Fischen nachgewiesen worden. Hinsichtlich der von Rose angeführten fehlenden Neocortex sei inzwischen festgestellt worden, dass die Verarbeitung der Schmerzreize in anderen Bereichen des Gehirns erfolgt. Angeln füge Fischen daher erhebliche, länger anhaltende Schmerzen und Leiden zu und verwirkliche damit tatbestandsmäßig sowohl § 17 Nr. 1 als auch § 17 Nr. 2b TierSchG. Schmerz- und leidensverursachend wirkten das Anhaken, der Drill (das Heranziehen), die Landung, die Atemnot außerhalb des Wassers sowie das Abhaken.
Von einem Schmerz- und Leidensempfinden geht auch der Kommentar zum TierSchG von Kluge aus.
Nach der Ansicht von Prof. Arlinghaus, einem der führenden deutschen Wissenschaftler auf dem Gebiet, stehe der endgültige Beleg für das Schmerzempfinden bei Fischen noch aus. Er kommt jedoch auch zu dem Ergebnis, dass auf juristischer und moralischer Ebene die Zweifel am Schmerzempfinden niemanden von der Verantwortung entbänden, alle Nutzungen gesellschaftlich akzeptierbar zu begründen. Auch müsse jede Form von Stress und Schäden an Fischen minimiert werden.
Die Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen gehen davon aus, dass Fische Stress empfinden, da sie mit Art. 9 Nr. 1 Maßnahmen zur Beschränkung von Stress vorschreiben. Auch werden in Art. 19 Nr. 1 Maßnahmen gefordert, wenn ein Transport für kranke Fische zusätzliches Leiden verursachen würde.
Letztlich vermutet der Gesetzgeber grundsätzlich bei allen Wirbeltieren Schmerzfähigkeit. Dies kommt in § 5 I 1, II Nr. 1 TierSchG zum Ausdruck, nachdem Wirbeltiere grundsätzlich vor einem mit Schmerzen verbundenen Eingriff zu betäuben sind, eine Betäubung aber dann entbehrlich ist, wenn bei einem vergleichbaren Eingriff am Menschen die Betäubung in der Regel unterbleibt. Die Tierschutz-Schlachtverordnung schreibt in § 12 X vor, dass Fische vor der Schlachtung oder Tötung betäubt werden müssen.
Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass Fische Schmerzen und Leiden empfinden.
Angesichts dieses Meinungsbildes kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die Tiere bei der von ihm praktizierten Fischerei keine Schmerzen oder Leiden empfinden. Die Gefahr, dass die vom Kläger ins Wasser zurückgesetzten Fische an den Folgen des Angelns sterben, besteht.
Die Voraussetzungen des § 11 VIII der AVBayFiG liegen auch nicht vor, nach dem einige Fischarten zur Erfüllung des Hegeziels wieder ausgesetzt werden dürfen. Diesem Ziel dient das Wiederaussetzen durch den Kläger nicht.
Der Kläger kann für sein Verhalten keinen vernünftigen Grund vorweisen. Ein solcher wäre z.B. die Nahrungsmittelbeschaffung. Diese hat der Kläger gerade nicht im Sinn. Sein Bedürfnis nach Erholung und Entspannung auf Kosten des Wohlbefindens der Fische ist nicht anerkennenswert.