Die Klage ist unbegründet. Der gegen die Klägerin gerichtete Bescheid ist rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage für diesen ist § 16a I 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde u.a. demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Auch die Klägerin hat in Bezug auf die Schweinehaltung einen groben Verstoß gegen tierschutzrechtliche Pflichten begangen. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Situation im Schweinestall am 04.02.2015 und an den Untersuchungsergebnissen der Tierkörper, wie sie die amtlichen Tierärzte dargestellt haben, zu zweifeln.
Ein Tier hält, wer nicht nur ganz vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko des Verlustes trägt. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen, es ist vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung anzustellen.
Personen, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben, sind auch gemeinschaftliche Halter dieser Tiere. Die Rechtsprechung hat dies bereits für Kraftfahrzeuge anerkannt: Mitglieder einer GbR sind gemeinsame Halter eines Kraftfahrzeuges. Hier gilt nichts anderes. Die Gesellschaft wurde von der Klägerin und ihrem Ehemann zum Zweck des Betreibens der landwirtschaftlichen Schweinemast gegründet. Das ergibt sich aus § 1 des Gesellschaftsvertrages. Aus § 10 desselben ergibt sich, dass die Klägerin mit 30 an Gewinn und Verlust an der Schweinemast beteiligt ist. Die Schweinehaltung ist gemeinsam von Klägerin und Ehemann u.a. bei der Tierseuchenkasse angemeldet worden. Am Tag der amtstierärztlichen Kontrolle, bei der nur die Klägerin anwesend war, hatte diese auch tatsächlichen Zugang zum Schweinestall und warf die verendeten Tiere in eine Tonne. Sie hatte also faktisch Zugriff auf den Stall und die Schweine.
Es ist deshalb unerheblich, dass eine Abrede zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bestand, nach der die Klägerin nicht für die Schweinemast zuständig war. Auch ist unerheblich, dass die Gesellschaft lediglich aus steuerlichen Gründen gegründet wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann haben mir der Gründung der Gesellschaft die Rechtslage gestaltet, daran muss sich die Klägerin festhalten lassen. Insbesondere geht das Gericht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass es sich bei der Gesellschaftsgründung nicht um ein Scheingeschäft zur Steuerhinterziehung gehandelt hat.
Es ist weiter unerheblich, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingestellt worden ist. Denn das Verwaltungsgericht ist an eine derartige Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. Auch kommt es hinsichtlich der hier angegriffenen Verfügung nach § 16a TierSchG gerade nicht auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin an, anders als bei der staatsanwaltschaftlichen Ermittlung, denn für den Straftatbestand des § 17 TierSchG ist neben der Haltereigenschaft auch das verschuldete Herbeiführen von Leiden des Tieres Voraussetzung. Bei der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ist jedoch kein Verschulden erforderlich.