Urteil: Details

Öffentliches Recht

Katzen

Katze, Katzen

VGH München

27.11.2015

5 BV 15.1409 M 10 K 14.5633 und 5 BV 15.1284 M 10 K 14.5098

Sachverhalt

Der Kläger und Berufungsbeklagter ist ein eingetragener Tierschutzverein. Beklagte und Berufungsklägerinnen sind Gemeinden jeweils als Rechtsträgerin der Fundbehörde.
Im Verfahren 5 BV 15.1409 M 10 K 14.5633 geht es um insgesamt neun Katzen, die von Dritten unter Abtretung der Fundrechte als Fundkatzen im Tierheim des Klägers abgegeben wurden. Der Kläger zeigte dem Beklagten jeweils die Aufnahme der Katzen an und wies ihn darauf hin, dass der Beklagte die Möglichkeit habe, die Katzen anderweitig artgerecht unterzubringen, da im Tierheim des Klägers Kosten für den Beklagten entstünden. Sei dies vom Beklagten gewollt, so werde er um Mitteilung gebeten.
Im Verfahren 5 BV 15.1284 M 10 K 14.5098 geht es um die Aufnahme einer Fundkatze aus dem Gemeindegebiet des hiesigen Beklagten. Auch hier zeigte der Kläger dem Beklagten die Aufnahme der Katze unter o.g. Hinweis auf die Möglichkeit der anderweitigen Unterbringung durch den Beklagten an.
Der Kläger stellte beiden Beklagten jeweils die Kosten der Unterbringung und tierärztlichen Versorgung der Katzen in Rechnung.
Die Beklagten zahlten die geforderten Beträge nicht der Beklagte im Verfahren 5 BV 15.1409 M 10 K 14.5633 teilte dem Kläger mit, dass Unterbringungskosten für Fundtiere nur dann gezahlt würden, wenn die Tiere von ihren Besitzern wieder abgeholt würden andernfalls sei davon auszugehen, dass es sich um herrenlose Katzen handele.
Den darauf folgenden Leistungsklagen durch den Kläger gab das VG München jeweils statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung.
Es begründete seine Entscheidungen damit, dass dem Kläger jeweils Ansprüche auf Zahlung von Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend der §§ 683, 677, 679, 670 BGB zustünden. Der Kläger habe jeweils mit der Versorgung der Katzen ein Geschäft der Fundbehörde der Beklagten getätigt. Die Fundvorschriften der §§ 965ff. BGB gälten auch für Tiere. Es sei aus Tierschutzgründen davon auszugehen, dass es sich bei den aufgefundenen Katzen um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere handele. Dies entspreche auch der ministeriellen Erlasslage in verschiedenen Bundesländern. Diese Fundtiere entgegenzunehmen, sei Pflicht der Fundbehörde. Zwar sei zunächst der Finder selbst gem. § 966 I BGB verpflichtet, die Sache bzw. das Fundtier zu verwahren. Dieser Pflicht könne sich der Finder aber durch Ablieferung des Fundtieres bei der zuständigen Behörde gem. § 967 BGB entledigen. Zwar träten die Wirkungen der Ablieferung grundsätzlich erst dann ein, wenn die Behörde das Fundtier entgegengenommen habe, § 2 FundV. Grundsätzlich ersetze auch die Fundanzeige die Ablieferung nicht. Ausnahmsweise aber ist unter Beachtung des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG dann bereits die Ablieferungspflicht erfüllt, wenn das Tier einer fachkundigen Person, z.B. einem Tierheim, überantwortet werde, das Fundtier bei der Behörde angezeigt und dieser zur Aufbewahrung angeboten werde. Zwingend auf der Hand liege dieses Verständnis, wenn das Tier krank oder verletzt und/oder wenn das Fundbüro nicht zu erreichen sei.
Das VG München hat jeweils die Berufung zugelassen.
Gegen die Urteile des VG München haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Sie begründen diese damit, der Kläger habe jeweils ein eigenes, nicht aber ein Geschäft der Beklagten geführt. Die Verwahrungspflicht der Beklagten sei jeweils mangels tatsächlicher Abgabe der Tiere bei der Fundbehörde nicht entstanden. Die Finder hätten jeweils alle die Möglichkeit gehabt, die Tiere bei der Fundbehörde oder aber außerhalb deren Sprechzeiten bei der Polizei abzugeben. Das sei nie erfolgt, vielmehr seien die Tiere immer direkt beim Kläger abgegeben worden. Weiter gebe es keinen Handlungsauftrag in Tierschutzgesetz oder in der Verfassung, dass ein gefundenes Tier zwingend einer sachkundigen Person übergeben werden müsse, die es unter bestmöglicher Versorgung vor potentiellen Schäden bewahrt. Die Abgabepflicht bei der Fundbehörde und nicht bei einem Tierheim stehe klar im BGB sie könne nicht aus Tierschutzgründen entbehrlich gemacht werden. Diese Umgehung der Abgabepflicht bei der Behörde selbst verletze die Beklagten in ihrem Recht auf Selbstverwaltungshoheit, zu der auch die Organisationshoheit gehöre.
Der Kläger verteidigt die von den Beklagten angefochtenen Urteile. Die Fundvorschriften des BGB berücksichtigten die besonderen tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht daher müssten sie durch Gerichte entsprechend und im Lichte des Art. 20a GG ausgelegt werden.
Weiter könne es faktisch keinen Unterschied machen, ob die Tiere direkt im Tierheim abgegeben würden oder erst bei der Fundbehörde, die sie doch wieder in die Tierheime einweist. Dies sei ein unnötiger Umweg, der aus Tierschutzgründen abzulehnen sei. Im Tierheim kenne man sich besser aus, man lasse sich die genaue Auffindesituation der Tiere von den Findern beschreiben. Sachkundige Tierpfleger, die im Tierheim vorhanden sind, könnten den Gesundheitszustand der Tiere besser erfassen als ein Gemeindemitarbeiter. Die Bürger, die Tiere fänden, gingen mit Fundtieren immer zuerst in ein Tierheim, da sie dort richtigerweise den entsprechenden Sachverstand vermuteten. Sie auf eine Abgabepflicht im Fundbüro zu verweisen, wäre lebensfremd und dem Tierschutz nicht förderlich.
Durch die Fundtieranzeige und den Hinweis auf die anderweitige Unterbringungsmöglichkeit durch die Beklagten werde deren Entscheidungsfreiraum nicht tangiert, die Beklagten könnten die Tiere jederzeit nach ihren Wünschen anderweitig unterbringen.

Beurteilung

Der VGH München hat die Entscheidungen der ersten Instanz aufgehoben und den Berufungen der Beklagten stattgegeben.
Zwar ist die Geschäftsführung ohne Auftrag auch im öffentlichen Recht anwendbar.
Auch sind die Fundvorschriften der §§ 965ff. BGB wie auch die landesrechtliche FundV auf Tiere, die keine Sachen sind, vgl. § 90a BGB, anwendbar. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers aus der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ist es aber, dass die Beklagten Geschäftsherrinnen gem. § 677 BGB sind, deren Geschäft der Kläger geführt hat.
Die Beklagten sind jeweils zuständige Fundbehörde. Jedoch hatten sie hier keine Handlungs- oder Verwahrungspflicht, da ihnen die Katzen nicht abgeliefert worden sind. Die Fundvorschriften des BGB sind insoweit eindeutig und können auch nicht aus Tierschutzgründen anders ausgelegt werden:
Der Kläger kann mit Versorgung und Unterbringung der Katze nur dann ein Geschäft der Beklagten geführt haben, wenn diese bereits selbst für die Verwahrung/Unterbringung zuständig waren. Dies war hier nicht der Fall.
Grundsätzlich hat der Finder gem. § 966 I BGB die Fundsache zu verwahren. Die Unterbringung der Fundsache bei einem Dritten (hier: Beim Kläger) entbindet den Finder nicht von seinen gesetzlichen Pflichten. Dieses Ergebnis ist dem Finder auch nicht aus Kostenlastgesichtspunkten unzumutbar: Der Finder kann seine Verwahrungs- und Kostentragungspflicht jederzeit durch Ablieferung der Fundsache bei der Fundbehörde beenden, aber nur dadurch. Die Ablieferung meint die Aufgabe des Besitzes zu Gunsten der Fundbehörde, also ein \"Hinbringen\". Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass ein Abliefern der Katzen bei den Beklagten nicht möglich oder nicht tierschutzgerecht gewesen wäre.
Eine bloße \"Fundanzeige\" ist schon dem Wortsinn nach keine Ablieferung. Weder den Vorschriften der §§ 965ff. BGB noch der FundV ist zu entnehmen, dass eine Verwahrungspflicht der Behörde schon vor der tatsächlichen Ablieferung entsteht oder entstehen kann. Gem. § 5 FundV entsteht die Verwahrpflicht erst mit der Ablieferung. Die Ablieferung kann nicht durch eine Anzeige ersetzt werden. An eine Fundanzeige wird also gerade nicht die Rechtsfolge des Kostenlastübergangs geknüpft. Die Anzeige dient vielmehr dazu, den Verlierer zu ermitteln und die Fundsache an diesen zurückzuführen. Sie ermöglicht weiterhin, dass die Fundbehörde in die Lage versetzt wird, die Ablieferung der Sache anzuordnen.
Es gibt auch keine Reaktionspflicht der Behörde auf eine Fundanzeige. Diese kann weder durch das BGB noch durch die FundV begründet werden. Wenn die Behörde nicht die Ablieferung der Sache anordnet und/oder die Sache nicht tatsächlich abgeliefert wird, bleibt es bei der gesetzlichen Grundregel des § 966 I BGB, wonach der Finder die Kostenlast der Verwahrung trägt. Insbesondere kann der Finder nicht aus dem Schweigen der Fundbehörde schließen, dass eine Einwilligung in die Kostenübernahme vorliegt.
Mangels Ablieferung der Katzen bei den Beklagten ist hier keine Verwahrpflicht bzw. Kostentragungspflicht für die Beklagten entstanden.
Der Kläger kann daher kein Geschäft der Beklagten geführt haben. Auch Art. 20a GG und das Tierschutzgesetz führen zu keiner anderen Auslegung.
Die Ablieferung bei der Fundbehörde würde auch keinen Verstoß gegen das TierSchG darstellen. Die Behörde muss ein Tier gem. § 2 TierSchG verhaltensgerecht unterbringen. Wie die Behörde dies aber organisiert, bleibt ihr überlassen. Möglicherweise kommt sie wieder auf den Kläger zurück, möglicherweise bringt sie das Tier aber auch in ein anderes Tierheim oder zu einer anderen Tierschutzorganisation, wenn es ihr selbst nicht möglich ist, das Tier tierschutzgerecht unterzubringen. Die Behörde hat aber einen eigenen Handlungsspielraum für diese Organisation.
Das Argument \"kein Umweg über die Fundbehörde\" kann vielleicht bei einem verletzten und dringend behandlungsbedürftigen Tier begründet sein. Dies war hier aber nicht zu erörtern.
Damit bleibt es dabei, dass eine Fundanzeige nicht die Finderpflicht aus § 966 I BGB beenden kann. Dies vermag nur die tatsächliche Ablieferung bei der Fundbehörde. Das gilt auch für Tiere, jedenfalls dann, wenn sie nicht dringend behandlungsbedürftig sind.
Damit war die Frage, ob es sich hier wirklich um Fundtiere oder vielmehr um herrenlose Tiere handelt, nicht zu entscheiden.
Die Revision war jedoch zuzulassen, da die Frage, ob es für das Entstehen der Verwahrpflicht der Fundbehörde die tatsächliche Ablieferung der Sache braucht, grundsätzliche Bedeutung hat. Sie wird bislang von verschiedenen Verwaltungsgerichten unterschiedlich beantwortet.

Entscheidung

Der VGH München hat die Urteile der ersten Instanz aufgehoben und die Klagen des Klägers jeweils abgewiesen.