Der Kläger und Berufungsbeklagter ist ein eingetragener Tierschutzverein. Beklagte und Berufungsklägerinnen sind Gemeinden jeweils als Rechtsträgerin der Fundbehörde.
Im Verfahren 5 BV 15.1409 M 10 K 14.5633 geht es um insgesamt neun Katzen, die von Dritten unter Abtretung der Fundrechte als Fundkatzen im Tierheim des Klägers abgegeben wurden. Der Kläger zeigte dem Beklagten jeweils die Aufnahme der Katzen an und wies ihn darauf hin, dass der Beklagte die Möglichkeit habe, die Katzen anderweitig artgerecht unterzubringen, da im Tierheim des Klägers Kosten für den Beklagten entstünden. Sei dies vom Beklagten gewollt, so werde er um Mitteilung gebeten.
Im Verfahren 5 BV 15.1284 M 10 K 14.5098 geht es um die Aufnahme einer Fundkatze aus dem Gemeindegebiet des hiesigen Beklagten. Auch hier zeigte der Kläger dem Beklagten die Aufnahme der Katze unter o.g. Hinweis auf die Möglichkeit der anderweitigen Unterbringung durch den Beklagten an.
Der Kläger stellte beiden Beklagten jeweils die Kosten der Unterbringung und tierärztlichen Versorgung der Katzen in Rechnung.
Die Beklagten zahlten die geforderten Beträge nicht der Beklagte im Verfahren 5 BV 15.1409 M 10 K 14.5633 teilte dem Kläger mit, dass Unterbringungskosten für Fundtiere nur dann gezahlt würden, wenn die Tiere von ihren Besitzern wieder abgeholt würden andernfalls sei davon auszugehen, dass es sich um herrenlose Katzen handele.
Den darauf folgenden Leistungsklagen durch den Kläger gab das VG München jeweils statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung.
Es begründete seine Entscheidungen damit, dass dem Kläger jeweils Ansprüche auf Zahlung von Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend der §§ 683, 677, 679, 670 BGB zustünden. Der Kläger habe jeweils mit der Versorgung der Katzen ein Geschäft der Fundbehörde der Beklagten getätigt. Die Fundvorschriften der §§ 965ff. BGB gälten auch für Tiere. Es sei aus Tierschutzgründen davon auszugehen, dass es sich bei den aufgefundenen Katzen um Fundtiere und nicht um herrenlose Tiere handele. Dies entspreche auch der ministeriellen Erlasslage in verschiedenen Bundesländern. Diese Fundtiere entgegenzunehmen, sei Pflicht der Fundbehörde. Zwar sei zunächst der Finder selbst gem. § 966 I BGB verpflichtet, die Sache bzw. das Fundtier zu verwahren. Dieser Pflicht könne sich der Finder aber durch Ablieferung des Fundtieres bei der zuständigen Behörde gem. § 967 BGB entledigen. Zwar träten die Wirkungen der Ablieferung grundsätzlich erst dann ein, wenn die Behörde das Fundtier entgegengenommen habe, § 2 FundV. Grundsätzlich ersetze auch die Fundanzeige die Ablieferung nicht. Ausnahmsweise aber ist unter Beachtung des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG dann bereits die Ablieferungspflicht erfüllt, wenn das Tier einer fachkundigen Person, z.B. einem Tierheim, überantwortet werde, das Fundtier bei der Behörde angezeigt und dieser zur Aufbewahrung angeboten werde. Zwingend auf der Hand liege dieses Verständnis, wenn das Tier krank oder verletzt und/oder wenn das Fundbüro nicht zu erreichen sei.
Das VG München hat jeweils die Berufung zugelassen.
Gegen die Urteile des VG München haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Sie begründen diese damit, der Kläger habe jeweils ein eigenes, nicht aber ein Geschäft der Beklagten geführt. Die Verwahrungspflicht der Beklagten sei jeweils mangels tatsächlicher Abgabe der Tiere bei der Fundbehörde nicht entstanden. Die Finder hätten jeweils alle die Möglichkeit gehabt, die Tiere bei der Fundbehörde oder aber außerhalb deren Sprechzeiten bei der Polizei abzugeben. Das sei nie erfolgt, vielmehr seien die Tiere immer direkt beim Kläger abgegeben worden. Weiter gebe es keinen Handlungsauftrag in Tierschutzgesetz oder in der Verfassung, dass ein gefundenes Tier zwingend einer sachkundigen Person übergeben werden müsse, die es unter bestmöglicher Versorgung vor potentiellen Schäden bewahrt. Die Abgabepflicht bei der Fundbehörde und nicht bei einem Tierheim stehe klar im BGB sie könne nicht aus Tierschutzgründen entbehrlich gemacht werden. Diese Umgehung der Abgabepflicht bei der Behörde selbst verletze die Beklagten in ihrem Recht auf Selbstverwaltungshoheit, zu der auch die Organisationshoheit gehöre.
Der Kläger verteidigt die von den Beklagten angefochtenen Urteile. Die Fundvorschriften des BGB berücksichtigten die besonderen tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht daher müssten sie durch Gerichte entsprechend und im Lichte des Art. 20a GG ausgelegt werden.
Weiter könne es faktisch keinen Unterschied machen, ob die Tiere direkt im Tierheim abgegeben würden oder erst bei der Fundbehörde, die sie doch wieder in die Tierheime einweist. Dies sei ein unnötiger Umweg, der aus Tierschutzgründen abzulehnen sei. Im Tierheim kenne man sich besser aus, man lasse sich die genaue Auffindesituation der Tiere von den Findern beschreiben. Sachkundige Tierpfleger, die im Tierheim vorhanden sind, könnten den Gesundheitszustand der Tiere besser erfassen als ein Gemeindemitarbeiter. Die Bürger, die Tiere fänden, gingen mit Fundtieren immer zuerst in ein Tierheim, da sie dort richtigerweise den entsprechenden Sachverstand vermuteten. Sie auf eine Abgabepflicht im Fundbüro zu verweisen, wäre lebensfremd und dem Tierschutz nicht förderlich.
Durch die Fundtieranzeige und den Hinweis auf die anderweitige Unterbringungsmöglichkeit durch die Beklagten werde deren Entscheidungsfreiraum nicht tangiert, die Beklagten könnten die Tiere jederzeit nach ihren Wünschen anderweitig unterbringen.