Der nicht vorbestrafte Angeklagte kommt aus einer Viehhändlerfamilie und wurde im Jahr 2011 mit Urteil vom Amtsgericht Gießen (5414 OWi 802 Js 2067/11) zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt, weil er fahrlässig als verantwortlicher Transportunternehmer und Organisator nicht für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften gesorgt haben soll. Bei zwei weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren in Cuxhaven und Gütersloh ist der Ausgang unbekannt.
Seit 1999 hat der Angeklagte ein Gewerbe mit dem Gegenstand \"An- und Verkauf von Nutz-, Zucht und Schlachtvieh\" auf sich angemeldet. Er beschäftigt drei Fahrer und gelegentlich Aushilfsfahrer. Er hat drei große LKW (40-Tonner) und einen kleinen LKW (12-Tonner), mit denen er Tiertransporte durchführt bzw. von seinen Fahrern durchführen lässt und ist für den An- und Verkauf der Tiere, für die Preisabsprachen mit den Bauern und für die Organisation und Überwachung der Transporte verantwortlich.
Im September 2010 erwarb der Angeklagte insgesamt 38 ausgewachsene, behornte Mutterkühe, die er in gesundem Zustand von zwei Firmen übergeben bekam. Diese fuhr er zunächst zu seiner Betriebsstätte ins Münsterland. An einem anderen Tag im September 2010 wurden diese Kühe auf einen Transporter (40-Tonner) verladen, um sie zum Schlachthof zu fahren.
Laut Fahrer und den Kontrollbüchern befanden sich auf der Zugmaschine (einstöckig) zehn Kühe und auf dem Anhänger (doppelstöckig) unten 13 und oben 12 Kühe.
Entgegen diesen Angaben befanden sich auf der oberen Etage der Zugmaschine drei weitere Kühe. Das Hubdach des Anhängers war auf 4,13 m angehoben worden, womit die zulässige straßenverkehrsrechtliche Maximalhöhe von 4,00 m überschritten war. Das Hubdach der Zugmaschine war nicht angehoben und die Lüftungsklappen geschlossen. Ob der Angeklagte bei der Verladung anwesend gewesen war bzw. ob er die Verladung konkret so angeordnet hatte, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Nach einer Fahrzeit von ca. vier Stunden wurde der Transport zu einer Routinekontrolle durch das Veterinäramt angehalten. Amtstierärzte stellten fest, dass mindestens zwei Tiere im Anhänger unten und eine Kuh im unteren Teil der Zugmaschine mit dem Rücken an die Decke stießen. Während der Kontrolle versuchte der Angeklagte massiv zu verhindern, dass die Tiere auf einer Notabladestelle abgeladen wurden.
Durch den Transport mit dem abgesenkten Boden hatten insbesondere fünf Kühe auf der Zugmaschine (drei oben und mindestens zwei unten) zu wenig Raumhöhe, so dass sie während des Transports mit ihren Rücken immer wieder an die Decke stießen und ihnen so erheblich schmerzhafte Verletzungen zugefügt wurden, nämlich großflächige Hämatome im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule, offene blutige Verletzungen am Rücken, vor allem im Bereich der Schwanzwurzel. Diese Verletzungen und erheblichen Schmerzen hielten bis zur Schlachtung am nächsten Tag an und waren anhand von Schlachtbefunden nachvollziehbar.
Bei einem doppelstöckigen Transport von ausgewachsenen Rinder dieser Rasse ist die erforderliche Rückenhöhe in dem LKW des Angeklagten nicht gewährleistet. Das, und auch dass die Kühe sich deswegen Schmerzen und Verletzungen am Rücken zuziehen, wusste der Angeklagte aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung, jedenfalls aber durch die gegen ihn laufenden OWi-Verfahren.
Selbst wenn der Angeklagte die Kühe nicht selbst verladen hat und bei der Verladung abwesend war, so hat er nicht verhindert, dass die Kühe wie geschehen verladen wurden. Dies tat er aus dem Grund, einen möglichst hohen Profit zu erzielen. Durch den Transport erzielte der Angeklagte einen Rohgewinn i.H.v. 2.828,68 €. Die Verletzungen der Tiere nahm er jedenfalls billigend in Kauf.