Der VGH hat das Urteil des VG Kassel abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruches des Klägers liegen hier insgesamt nicht vor.
Denn es handelte sich bei den drei Katzen nicht erwiesenermaßen um Fundtiere. Der Kläger muss, wenn er sich auf eine Fundsituation beruft, beweisen, dass die aufgefundenen Tiere auch Fundtiere sind. Hier konnte nicht bewiesen werden, dass die drei Katzen Fundtiere sind. Sie könnten zwar verloren gegangen sein, sie könnten aber auch der in ganz Deutschland zu findenden wild lebenden und damit herrenlosen Katzen gehören.
Da hier eine Aufklärung nicht möglich war, ob die Katzen tatsächlich entlaufen waren, ist nach Beweislastgrundsätzen vorzugehen. Danach muss grundsätzlich der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen. Hier hätte die Fundtiereigenschaft der Katzen bewiesen werden müssen. Es ist nicht gerechtfertigt, von dieser Beweislastregelung abzuweichen. Ein Abweichen ergibt sich auch nicht aus dem Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG. Dieses ist zwar auch an die Rechtsprechung adressiert sie ist aber nur Adressatin des Art. 20a GG nach Maßgabe von Gesetz und Recht, also bei der Ermessensausübung, der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und ähnlichen Abwägungsvorgängen. Dazu gehören die Regelungen der materiellen Beweislast nicht.
Weiter bezweckt das Fundrecht keinen Tierschutz, sondern Schutz des Eigentums. Das Fundrecht ist daher nicht geeignet, Tierschutz zu verwirklichen, weshalb es nicht geboten ist, seine Normen im Lichte des Tierschutzes zu verstehen. Denn aus dem Gedanken des Tierschutzes lässt sich nicht begründen, warum nur verletzte Fundtiere durch die Fundbehörde in Obhut genommen werden müssen, nicht aber verletzte herrenlose Tiere.
Kann nicht festgestellt werden, ob ein Tier tatsächlich verloren bzw. entlaufen ist, wird damit auch nicht unterstellt, es sei herrenlos es wird lediglich festgestellt, dass nicht beweisbar ist, ob das Tier einen Eigentümer hat oder nicht. Damit einen Generalverdacht einer nach § 3 Nr. 3 TierSchG verbotenen Handlung zu begründen, ist nicht plausibel. Wenn befürchtet wird, dass dieser Generalverdacht Halter von der Suche nach ihren Tieren abhält, wodurch das Leiden der Tiere intensiviert würde, da diese im Tierheim landen, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn gegen den, der sein Tier sucht, wird die Behörde sicher keinen Verdacht hegen, dieser habe das Tier ausgesetzt.
Letztlich bestand für die Beklagte auch keine Handlungspflicht aus dem Tierschutzgesetz oder dem Sicherheits- und Ordnungsrecht, so dass kein Geschäft der Beklagten vorlag, das durch den Kläger, die Tierklink, hätte geführt werden können.