Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Fischerei Tier Fische Gericht Staatsanwaltschaft Heidelberg Datum 18.08.2015 Aktenzeichen 331 Js 16451/14 Sachverhalt Beschuldigt waren 16 Mitglieder eines Angelsportvereins, die an einem Angelwettbewerb teilgenommen haben, bei dem der Fang gewogen und die Teilnehmer mit den schwersten Fängen zum \"Fischerkönig\" bzw. \"-prinzen\" ausgerufen wurden und in einer Art Parade mit Traktoren durch den Ort fuhren. Alle Beschuldigten ließen sich dahingehend ein, alle Fische sofort waidgerecht betäubt und getötet zu haben und sie zuhause verzehrt oder für den späteren Verzehr eingefroren zu haben. Im Vordergrund stünde für sie die kameradschaftliche Gewinnung von Nahrungsmitteln. Beurteilung Es war hier für die Staatsanwaltschaft nicht zu erkennen, dass die Beschuldigten die Fische ohne vernünftigen Grund getötet haben. Das Angeln von Fischen kann unter bestimmten Voraussetzungen durchaus ohne vernünftigen Grund erfolgen und daher strafbar sein, nämlich - wenn im Vordergrund des gemeinschaftlichen Tötens der Wettbewerbszweck steht, der darin zum Ausdruck kommen kann, dass der gefangene Fisch gar keiner weiteren Verwendung, z.B. als Nahrungsmittel, zugeführt wird, dass die Teilnehmer ein Startgeld zu bezahlen haben oder dass der Teilnehmer mit dem schwersten/größten Fisch einen Preis erhält, - wenn die Fische zuvor eigens im Rahmen sogenannter Besatzmaßnahmen zum Zwecke des Geangeltwerdens in das Gewässer eingesetzt wurden, - wenn eine unzulässige Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern stattfindet oder - der Fang- oder der anschließende Tötungsvorgang nicht waidgerecht erfolgt. Hier wurden die Fische nach dem Angeln dem Verzehr zugeführt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass auch die Jagd als Freizeitgestaltung nur sekundär dem Nahrungsmittelerwerb dient und diese vom Gesetzgeber erlaubt ist, ist es nicht einsichtig, wieso dies bei der Fischerei anders sein sollte. Entscheidung Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht eingestellt, für den eine Verurteilungswahrscheinlichkeit Voraussetzung ist. Zurück zur Übersicht