Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Fische

BVerwG

18.01.2000

3 C 12/99

Sachverhalt

Der Beigeladene betreibt seit 1968 einen Angelpark. Nach Lösung einer Tageskarte ist ein Angler dort berechtigt, 2 kg Fisch zu angeln. Im Beisein des Anglers werden Fische aus dem Hälterbecken mittels Kescher entnommen, gewogen und in den Angelteich zu dem dort vorhandenen Grundbesatz eingelassen. Der Angler kann dann sofort losangeln.
1993 untersagte das dem Beklagten zugeordnete Veterinäramt dem Beigeladenen diese Vorgehensweise. Es müsse eine mindestens zweimonatige Zeitspanne ab dem Einsetzen der Fische in den Angelteich vergehen, bevor diese geangelt werden dürften. Als Begründung führte der Beklagte aus, Angeln selbst sei zwar nicht tierschutzwidrig, jedoch gebiete es der Tierschutz, dass nach dem Einsetzen in den Angelteich eine deutliche Qualitätsverbesserung erfolge. Denn durch die Entnahme der Fische aus dem Hälterbecken befänden diese sich bereits in der Hand des Menschen. Das Einsetzen in den Angelteich nur um des Wieder- Herausangelns Willen füge den Fische unnötige Schmerzen, Leiden und Schäden zu.
Die Widerspruchsbehörde hob diesen Bescheid mit der Begründung auf, Angeln sei ein vernünftiger Grund und könne nicht durch Verfügung verboten werden. Hiergegen klagte der Kläger mit dem Ziel, den Widerspruchsbescheid aufheben zu lassen und den Widerspruch des beigeladenen zurückzuweisen.
Nachdem das VG Koblenz (12. Oktober 1995, VG 2 K 616/95.KO) die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, der Verfügung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage, da ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nicht vorliege, hob das OVG Koblenz (28. Mai 1998, 12 A 10020/96.OVG) den Widerspruchsbescheid auf und wies den Widerspruch des Beigeladenen zurück. Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit der Revision.

Beurteilung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die von dem Beigeladenen angegriffene Verfügung war rechtmäßig. Sie wurde korrekt auf §§ 16a TierSchG i.V.m. § 1 Satz 2 TierSchG gestützt.
Der Beigeladene hat durch die von ihm praktizierte Vorgehensweise gegen § 1 Satz 2 TierSchG verstoßen. Durch den Angel- und Drillvorgang werden den Fischen jedenfalls unnötige Leiden zugefügt.
Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern.
Für die Vorgehensweise des Beigeladenen gibt es keinen vernünftigen Grund.
Es kann dahinstehen, ob das Angeln zum Zwecke des Nahrungserwerbs bei weidgerechter Ausführung an sich ein vernünftiger Grund sein kann. Falls man dies bejaht, ist die Handlung aber jedenfalls dann bereits erschöpfend durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt, wenn der Mensch das erste Mal dem Tier habhaft wird. Alle weiteren Handlungen (hier: das Wiederaussetzen, um den Fisch wieder aus dem Teich zu angeln) verursacht bei den Tieren unnötige zusätzliche und damit nicht durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigte Leiden.

Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen.