Urteil: Details

Strafrecht

Schweine

Schwein

OLG Sachsen-Anhalt

22.02.2019

2 Rv157/17

Sachverhalt

Im Jahr 2013 erhielten die Angeklagten einen Hinweis auf Verstöße gegen geltendes Tierschutzrecht in einer Schweine-Zuchtanlage des Betreibers vG mit 62 000 Tieren.
Die Angeklagten, die sich seit Jahren im Tierschutz engagieren, hatten die Erfahrung gemacht, dass die zuständigen Veterinärbehörden Anzeigen solcher Verstöße nicht ernst nahmen bzw. Bildmaterial als \"Beweise\" forderten.
Um die Verstöße dauerhaft abzustellen, überstiegen die Angeklagten im Juni 2013 erstmalig den Zaun um die Zuchtanlage der vG und betraten die Anlage mit desinfizierter Einwegkleidung, Handschuhen, Mundschützern und Schuhüberziehern. Dort filmten sie die Haltung der Tiere. Auf den Videos war zu sehen, dass die Kastenstände, in denen die Sauen untergebracht waren, zu schmal waren, dass auch Eber in Kastenständen untergebracht waren, dass Beschäftigungsmaterial fehlte, dass Betonspalten deutlich zu groß waren und dass Eber keinen Sichtkontakt zu Schweinen hatten.
Da nicht alle Aufnahmen in dieser Nacht gemacht werden konnten, betraten die Angeklagten die Anlage einige Tage später ein zweites Mal und fertigten weiteres Bildmaterial.
Im November 2013 erstatteten die Angeklagten Strafanzeige gegen die vG sowie die verantwortlichen Personen und legten das Bildmaterial dem zuständigen Ministerium vor.
In einer veterinärbehördlichen Kontrolle der Anlage der vG, die aufgrund des Bildmaterials der Angeklagten durchgeführt wurde, wurden sämtliche auf dem Bildmaterial zu erkennenden Verstöße bestätigt.
Im Dezember 2013 berichtete das zuständige Landesverwaltungsamt an das Ministerium, dass \"die durch den Landkreis in den letzten Jahren durchgeführten Kontrollen nicht unerhebliche tierschutzwidrige Zustände gedeckt haben\".
Die Veterinärbehörde berichtete im Januar 2014 an die die Strafanzeige bearbeitende Staatsanwaltschaft, dass \"der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum in zu kleinen Kastenständen als erhebliches Leiden iSd § 17 Nr. 2 b TierSchG für ein Schwein anzusehen\" sei. Gleichwohl stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die vG ein.
Die wegen Hausfriedensbruchs angeklagten Tierschützer wurden am 26. September 2016 vom Amtsgericht Haldensleben (3 Cs 224/15 (182 Js 32201/14)) freigesprochen. Der Freispruch wurde am 11. Oktober 2017 vom Landgericht Magdeburg (28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17)) bestätigt.

Beurteilung

Das OLG Naumburg hat das Urteil des LG Magdeburg bestätigt.
Die Angeklagten haben durch ihr Handeln zwar den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB erfüllt.
Die Taten waren jedoch wegen Notstands nach § 34 StGB gerechtfertigt.
Anders als noch das LG Magdeburg sah das OLG den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach § 32 StGB in Form der Nothilfe als nicht gegeben an, da die Angeklagten durch die Dokumentation der Zustände nicht mehr den zu diesem Zeitpunkt in der Anlage befindlichen Schweinen geholfen haben, da diese üblicherweise nach einigen Monaten geschlachtet werden, die Dokumentation daher erst den in nachfolgenden Mastdurchgängen betroffenen Schweinen geholfen hat.
Tieren steht nach § 17 TierSchG strafrechtlicher Schutz zu.
Der Rechtfertigungsgrund des Notstandes nach § 34 StGB war hier gegeben. Ein notstandsfähiges Rechtsgut lag vor, nämlich das Recht der Tiere, nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gehalten zu werden. Da gegen diese Rechtsverordnung verstoßen wurde, lag auch eine gegenwärtige Gefahr dafür vor.
Das Handeln der Angeklagten war auch geeignet und erforderlich. Zwar ist grundsätzlich der Staat primär dafür zuständig, die vorliegenden Verstöße abzustellen. Aufgrund ihres Erfahrungswissens, dass die Behörden ihre Anzeigen nicht ernst nehmen und der Tatsache, dass die Behörden in diesem Fall bereits jahrelang trotz der Verstöße diese nicht abstellten, weil sie dazu nicht willens und in der Lage waren, durften die Angeklagten hier die besagte Anlage betreten und die Zustände dort filmen. Denn sie konnten berechtigterweise davon ausgehen, dass die Einschaltung der Polizei oder eine Anzeige bei den zuständigen Behörden nicht zu einer Änderung der Haltungsbedingungen geführt hätte.
In der konkreten Situation war auch das Rechtsgut Tierschutz höher zu bewerten als das Hausrecht der vG, zumal keine privaten Wohnbereiche von der Tat betroffen waren und die Geschädigte, die sich selbst gesetzeswidrig verhalten hat, eher Eingriffe in ihre Rechte hinnehmen muss als ein durch den Hausfriedensbruch Geschädigter, der sich rechtmäßig verhält.

Entscheidung

Das OLG Naumburg hat den Freispruch in letzter Instanz bestätigt und die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.