Urteil: Details

Öffentliches Recht

Rinder

Rind

AG Bremen

12.03.2018

95 OWi 335 Js 41900/17

Sachverhalt

Der Betroffene hatte den landwirtschaftlichen Hof seiner Eltern vor dem Jahr 2016 übernommen. Sein Geld verdiente er hauptberuflich in der Transportlogistikbranche.
Am 13. September 2016 untersagte das Veterinäramt dem Betroffenen das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Am 17. November 2016 wurden zwei trächtige Rinder, am 13. Dezember 2016 18 Rinder auf dem Hof des Betroffenen festgestellt, die dort über einen längeren Zeitraum auch versorgt wurden. Der Betroffene gab an, die Rinder seien bereits Ende September auf seinem Hof gewesen. Kenntnis von dem Haltungs- und Betreuungsverbot habe er nicht gehabt. Dies hat ihm das Gericht nicht geglaubt, sondern ging von dessen positiver Kenntnis von der Verbotsverfügung vom 13. September 2016 aus. Im Übrigen habe nicht er, sondern sein Vater sich um die Tiere gekümmert.

Beurteilung

Der Betroffene hat sich in zwei Fällen gegen das vollziehbare Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gem. §§ 16a Abs. 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 TierSchG schuldig gemacht. Der festgestellte Sachverhalt erfüllt mindestens die Betreuung von Tieren. Betreuer von Tieren ist, wer es übernimmt, für ein Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen, wenn auch kurzfristig.
In beiden Fällen ist eine Betreuung auf dem Hof des Betroffenen erfolgt. Dass der Vater die Rinder versorgt haben soll, entlastet den Betroffenen nicht. Denn die Betreuung der Rinder ist auf seinem Hof erfolgt und ihm damit zuzurechnen. Letztlich hatte der Betroffene die Sachherrschaft über die Rinder. Solch eine Sachherrschaft sollte ihm durch die Verbotsverfügung vom 13. September 2016 gerade entzogen werden bzw. verhindert werden, dass er eine solche über landwirtschaftliche Nutztiere wieder erlangt.
Bzgl. der Höhe des Bußgeldes ist die Dauer des Verbleibs der Rinder und deren Anzahl zu berücksichtigen. Die Verbotsverfügung wurde am 14. Oktober 2016 bestandskräftig. Sodann waren zwei Rinder noch über einen Monat lang auf dem Hof des Betroffenen. Bei der zweiten Kontrolle wurden 18 Rinder auf dem Hof des Betroffenen festgestellt. Hier war auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den 18 Rindern um einen Wiederholungsfall handelte. Da der Betroffenen erwerbstätig ist, gebieten seine wirtschaftlichen Verhältnisse keine niedrigere Geldbuße.

Entscheidung

Der Betroffene ist wegen zwei Verstößen gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot zu einem Bußgeld von jeweils (also zweimal) 5000 € verurteilt worden.