Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Taube

AG Dortmund

10.07.2018

425 C 2383/18

Sachverhalt

Der Beklagte stand vor dem Zeugen T mit seinem Auto an einer roten Ampel. Als diese Grün zeigte, fuhr er los und bremste nach einigen Metern, woraufhin der Zeuge T auf den Wagen des Beklagten auffuhr. Nach dem Unfall habe der Beklagte so der Zeuge T angegeben, er habe wegen einer Taube gebremst, die vor ihm die Straße überquert habe. Dem Zeugen T ist an seinem Wagen ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Die Eigentümerin des Wagens hat den Beklagten auf Schadensersatz verklagt.

Beurteilung

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten aus §§ 7, 17 StVG.
Das Bremsen für eine vor dem Wagen auf der Straße befindlichen Taube war nicht ohne zwingenden Grund du stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO dar. Nach dieser Vorschrift darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund bremsen. Grund dieses Bremsverbotes ohne zwingenden Grund ist das Verhindern von Auffahrunfällen.
Der Beklagte durfte hier aber bremsen. Nach einer Abwägung zwischen den gefährdeten Rechtsgütern Sachschäden an einem auffahrenden und dem eigenen Fahrzeug und das Wohl des Tieres, für das gebremst wird setzte sich das Tierwohl in diesem Fall durch.
Zu beachten war in dieser Abwägung, dass die Bremsung hier bei langsamer Geschwindigkeit unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel erfolgte und daher nicht mit Personenschäden zu rechnen war.
Allein weil die Taube ein Kleintier ist, muss der Beklagte sie nicht überfahren. Tauben sind Wirbeltiere. Die Tötung von Wirbeltieren stellt nach §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar, deren Begehung dem Beklagten nicht zuzumuten ist. Dies folgt auch aus dem Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG, welches seit dem Jahr 2002 den Tierschutz auf ein Rechtsgut von Verfassungsrang angehoben hat.

Entscheidung

Der Beklagte musste den Schaden an dem Wagen der Klägerin nicht bezahlen.