Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Katze

BVerwG

26.04.2018

3 C 5/16

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Tierschutzverein. Beklagte ist eine Verwaltungsgemeinschaft als Rechtsträgerin der Fundbehörde.
Der Kläger stellte der Beklagten jeweils die Kosten der Unterbringung und tierärztlichen Versorgung von aufgefundenen Katzen in Rechnung. Die Vorinstanzen hatten die Klagen auf Zahlung dieser Kosten jeweils abgewiesen (VG Regensburg, Urt. v. 5. August 2014, RO 4 K 13.1231 BayVGH, Urt. v. 27. November 2015, 5 BV 14.1737), weil die Katzen nicht bei der Fundbehörde \"abgeliefert\" worden waren, sondern lediglich Fundanzeigen dort eingegangen sind.
Beide Vorinstanzen verneinten einen Anspruch des Klägers aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Denn das Fundrecht des BGB verpflichte den Finder, die Fundsache (das Fundtier) zu verwahren. Der Finder könne sich dieser Pflicht nur durch Ablieferung bei der Fundbehörde entledigen.

Beurteilung

Das BVerwG hat dies bestätigt.
Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist auch im öffentlichen Recht anwendbar.
Auch sind die Fundvorschriften der §§ 965ff. BGB auf Tiere, die keine Sachen sind, vgl. § 90a BGB, anwendbar. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers aus der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ist es aber, dass die Beklagte Geschäftsherrin gem. § 677 BGB ist, deren Geschäft der Kläger geführt hat.
Die Beklagte ist zuständige Fundbehörde. Jedoch hatte sie hier keine Handlungs- oder Verwahrungspflicht, da ihr die Katzen nicht abgeliefert worden sind. Die Fundvorschriften des BGB sind insoweit eindeutig und können auch nicht aus Tierschutzgründen anders ausgelegt werden:
Der Kläger kann mit Versorgung und Unterbringung der Katze nur dann ein Geschäft der Beklagten geführt haben, wenn diese bereits selbst für die Verwahrung/Unterbringung zuständig war. Dies war hier nicht der Fall.
Wer eine verlorene Sache an sich nimmt, diese also in Besitz nimmt, ist Finder. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Sache nur aufgenommen und an einen anderen Ort verbracht wird (hier: zum Kläger). Denn der Wille, nicht Finder werden zu wollen, ist unerheblich und kann die Entstehung der Verwahrungspflicht bei In-Besitznahme nicht verhindern. Grundsätzlich hat der Finder gem. § 966 Abs. 1 BGB die Fundsache zu verwahren. Die Unterbringung der Fundsache bei einem Dritten (hier: Beim Kläger) entbindet den Finder nicht von seinen gesetzlichen Pflichten.
Der Finder ist verpflichtet, das Fundtier tierschutzgerecht unterzubringen. Will er das nicht, kann er dieser Pflicht jederzeit durch Ablieferung bei der Fundbehörde entgehen. Dann erst entsteht eine Verwahrungspflicht der Behörde.
Eine bloße \"Fundanzeige\" ist schon dem Wortsinn nach keine Ablieferung und genügt grundsätzlich nicht. Die Ablieferung fordert eine Übergabe, also ein \"Hinbringen\".
Es gibt auch keine Reaktionspflicht der Behörde auf eine Fundanzeige. Der Finder darf also nicht aus dem Schweigen der Fundbehörde schließen, dass ein die Übergabe ersetzendes Besitzkonstitut vorliegt. Die Fundtieranzeige und ein mit dieser verbundenes Angebot der Besitzübergabe reicht dafür nicht aus.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um ein krankes und/oder verletztes Tier handelt und seine Behandlung und/oder Pflege einem Abliefern bei der Behörde entgegensteht. Hier reicht eine unverzügliche Anzeige, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die weitere Verantwortung für das Tier zu übernehmen.
Hier war eine solche Auslegung aber nicht geboten. Der Umweg zu der Fundbehörde, der mit der Ablieferung der Katze verbunden sein mag, ist jenseits tierschutzrechtlicher Gründe hinzunehmen.
Zwar sind Fundbehörden regelmäßig nicht auf Fundtiere ausgelegt. Es bleibt daher zweckmäßig, dass Gemeinden mit Tierschutzvereinen Verträge schließen. Gemeinden können sich aber auch anders organisieren.

Entscheidung

Das BVerwG hat in letzter Instanz einen Anspruch des Tierschutzvereins abgelehnt und die Klage auf Zahlung der Kosten für die Fundkatzen abgewiesen.