Urteil: Details

Strafrecht

Pferde

Pferd

AG Kassel

19.10.2017

20 Ds 8822 Js 4609/17

Sachverhalt

Der Angeklagte lebt mit seiner Ehefrau auf dem landwirtschaftlichen Anwesen seines Vaters, der dieses an die Ehefrau des Angeklagten verpachtet hat. Der Angeklagte ist erwerbslos. Er hat vier Kinder und ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
Auf dem Hof ging der Angeklagte seinem Vater zur Hand, der dort über 40 Pferde hielt und selbst mit der Versorgung der Tiere körperlich überfordert war. Der Angeklagte erkannte, dass wegen der Vielzahl von Pferden für diese auf dem Hof nicht die Möglichkeit bestand, artgerecht gehalten zu werden. Er erkannt auch, dass eine Reduzierung der Tiere dringend angezeigt war. Trotz bereits erfolgter Kontrollen durch die Behörde gelang es dem Angeklagten nicht, seinen Vater zur Abgabe einiger Pferde zu bewegen.
Im Rahmen einer weiteren Kontrolle durch die Veterinärbehörde wurde eine Strafanzeige gegen Angeklagten und dessen Vater erstattet. Mehrere Pferde waren aufgrund ungenügender Fütterung z.T. deutlich abgemagert und litten an Strahlfäule und/oder Mauke, die aufgetreten waren, weil nicht genügend ausgemistet wurde. Weiter Pferde waren abgemagert, eines litt an einem seit Jahren unbehandelten Bruch und an einer unbehandelten Verletzung ein Pony hatte langgewachsene Hufe, die bereits ausgebrochen waren und zu bereits verdrehten Extremitäten geführt hatte.
Nach diesen Feststellungen durch die Behörde veräußerte der Vater des Angeklagten alle Pferde zu einem Gesamtpreis von einem Euro an die Ehefrau des Angeklagten. In Folge verhinderte der Vater jedoch trotzdem durch Zurückhalten der Papiere, dass Pferde verkauft wurden.

Beurteilung

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2b) TierSchG durch Unterlassen schuldig. Danach macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Diese Tat kann auch durch ein Nichtstun, ein Unterlassen, begangen werden.
Für den Angeklagten spricht, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und geständig war. Des Weiteren hatte der Angeklagte nicht genug Wissen über eine ordnungsgemäße Pferdehaltung und war schlicht überfordert. Er hat zwar die jämmerlichen Zustände, in denen sich die Pferde befanden, erkannt, konnte sich aber nicht gegen seinen Vater durchsetzen.
Zu seinen Lasten wirkt sich aus, dass es immerhin 14 Pferde und damit kein Einzelfall waren, die in sehr schlechtem Zustand waren.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren. Des Weiteren verbot ihm das Gericht das Halten von Pferden für die Dauer von drei Jahren.