Urteil: Details

Strafrecht

Nutztiere

Pferd

AG Dillenburg

07.03.2018

3 Ds 3 Js 13071/17

Sachverhalt

Die arbeitslose Angeklagte ist getrenntlebend und alleinerziehend. Weiter hat sie Schulden, die sie abbezahlt. Sie zahlt auch eine Geldstrafe ab, denn sie wurde bereits drei Mal, davon einmal am 25. Januar 2017 wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, verurteilt.
Bis Ende 2016 betrieb die Angeklagte eine Pferdepension, in der fremde und eigene Pferde untergestellt waren. Da es immer wieder zu Vernachlässigungen am, wurden dort oft behördliche Kontrollen durchgeführt. Dabei wurde der Behörde mitgeteilt, dass die Pferdehaltung aufgegeben werden solle. Dies war aber nicht der Fall. Es waren noch vier Pferde im eigenen Bestand der Angeklagten und ihres damaligen Mannes, die jedoch formal an verschiedene Zeugen verkauft worden waren, um die Behörde loszuwerden. Die Kosten für die Pferde wollte weiterhin die Angeklagte tragen. Die Zahlungen stockten jedoch schnell. Im Januar 2017 bekamen die Pferde letztmalig eine Behandlung durch einen Hufschmied. Da es in Folge immer mehr Ärger zwischen den Eigentümern der Pferde und der Angeklagten gab, übertrugen die Zeugen das Eigentum an den Pferden im Mai 2017 mündlich wieder auf die Angeklagte.
Da diese sich in Folge nicht mehr um die Pferde kümmerte, brachen diese ständig aus der Koppel aus und wurden von Fremden eingefangen und auch versorgt. Auf der Koppel sah es aus wie Kraut und Rüben. Oft hatten die Pferde kein Wasser. Die Pferde waren z.T. abgemagert und hatten ungepflegte und ausgebrochene Hufe. Daraufhin wurden die Pferde von der Behörde fortgenommen.

Beurteilung

Die Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2b) TierSchG durch Unterlassen schuldig. Danach macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Diese Tat kann auch durch ein Nichtstun, ein Unterlassen, begangen werden. Dies hat das Gericht u.a. aus den Zeugenaussagen und aus den Lichtbildern von den Pferden geschlossen.
Die Angeklagte hat dies auch gestanden. Jedoch hat sie genauso weitergemacht, wie bereits in dem letzten Urteil vom 25. Januar 2017 festgestellt wurde. Die Angeklagte sagte in der Hauptverhandlung, es tue ihr leid und sie würde dies nicht noch einmal tun. Sie hat die Tierhaltung vollständig aufgegeben.
Gegen die Angeklagte spricht, dass die Tiere lange leiden mussten und in erheblichem Maß gefährdet waren, weil die Angeklagte sich nicht um sie gekümmert hat.

Entscheidung

Die Angeklagte ist zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt worden (allerdings ist noch eine andere Tat mit hier eingeflossen, die nichts mit dem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zu tun hatte). Weiter wurde ihr für die Dauer von drei Jahren verboten, Pferde und sonstige Nutztiere zu halten und zu betreuen. Darüber hinaus hatte der Angeklagten aber die Veterinärbehörde bereits ein dauerhaftes Tierhalte- und Betreuungsverbot auferlegt, welches nach Ablauf des gerichtlichen Verbots eigenständig fortbesteht.