Urteil: Details

Strafrecht

Hunde

Hund

AG Burgwedel

16.11.2017

63 Ds 4523 Js 34163/17 (278/17)

Sachverhalt

Der Angeklagte fuhr mit seinem Hund, einem Dogo Canario, nach Belgien, wo er ihm von einem dort ansässigen Tierarzt aus rein ästhetischen Gründen die Ohren kupieren ließ. Er wusste, dass in Deutschland wie auch in Belgien das Kupieren von Ohren bei Hunden verboten ist. Der Hund erlitt dadurch sowie durch die Nachbehandlung (Reinigen der Wunden usw.) erhebliche Schmerzen.

Beurteilung

Diese Handlung ist als Verstoß gegen § 17 Nr. 2b) TierSchG sowie gegen § 6 des TierSchG zu beurteilen.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a 40 € verurteilt.