Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht VG Kassel Datum 30.05.2018 Aktenzeichen 5 K 2399/15.KS Sachverhalt Die Klägerin hatte am 28. Mai 2014 die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG beantragt, die der Beklagte unter dem 26. Oktober 2015 zunächst abgelehnt und demgemäß die Tätigkeit verboten hatte. Dem, der die Erlaubnis zum Betreiben einer Hundeschule beantragt, obliegt es, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen. Dies kann im ersten Schritt durch die Ausbildung oder die berufliche Erfahrung und Arbeit mit Hunden geschehen. Bestehen für die Behörde dann noch Zweifel, kann sie ein Fachgespräch verlangen. Dies hatte die Klägerin abgelehnt. Die Klägerin hatte die Meinung vertreten, aufgrund ihres Werdegangs als Dozentin und Hundetrainerin ergebe sich zweifelsfrei die erforderliche Sachkunde außerdem sei die Hundeschule bisher beanstandungsfrei gewesen. Unter dem 4. Juni 2016 hat die Klägerin ihre Sachkunde letztendlich durch Vorlage einer Bescheinigung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz nachgewiesen. Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 erteilte der Beklagte dann die Erlaubnis zusammen mit der Nebenbestimmung, dass im Krankheitsfalle der Klägerin die Tätigkeiten im Betrieb der Hundeschule nicht auf Dritte ohne Sachkundenachweis übertragen werden dürften. Zuletzt hat sich die Klägerin gegen diese Nebenbestimmung gewandt. Beurteilung Das Gericht hatte die Ablehnung der Erlaubnis für rechtmäßig erachtet. Der Beklagte durfte von der Klägerin ein zusätzliches Fachgespräch fordern. Die Aussage, dass sich allein aus der Tätigkeit als Dozentin und Hundetrainerin die Sachkunde zweifelsfrei ergebe, hat das Gericht nicht anerkannt. Auch das Argument, der Betrieb der Hundeschule sei bisher beanstandungslos verlaufen, ist lediglich ein Indiz, nicht aber der Nachweis der Sachkunde. Letztlich war auch die Nebenbestimmung rechtmäßig. Denn diese diente dem Tierschutz im Sinne von § 2 TierSchG. Es kann sich erheblich auf das Wohl der Tiere auswirken, wenn eine Person die Hundetrainings übernimmt, die keine Sachkunde hat und daher Fehler machen kann. Fehler bei Erziehung und Ausbildung von Hunden können sich auf das Wohl der Tiere auswirken. Entscheidung Da die Klägerin zuletzt ihre Sachkunde ordnungsgemäß nachgewiesen hatte, wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der Versagung der Erlaubnis für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Anfechtung der Nebenbestimmung einigten sich Klägerin und Beklagter auf das Bestehenbleiben der Nebenbestimmung unter dem Wortlaut: Den Unterricht in der Hundeschule darf ausschließlich die verantwortliche Person, die Klägerin, oder eine vertretungsberechtigte und sachkundige Person erteilen, die der Behörde unverzüglich zu benennen ist. Zurück zur Übersicht