Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht VG Berlin Datum 14.04.2016 Aktenzeichen VG 24 L 79.16 Sachverhalt Der Antragsteller besaß eine bis zum 9. Oktober 2015 befristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden. Mit Schreiben vom 23. September 2015 beantragte er deren Verlängerung unter Vorlage vieler verschiedener Unterlagen. Die Behörde forderte ihn auf, seine Sachkunde in einer dreitägigen Prüfung nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin untersagte ihm die Behörde Anfang November 2015 die weitere Tätigkeit als Hundetrainer und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Verbots an. Bei dem Verwaltungsgericht beantragte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines bei der Behörde erhobenen Widerspruchs. Beurteilung Das VG hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung gehabt. Die Behörde soll nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG demjenigen die Tätigkeit untersagen, der keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f) TierSchG hat. Zwar verfügte der Antragsteller zu dem Zeitpunkt der Untersagung nicht über die erforderliche Erlaubnis. Das Wort \"soll\" räumt der Behörde aber sogenanntes \"intendiertes Ermessen\" ein. D.h., im Regelfall ist ( muss) bei fehlender Erlaubnis die Tätigkeit zu untersagen. Jedoch kann es auch atypische Fälle geben, die ein anderes Ergebnis erfordern. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn ein Antrag auf eine Erlaubnis vorliegt und sich die Erteilung der Erlaubnis aufgrund der eingereichten Unterlagen aufdrängt. Zwar müssen die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gerade nicht im Untersagungsverfahren geprüft werden. Das Grundrecht des Art. 12 GG gebietet es aber, eine Untersagungsverfügung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wenn ein Antrag auf Erlaubniserteilung vorliegt und die Erteilung einer Erlaubnis zumindest möglich erscheint. Nach summarischer Prüfung spricht viel dafür, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat, ohne, dass er dies noch einmal in einem Fachgespräch nachweisen muss. Der Antragsteller hatte viele verschiedene Unterlagen eingereicht, mit denen sich die Behörde nicht im Ansatz auseinandergesetzt hat. Ob tatsächlich noch ein Fachgespräch geführt werden muss, muss im Erlaubniserteilungsverfahren entschieden werden. Jedenfalls ist ein Fachgespräch aber keine dreitägige Berufsprüfung und kann hier nur ergänzend verlangt werden, wenn die Behörde berechtigte Zweifel an der Sachkunde des Antragstellers hat. Die Behörde hatte hier kein Ermessen ausgeübt, sondern war der Auffassung, bei rein formeller Illegalität (bloßes Fehlen der Erlaubnis, obwohl die Voraussetzung der Sachkunde wohl vorlagen) sei nur die Untersagung der Tätigkeit in Betracht zu ziehen. Die Erteilung der Erlaubnis aufgrund der bereits nachgewiesenen Sachkunde (durch die vorgelegten Unterlagen) hat die Behörde nicht in Betracht gezogen. Dies stellt einen Ermessensausfall dar. Schon deswegen war die Untersagungsverfügung rechtswidrig. Entscheidung Das VG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. In Folge darf der Antragsteller die Tätigkeit als Hundetrainer bis zu einer weiteren Erlaubnis bzw. dem rechtskräftigen Ende des Verwaltungsverfahrens vorerst weiter ausüben. Zurück zur Übersicht