Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Hund Gericht VGH München Datum 20.03.2018 Aktenzeichen 9 CS 18.321 Sachverhalt Der Antragsgegner hat der Beklagten wegen erheblicher Vernachlässigung den Hund fortgenommen, diesen anderweitig untergebracht und dies mit Bescheid vom 25. August 2017 schriftlich bestätigt. Für diese Fortnahme wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Bereits am 20. Juli 2017 wurde bei einer Kontrolle bei dem Hund der Antragstellerin eine hochgradige Dermatitis festgestellt. Der Aufforderung, den Hund bei einem Tierarzt vorzustellen, kam die Antragstellerin nicht nach. Nach der zweiten Aufforderung ging die Antragstellerin zwar zum Tierarzt, dieser behandelte den Hund aber nicht, da der Antragstellerin die finanziellen Mittel fehlten. Bei einer letzten unangekündigten Kontrolle war der Hund in dem gleichen Zustand (eitriges Sekret in den Ohren, massive Hautrötungen und Juckreiz, unangenehmer Körpergeruch). Die Antragstellerin hat sich vor dem erstinstanzlichen Gericht gegen diese Fortnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewehrt. Das erstinstanzliche Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wehrt sich die Antragstellerin nun vor dem zweitinstanzlichen Gericht. Sie trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fortnahme wurde nicht ausreichend begründet. Beurteilung Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehung der wahrscheinlich rechtmäßigen Fortnahme ordnungsgemäß begründet war, hat das erstinstanzliche Gericht die aufschiebende Wirkung zu Recht nicht wiederhergestellt. Aus den Feststellungen der beamteten Tierärztin und dem Befundbericht aus der Tierklinik hat sich ergeben, dass der Hund erheblich vernachlässigt war, weil die Antragstellerin ihn nicht angemessen gepflegt hat. Aus der Akte ist ersichtlich, dass die Antragstellerin grundsätzlich nicht in der Lage ist, sich um die ordnungsgemäße Pflege der ihr anvertrauten Tiere zu kümmern. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fortnahme genügt den Anforderungen. Der Bescheid geht auf die konkrete Situation bei der Antragstellerin ein und begründet einzelfallbezogen. Auch auf die besondere Dringlichkeit wird eingegangen, auch wenn die Begründung der Dringlichkeit mit der Begründung des Verwaltungsakts zusammenfällt. Entscheidung Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Fortnahme bzw. der schriftliche Bescheid vom 25. August 2017 bleibt also sofort vollziehbar. Zurück zur Übersicht