Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht VGH Kassel Datum 30.03.2020 Aktenzeichen 5 B 94/20 Sachverhalt Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Vollziehung der sofortigen Veräußerung fortgenommener Hunde nicht gestoppt wurde. Die Hunde waren der Beschwerdeführerin vom Veterinäramt fortgenommen worden, weil die Hunde von ihr vielfach misshandelt worden waren. Dies war in vielen Fällen von den Amtsveterinären beobachtet worden und in der Akte festgehalten worden. Das Veterinäramt hatte nach der Fortnahme eine Veräußerung der Hunde angeordnet und diese mit der sofortigen Vollziehung versehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Veräußerung wurde damit begründet, dass Kosten für eine längerdauernde Unterbringung der Hunde vermieden werden sollten. Weiterhin sei es wichtig, dass die Hunde möglichst bald wieder in eine Familie integriert würden. Gegen die Vollziehung der Veräußerung wendete sich die Beschwerdeführerin zunächst vor dem VG, welches ihren Antrag durch Beschluss ablehnte. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin nun in der nächsten Instanz, weiterhin mit dem Ziel, die Veräußerung der fortgenommenen Hunde durch das Veterinäramt stoppen zu lassen. Beurteilung Der VGH Kassel hat die Beschwerde zurückgewiesen und damit die Veräußerung der Hunde nicht gestoppt. Bei der Beschwerdeführerin, die jedenfalls Halterin der Hunde gewesen sei, auch wenn diese angeblich einer dritten Person gehörten, hätten tierrechtswidrige Zustände geherrscht. Die mit der sofortigen Vollziehung versehene Veräußerung der Hunde habe zulässigerweise mit der Vermeidung von Kosten begründet werden dürfen, die bei einer längeren Unterbringung der Hunde anfallen würden. Weiter sei auch der Grund, die Hunde sollten so schnell wie möglich wieder in eine häusliche Familiengemeinschaft integriert werden, ein zulässiger Grund für eine schnelle Veräußerung der fortgenommenen Hunde. Entscheidung Der VGH Kassel hat die Beschwerde zurückgewiesen und damit den Beschluss des VG bestätigt Zurück zur Übersicht