Urteil: Details

Öffentliches Recht

Rinder

Rind

OVG Lüneburg

29.07.2019

11 ME 218/19

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hält Rinder im landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Seine Mastbullen werden ganzjährig in Anbindehaltung gehalten. Zugang zu einem Laufstall ist auf dem Hof nicht möglich. Der Beschwerdeführer hält 34 Mastbullen, die jeweils verschiedenen Altersgruppen angehören.

Nach einer Kontrolle ordnete das Veterinäramt neben anderen Anordnungen gegenüber dem Beschwerdeführer an, innerhalb von acht Wochen sicherzustellen, dass seine Mastbullen nicht länger als sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden würden. Da seine Tiere zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits dauerhaft angebunden gewesen seien, dürften diese dann nicht länger angebunden gehalten werden.

Diese Anordnung versah das Veterinäramt mit der sofortigen Vollziehung. Gegen diese wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos vor dem VG, welches die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt hatte. Gegen diesen ablehnenden Beschluss wehrt sich der Beschwerdeführer nun in der nächsten Instanz und verfolgt das Ziel weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherstellen zu lassen.

Beurteilung

Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hält Rinder im landwirtschaftlichen Nebenerwerb. Seine Mastbullen werden ganzjährig in Anbindehaltung gehalten. Zugang zu einem Laufstall ist auf dem Hof nicht möglich. Der Beschwerdeführer hält 34 Mastbullen, die jeweils verschiedenen Altersgruppen angehören.

Nach einer Kontrolle ordnete das Veterinäramt neben anderen Anordnungen gegenüber dem Beschwerdeführer an, innerhalb von acht Wochen sicherzustellen, dass seine Mastbullen nicht länger als sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden würden. Da seine Tiere zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits dauerhaft angebunden gewesen seien, dürften diese dann nicht länger angebunden gehalten werden.

Diese Anordnung versah das Veterinäramt mit der sofortigen Vollziehung. Gegen diese wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos vor dem VG, welches die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt hatte. Gegen diesen ablehnenden Beschluss wehrt sich der Beschwerdeführer nun in der nächsten Instanz und verfolgt das Ziel weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherstellen zu lassen.

Beurteilung:
Das OVG Lüneburg hat den Beschluss des VG Lüneburg geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers wiederhergestellt.

Es hat festgestellt, dass die ganzjährige Anbindehaltung von Mastbullen, wie von dem Beschwerdeführer praktiziert, gegen § 2 TierSchG verstoße.
Denn eine dauerhafte Anbindehaltung schränke wesentliche arteigene Verhaltensweisen (insbesondere das Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten) der Rinder erheblich ein. Dies ergebe sich u. a. aus Ziffer 7.2 der Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung, herausgegeben vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Diese könnte als sachverständige Zusammenfassung dessen gelten, was verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand angesehen werde.

Die Beschränkung der Anbindehaltung von Mastbullen auf sechs Monate ihrer Lebenszeit entspreche den Vorgaben von Ziffer 8 der Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung.

Insoweit sei die Anordnung des Veterinäramtes rechtmäßig.

Jedoch sei die Anordnung ermessensfehlerhaft zustande gekommen, da die dem Beschwerdeführer gewährten acht Wochen bis zur Umstellung seiner Mastbullenhaltung nicht ausreichten.
Denn Zugang zu einem Laufstall sei auf dem Hof des Beschwerdeführers unstreitig nicht vorhanden.
Für bauliche Umbaumaßnahmen brauche der Beschwerdeführer eine Baugenehmigung. Schon diese könne er nicht innerhalb von acht Wochen erhalten, das Verfahren dauere länger.
Zwar komme für Mastbullen im Alter von bis 12 Monaten eine Freilaufhaltung im Stall des Beschwerdeführers in Frage, bis der Umbau stattgefunden habe. Da der Beschwerdeführer aber auch ältere Mastbullen halte und diese nicht mehr einfach zu handeln seien, könnten diese gerade nicht in Freilaufhaltung gehalten werden. Der Beschwerdeführer hätte diese folglich sofort bzw. innerhalb von acht Wochen verkaufen bzw. schlachten müssen.
Die Anordnung sei daher nicht verhältnismäßig. Es hätte eine Übergangsregelung jedenfalls für solche Bullen getroffen werden müssen, die älter als 12 Monate seien.

Aus diesem Grund sei die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen gewesen.

Entscheidung

Das OVG Lüneburg hat den Beschluss des VG Lüneburg geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers wiederhergestellt. Damit muss der Beschwerdeführer sich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage nicht daran halten, seine Mastbullen nur noch höchstens sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden zu halten.