Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tiertransporte Tier Rind Gericht OVG Koblenz Datum 09.05.2019 Aktenzeichen 6 B 10707/19.OVG Sachverhalt Die Antragstellerin (Rinderzucht- und Handelsverband) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Vorlaufattests von der Veterinärbehörde für den Transport von drei Rindern in den Iran. Beantragt wurde ein Vorlaufattest für die Verbringung von drei Rindern in eine \"von der .. noch zu benennende Sammelstelle in Niedersachsen\". Die Veterinärbehörde hat die Erteilung des Vorlaufattests wegen strafrechtlichen und auch tierschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Transports und der Behandlung der Tiere in Algerien verweigert. Daraufhin beantragte die Antragstellerin, die Veterinärbehörde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung des Vorlaufattests zu verpflichten. Das VG Koblenz verpflichtete die Behörde zunächst zur Erteilung des Vorlaufattests. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Beschwerde ein. Hierüber hatte nun das OVG Koblenz zu entscheiden. Beurteilung Sachverhalt: Die Antragstellerin (Rinderzucht- und Handelsverband) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines Vorlaufattests von der Veterinärbehörde für den Transport von drei Rindern in den Iran. Beantragt wurde ein Vorlaufattest für die Verbringung von drei Rindern in eine \"von der .. noch zu benennende Sammelstelle in Niedersachsen\". Die Veterinärbehörde hat die Erteilung des Vorlaufattests wegen strafrechtlichen und auch tierschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Transports und der Behandlung der Tiere in Algerien verweigert. Daraufhin beantragte die Antragstellerin, die Veterinärbehörde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung des Vorlaufattests zu verpflichten. Das VG Koblenz verpflichtete die Behörde zunächst zur Erteilung des Vorlaufattests. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Beschwerde ein. Hierüber hatte nun das OVG Koblenz zu entscheiden. Beurteilung: Das OVG Koblenz hat die Beschwerde der Behörde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Behörde das Vorlaufattest erst dann ausstellen muss, wenn die Antragstellerin die genaue Adresse der Sammelstelle benennt. Auf die Erteilung des Vorlaufattests bestehe grundsätzlich ein Rechtsanspruch, wenn die tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen Seuchenfreiheit des Bestandes vorlägen. Die Behörde dürfe aber die Erteilung des Vorlaufattests davon abhängig machen, dass zuerst die Sammelstelle genau mit Adresse und Bezeichnung benannt werde, die angefahren werde. Denn § 8 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV spreche im Zusammenhang mit der Anordnung ausdrücklich davon, dass die Tiere zu einer \"zugelassenen\" Sammelstelle verbracht werden sollten. Um zu prüfen, ob der Transport zu einer zugelassenen Sammelstelle erfolge, müsse die Sammelstelle genau bezeichnet werden. Weiter sei eine tierschutzrechtliche Prüfung Sache der Behörde am Ort der Sammelstelle. Jedenfalls könnte der das Vorlaufattest ausstellende Amtstierarzt sich nicht wegen Beihilfe zur Tierquälerei strafbar machen, da der Transport in den Iran letztlich von der Transportgenehmigung abhänge, die die Behörde an der Sammelstelle ausstelle. Dem Amtstierarzt, der das Vorlaufattest ausstelle, könne eine etwaige tierquälerische Schlachtung im Iran nicht zugerechnet werden. Entscheidung Das OVG Koblenz hat die Beschwerde der Behörde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Behörde das Vorlaufattest erst dann ausstellen muss, wenn die Antragstellerin die genaue Adresse der Sammelstelle benennt. Zurück zur Übersicht