Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Pferd, Hund Gericht AG Hanau Datum 20.03.2018 Aktenzeichen 51 Ds 2217 Js 8450/15 Sachverhalt Der Angeklagte erster Vorsitzender eines Reit- und Fahrvereins hielt auf seinem privaten Grundstück eine Vielzahl von Hunden und Pferden. Seit 2013 wurden bei Kontrollen des Veterinäramts auf dem Grundstück u. a. fehlende Schutzhütten für Hunde, fehlende Rückzugsmöglichkeiten für Pferde und an 1,5 Meter langen Ketten angebundene Hunde festgestellt. Weiter unterließ der Angeklagte, eine Stute hinsichtlich ihres Gebisses sowie ihrer Atemwegserkrankung tierärztlich zu behandeln. Die Stute war zum Zeitpunkt der Kontrolle mager, hatte stumpfes Fell, schwache Muskeln und war apathisch zudem hatte sie Haken auf den Zähnen, deutlich waren Schulterblatt, Brustbein und Beckenknochen zu sehen. Ein Rapphengst wurde von dem Angeklagten nicht ausreichend bewegt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lief der Hengst stereotyp in seiner Box im Kreis und hielt seinen Schweif starr nach rechts. Andere Hunde hatten keine ausreichenden Kontakte zu Menschen, die Hunde zeigten bei der Kontrolle auffälliges Angstverhalten und hochgradige Unsicherheit. Beurteilung Der Angeklagte räumte die Vorwürfe in der Hauptverhandlung ein. Das Gericht urteilte, dass der Angeklagte schuldig des Verstoßes gegen § 17 Nr. 2b) Tierschutzgesetz in Verbindung mit § 13 Strafgesetzbuch (Unterlassen) in sieben Fällen ist. Entscheidung Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 200,00 Euro verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Zurück zur Übersicht