Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Kaninchen Gericht VGH München Datum 17.04.2018 Aktenzeichen M 23 S 18.606 Sachverhalt Die Antragsteller wenden sich gegen für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen zur Verbesserung ihrer Kaninchenhaltung. Die Antragsteller halten auf einem außen gelegenen Grundstück 53 Kaninchen. 12 der insgesamt 18 Käfige waren zu klein, so dass die Kaninchen die Funktionsbereiche Schlafen, Fressen Kotplatz nicht trennen konnten. Zum Teil saßen unkastrierte Böcke in Einzelhaltung. Es war dunkel und es stand nicht ausreichend Raufutter und Trinkwasser zur Verfügung. Verschiedene Tiere waren durch Raufereien untereinander verletzt, ein Tier hatte eine chronische Mittelohrvereiterung, eines hatte einen Darmverschluss, ein anderes einen Zitzenabszess. Neun Kaninchen saßen abgezäunt unter einem Trampolin ohne jede Schutzhütte, Einstreu oder Futter, wobei der Boden blank gefroren war. Unter dem 04.01.2018 verfügte das Veterinäramt gegenüber den Kaninchenhaltern jeweils mit ausführlicher Begründung, Käfige zu vergrößern, Kaninchen zu kastrieren und danach zu vergesellschaften, Wasser und Futter in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung zu stellen, ein Tierbestandsbuch zu führen und kranke und Verletzte Tiere unverzüglich einem Tierarzt vorzustellen. Weiter wurde verfügt, dass die Kaninchenhalter das Betreten und Besichtigen aller Räume zu dulden hätten. Diese Maßnahmen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Die Kaninchenhalter begründeten ihren Antrag im einstweiligen Rechtsschutz im Wesentlichen damit, dass sie die Kaninchen nicht als Heimtiere hielten und daher die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung anwendbar sei deren Anforderungen würde ihre Haltung einhalten. Beurteilung Das VG München hat den Antrag abgelehnt. Die angeordneten Maßnahmen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Durch sie solle eine artgerechte Haltung im Sinne von § 2 TierSchG sichergestellt werden. Die fachliche Einschätzung zu dem Zustand der Kaninchen beruhe auf den Einschätzungen der amtlichen Tierärztin, die eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Frage habe, ob die Voraussetzungen des § 2 TierSchG vorliegen. Auch das angeordnete Betretungsrecht sei rechtmäßig, es beruhe auf § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 i. V. m. § 16a Abs. 1 TierSchG. Die Antragsteller gingen mit ihrer Auffassung fehl, die Tierhaltung sei nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu beurteilen. Die Haltung der Kaninchenhalter sei keine Nutztier-, sondern eine Heimtierhaltung. Denn die Kaninchen der Antragsteller würden weder geschlachtet noch anderweitig gewerblich genutzt oder veräußert. Das VG München hat sich der Meinung der amtlichen Tierärztin angeschlossen, nach der die Einzelhaltung unkastrierter Böcke nur unter Blickkontakt zu anderen Kaninchen und ohne jeden Deckeinsatz nicht artgerecht sei sie fördere Verhaltensstörungen, da der Geschlechtstrieb der Böcke vorhanden sei, auch Weibchen vorhanden seien, diese jedoch nicht erreichbar seien. Entscheidung Das VG München hat den Antrag abgelehnt. Mithin sind die getroffenen Anordnungen weiterhin vollstreckbar. Zurück zur Übersicht