Urteil: Details

Öffentliches Recht

Wildtiere

Wolf

OVG Lüneburg

22.02.2019

4 ME 48/19

Sachverhalt

Am 23.01.2019 erteilte die Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung eines bestimmten Wolfs befristet bis zum 28.02.2019.
Gegen diese Genehmigung legte der Antragsteller, eine anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigung, Widerspruch ein. Im Eilrechtsschutz vor dem VG Oldenburg beantragt er, die Vollstreckung der Genehmigung zu stoppen, also die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Hilfsweise beantragt er eine einstweilige Anordnung, die die Behörde verpflichtet, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen, den Wolf zu töten oder töten zu lassen.
Das VG Oldenburg hat den Antrag in erster Instanz abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde zum OVG Lüneburg eingelegt.

Beurteilung

Sachverhalt: Am 23.01.2019 erteilte die Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung eines bestimmten Wolfs befristet bis zum 28.02.2019.
Gegen diese Genehmigung legte der Antragsteller, eine anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigung, Widerspruch ein. Im Eilrechtsschutz vor dem VG Oldenburg beantragt er, die Vollstreckung der Genehmigung zu stoppen, also die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung. Hilfsweise beantragt er eine einstweilige Anordnung, die die Behörde verpflichtet, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen, den Wolf zu töten oder töten zu lassen.
Das VG Oldenburg hat den Antrag in erster Instanz abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde zum OVG Lüneburg eingelegt.

Beurteilung: Das OVG Lüneburg hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Ausnahmegenehmigung sei rechtmäßig.

Es sei u. a. davon auszugehen, dass der besagte Wolf sich auf Rinderrisse spezialisiert habe und gelernt habe, empfohlene Präventionsmaßnahmen zu überwinden. Zumindest drohe eine solche Spezialisierung konkret. Bei den im April 2018 sowie im Oktober 2018 erfolgten Rissen, dessen Urheberschaft dem besagten Wolf nachgewiesen worden sei, habe der jeweilige Herdenbesitzer einen im Normalfall ausreichenden Wolfsschutz gehabt. Ein sicherer Herdenschutz wäre nur durch noch höhere Elektrozäune, Behirtung oder Verbringung der Tiere in Nachtpferche zu gewährleisten. Diesen nochmals höheren Schutz hätten sämtliche Herdenbesitzer in der Region anwenden müssen: Dies überschreite die Grenze der Zumutbarkeit.

Entscheidung

Das OVG Lüneburg hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Wolf darf also weiterhin getötet werden.