Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Tauben

VG Gießen

12.04.2019

4 K 6065/17.GI

Sachverhalt

Der Kläger ist Brieftaubenzüchter und wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Veterinäramts.
Bei einer Kontrolle der Taubenzucht des Klägers wurden mangelhafte hygienische Zustände und zu hohe Besatzdichten in den Schlägen festgestellt.

In Streit steht zwischen dem Kläger und dem Veterinäramt die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Tauben.

Mit Bescheid vom 05.12.2016 ordnete das Veterinäramt gegenüber dem Kläger an, dass das Platzangebot bei seinen Zuchttauben für zwei Paare je 1 Quadratmeter betragen müsse und bei maximal vier Jung- bzw. Alttauben je 1 Quadratmater Bodenfläche vorhanden sein müsse. Weiterhin müsse Zuchtpaaren, die keine Möglichkeit zum Freiflug hätten, Zugang zu einer Voliere mit mindestens 2 Metern lichte Höhe, einer Mindestgrundfläche von 4 Quadratmetern und einem Höchstbesatz von einer Taube pro Quadratmeter gewährt werden.
Außerdem seien in allen Schlägen regelmäßig die Ausscheidungen der Tauben zu entfernen und die Streu regelmäßig zu wechseln.

Der Kläger meint, es sei nicht nachgewiesen, dass diese Haltungsbedingungen den Tauben Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen würden. Seine Haltungsbedingungen seien artgerecht. Er wende die Trockenmistmethode an, der durch die Flügelschläge der Tauben aufgewirbelte Kot-Staub immunisiere die Tauben und könne auch seitlich aus der Voliere weichen. Er schädige aber die Atemwege der Tauben nicht. Die von dem Veterinäramt geforderten Besatzdichten gälten nur für größere Taubenarten, nicht aber für die vom Kläger gehaltene Brieftaubenart.

Beurteilung

Das VG Gießen hat die Klage abgewiesen. Die getroffenen Anordnungen seien nämlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage dafür sei § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG.

Für eine solche Anordnung sei es nicht erforderlich, dass bei den Tieren bereits Schmerzen, Leiden oder Schäden vorlägen. Vielmehr reiche eine entsprechende Gefahrenprognose durch das Veterinäramt, bei der der hypothetische Geschehensablauf bei unterstelltem Nichteinschreiten zu berücksichtigen sei.

Eine Anordnung zu Herstellung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG könne dann ergehen, wenn in einer Tierhaltung eines derjenigen Verhaltensbedürfnisse, die sich den Oberbegriffen \"Ernährung\", \"Pflege\" oder \"verhaltensgerechte Unterbringung\" zuordnen ließen, unangemessen zurückgedrängt werde. Unangemessen zurückgedrängt sei ein solches Bedürfnis, wenn der jeweilige Verhaltensablauf verunmöglicht oder in schwerwiegender Weise zurückgedrängt werde. Ob die Zurückdrängung zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führe, sei bei diesen Grundbedürfnissen unerheblich. Es finde auch keine Kompensation dieser Zurückdrängung durch die (optimale) Erfüllung anderer Verhaltensbedürfnisse statt. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Veterinäramtes seien gegeben, wenn eines des durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt werde bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründeten.

Aufgrund der hohen Besatzdichten in den Schlägen werde das Ruhe-, Sozial- und Fortbewegungsverhalten der in den Schlägen gehaltenen Tauben unangemessen zurückgedrängt.
Auch die vorgefundene Haltung von Tauben ohne Möglichkeit zum Freiflug und ohne Zugang zu einer Voliere sei nicht artgerecht.
Ebenso würden Tauben eher vermeiden, über ihren eigenen Kot zu laufen. Da die beim Kontrolltermin besichtigten Böden der Schläge flächendeckend mit Kot überzogen gewesen seien, hätten die Tauben daher nur den Boden meiden können oder hätten notgedrungen, entgegen ihres artgemäßen Verhaltens, über ihren Kot laufen müssen. Dies sei nicht artgerecht, so dass auch die Anordnung des regelmäßigen Reinigens der Schläge rechtmäßig sei.

Entscheidung

Das VG Gießen hat die Klage abgewiesen.