Urteil: Details

Zivilrecht

Tierschutz - Sonstiges

Tauben

LG Osnabrück

20.03.2018

14 O 409/17

Sachverhalt

Eine als deutscher Marktführer im Bereich Schädlingsbekämpfung und Taubenabwehr tätige Firma schrieb auf seiner Website unter anderem, Stadttauben seien Schädlinge und Überträger von Krankheiten, insbesondere von: Ornithose/Psittakose tödliche Lungenentzündung, Salmonellose Lebensmittelvergiftung, Typhus tödliche Durchfallerkrankung, Kokzidiose (Pilz) Zerstörung der Lunge, Aspergillose Zerstörung der Lunge., Verursachung von Millionenschäden durch Taubenkot an vorhandener Bausubstanz und Mietminderungen bis 30 .....
Hiergegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Rahmen seiner Verbandsklagebefugnis.
Die Firma würde durch die verschiedenen Aussagen unzutreffender und irreführender Art den Eindruck erwecken, Stadttauben seien Überträger schwerster Krankheiten, so dass Menschen aus Angst vor diesen das Leben bedrohende Krankheiten sich quasi gezwungen sähen, die Produkte und Dienstleistungen der Firma zu erwerben. U. a. durch die Aussage \"Ornithose/Psittakose tödliche Lungenentzündung\" würde der Eindruck erweckt, Ornithose sei häufig und führe meist zu einer tödlichen Lungenerkrankung. Die Kokzidien seien auch kein Pilz und für den Menschen und andere Säugetiere harmlos.

Beurteilung

Das LG Osnabrück hat die Firma zur Unterlassung verurteilt, geschäftlich handelnd für den Absatz ihrer Produkte und Dienstleistungen als Schädlingsbekämpfer mit Aussagen zu Stadttauben als Schädlinge und Überträger von Krankheiten wie folgt zu werben: \"Ornithose/Psittakose (Bakterium) tödliche Lungenentzündung, ().
Insgesamt wurde die Firma zur Unterlassung von 16 verschiedenen Aussagen ähnlicher Art verurteilt.
Bei allen Aussagen, die der Firma verboten wurden, sei festzustellen gewesen, dass entweder keine oder nur eine fernliegende bzw. mögliche Gesundheitsgefahr bestehe. Dies allein indiziere eine Irreführung des angesprochenen Personenkreises. Die Aussagen auf der Website seien nicht mit der erforderlichen unternehmerischen Sorgfalt erstellt und seien daher unlauter. Der durchschnittliche Verbraucher gewönne nämlich den Eindruck, dass die beschriebenen Gefahren sicher bestehen, während die in den verbotenen Aussagen behaupteten Gefahren in Wirklichkeit nur mit einer fernliegenden Möglichkeit oder sogar gar nicht bestünden. Der Verbraucher könnte den Aussagen leicht glauben, obwohl diese in der geschehenen Weise nicht richtig seien. Die Firma führe mit ihren Aussagen in die Irre, da diese als sicher und feststehend dargestellt würden. So würde die Gesundheitsgefahr ausgehend von der Ornithose/Psittakose mit \"tödliche Lungenentzündung\" überzogen dargestellt. Die Gefahr einer tödlichen Lungenentzündung sei gering, und dass die Stadttaube dafür ursächlich sei, lasse sich gar nicht feststellen. Im Übrigen könnten Tauben gar keine Papageienkrankheit übertragen. Bei der Kokzidiose handele es sich nachweislich nicht um eine Pilzerkrankung. Die Beklagte sei der Aussage des Klägers, dass der Pilz von keinem Tier, sondern von Schimmelsporen in der Luft übertragen wird, nicht entgegengetreten. Die Angaben von der Firma zu Millionenschäden an vorhandener Bausubstanz und Mietminderungen von bis zu 30 seien vollständig überzogen. Die Firma habe in keinster Weise dargelegt, dass und inwieweit Mietminderungen von 30 durch Mieter ernsthaft haben durchgesetzt werden können.

Entscheidung

Das LG Osnabrück verurteile die Firma zur Unterlassung von 16 in dem Urteilstenor genau aufgelisteter Aussagen zu Stadttauben als Schädlinge und Überträger von Krankheiten, die geschäftlich handelnd für den Absatz ihrer Produkte und Dienstleistungen als Schädlingsbekämpfer gemacht werden.
Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung wurde der Firma ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro angedroht. Ersatzweise wurde Ordnungshaft angedroht, die an der Geschäftsführerin der Firma vollzogen würde.