Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tiertransporte Tier Rind Gericht VG Oldenburg Datum 20.08.2020 Aktenzeichen 7 B 2224/20 Sachverhalt Der Antragsteller beabsichtigte, 132 trächtige Rinder in die Russische Föderation transportieren zu lassen. Der Abfertigungsstempel wurde ihm jedoch von der zuständigen Behörde an der Sammelstelle verweigert. Dies wurde u. a. damit begründet, dass es einen Landes-Erlass gebe, der die Behörden verpflichte, wegen Corona-bedingter Wartezeiten an den Grenzen, wegen fehlender Hinweise auf die Existenz von Versorgungsstationen in der Russischen Föderation und wegen der aktuellen Witterungsbedingungen von der Abfertigung langer Tiertransporte in Drittländer abzusehen. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Abstempelung des Fahrtenbuchs (Abfertigung des Transports) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Beurteilung Sachverhalt: Der Antragsteller beabsichtigte, 132 trächtige Rinder in die Russische Föderation transportieren zu lassen. Der Abfertigungsstempel wurde ihm jedoch von der zuständigen Behörde an der Sammelstelle verweigert. Dies wurde u. a. damit begründet, dass es einen Landes-Erlass gebe, der die Behörden verpflichte, wegen Corona-bedingter Wartezeiten an den Grenzen, wegen fehlender Hinweise auf die Existenz von Versorgungsstationen in der Russischen Föderation und wegen der aktuellen Witterungsbedingungen von der Abfertigung langer Tiertransporte in Drittländer abzusehen. Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Abstempelung des Fahrtenbuchs (Abfertigung des Transports) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Beurteilung: Das VG Oldenburg hat dem Antrag stattgegeben und die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Transport abzufertigen. Denn die Behörde habe selbst vorgetragen, dass \"nach eingehender fachlicher Prüfung\" die Voraussetzungen für die Erteilung des Stempels im Fahrtenbuch vorlägen. Das Gericht habe keinen Anlass, an dieser behördlichen Aussage zu zweifeln. Auch soweit für das Gericht ersichtlich sei, entsprächen die Eintragungen im Fahrtenbuch den Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung. Der Landeserlass führe zu keinem anderen Ergebnis dieser sei nicht hinreichend substantiiert begründet, um das Ergebnis der konkreten Einzelfallprüfung der Behörde in Zweifel zu ziehen. Der Erlass enthalte keinerlei Begründung oder Quellen für die in ihm gezogenen Schlussfolgerungen. Das Gericht verkenne nicht, dass Presseberichte in der letzten Zeit vermuten ließen, dass es bei Tiertransporten nach und durch Russland grundsätzliche und strukturelle Probleme im Hinblick auf einen tierschutzkonformen Umgang mit den transportierten Tieren gebe. Diese Berichte ließen aber nicht den Schluss zu, dass der in Rede stehende konkrete Transport nicht genehmigungsfähig sei. Auch seien Auskünfte russischer Behörden aus April 2020 nach denen es keine Versorgungsstationen in Russland für die Tiere gebe überholt, denn nach Auskünften russischer Behörden von Anfang August 2020 gebe es in Russland nunmehr sechs Versorgungsstationen. Ob dies stimme, sei aber unerheblich, denn bei der Fahrt durch Russland habe der Transportplan keinen Halt vorgesehen, so dass es dahinstehen könne, ob es in Russland Versorgungsstationen gebe. Entscheidung Entscheidung: Das VG Oldenburg hat die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Fahrtenbuch für den am 31. August 2020 vorgesehenen Transport von 132 trächtigen Rindern in die Russische Föderation zu stempeln. Zurück zur Übersicht