Sachverhalt:
Die Antragstellerin beabsichtigte, 132 trächtige Rinder, deklariert als \"Zuchtrinder\" nach Marokko (Bestimmungsort \"Les abbatoirs de Rabat\" Schlachthof von Rabat) zu transportieren. Die Abstempelung des Fahrtenbuchs/Abfertigung des Transports wurde ihr jedoch von der zuständigen Behörde verweigert.
Die Antragstellerin stellte einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Köln mit dem Ziel, dass dieses die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichte, den Transport abzufertigen.
Beurteilung:
Das VG Köln hat den Antrag abgelehnt.
Es könne dahinstehen, ob hier die Voraussetzungen des Art. 14 EU-Tiertransportverordnung vorlägen, ob also die Plausibilitätskontrolle über die Einhaltung der EU-Tiertransportverordnung möglicherweise positiv ausfallen würde, wofür hier sogar einiges spräche, denn das Fahrtenbuch enthielte wirklichkeitsnahe Angaben.
Jedoch bestehe kein Anspruch auf Stempelung des Fahrtenbuchs, wenn es überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Behörde den Tiertransport gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG verbieten müsse.
Es gelte das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wonach keiner etwas fordern dürfe (in diesem Fall die Abfertigung), was alsbald zurückzugewähren wäre (weil der Transport durch die Behörde verboten werden müsse und damit die Abfertigung ins Leere gehe).
So liege es hier. Denn es sei der Transport von der Behörde zu verbieten, da es hier wahrscheinlich sei, dass es künftig zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz komme. Denn die 132 Kühe seien unmittelbar nach ihrer Ankunft in Marokko mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer tierschutzwidrigen Behandlung ausgesetzt, nämlich auf dem Schlachthof in Rabat.
Zwar seien die Tiere offiziell als Zuchttiere deklariert. Dass die Tiere tatsächlich für die Zucht verwendet würden, sei in Ländern wie Marokko aber die Ausnahme. Im Übrigen sei in das Fahrtenbuch als Bestimmungsort \"Schlachthof von Rabat\" eingetragen, und damit gerade kein Zuchtbetrieb.
Berichte von NGOs dokumentierten seit Jahren die Zustände und die Umgangsweisen mit Tieren in Marokko. Dies seien keinesfalls Einzelfälle, sondern stelle ein typisches Verhalten dar.
Der Behörde stehe bei zu erwartenden Tierschutzverstößen kein Entschließungsermessen zu sie müsse einschreiten. Das Verbot des Transports sei hier das einzige ersichtliche Mittel, die Verstöße zu verhindern.
Zwar habe die Behörde hier (noch) kein Verbot nach § 16a TierSchG erlassen. Würde aber die gerichtliche Entscheidung nur die Voraussetzungen des Art. 14 EU-Tiertransportverordnung beachten und darauf beruhend die Behörde zur Abfertigung verpflichten, so würde der Transporter höchstwahrscheinlich sofort losfahren, noch bevor es der Behörde zeitlich möglich wäre, eine Verbotsverfügung zu erlassen. Das materielle Tierschutzrecht hätte in diesem Fall keine Chance, sich durchzusetzen. Daher sei bereits ein Anspruch auf Abfertigung des Transports zu verneinen gewesen.
Im Ergebnis setze sich hier das öffentliche Interesse das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a vor der wirtschaftlichen Chance der Antragstellerin durch. Diese könne ihre Tiere auch noch in Europa gewinnbringend veräußern. Eine mögliche Gewinneinbuße müsse sie hinnehmen.