Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Rind

VG Potsdam

24.08.2020

VG 3 L 765/20

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigte, 330 trächtige Rinder Ende August 2020 in die Russische Föderation zu transportieren. Die Abfertigung wurde von der zuständigen Behörde verweigert.
Daraufhin stellte die Antragstellerin einen Eilantrag bei dem VG Potsdam mit dem Ziel, dass dieses die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung zur Abfertigung des Transports verpflichte.

Beurteilung

Das VG Potsdam hat dem Antrag stattgegeben.
Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass der Anspruch auf Abfertigung bestehe. Die Behörde selbst habe vorgetragen, dass die Voraussetzungen des Art. 14 EU-Tiertransportverordnung vorlägen. Denn es läge eine Routenplanung vor, nach der die von der EU-Tiertransportverordnung vorgegebenen Fahrt- und Ruhezeiten eingehalten würden. Es würden zwei zugelassene Pausenstellen angefahren, für die jeweils eine Reservierungsbescheinigung vorgelegt worden sei. Weiter habe die Behörde selbst vorgetragen, vorangegangene Transporte in die Russische Föderation über die auch hier geplanten Pausenstellen seien in der Vergangenheit immer ohne Beanstandungen geblieben und hätten immer von der Behörde nachvollzogen werden können. Daher liege da hier das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung \"zufriedenstellend\" sei eine gebundene Entscheidung vor, der Transport sei abzufertigen.
Zusätzliche Anforderungen seien nicht zu prüfen. Das Schreiben des brandenburgischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz, welches zusätzliche Prüfpunkte herangezogen haben wolle, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese weiteren, von dem Ministerium geforderten, Prüfungen seien nicht gerechtfertigt. Damit würden die Anforderungen der \"Plausibilitätsprüfung\" des Art. 14 EU-Tiertransportverordnung zu einer \"Wirklichkeitsprüfung\" verschärft. Diese verlange der Wortlaut des Art. 14 EU-Tiertransportverordnung nicht. Danach sei die Behörde nur berufen zu überprüfen, ob wirklichkeitsnahe Angaben gemacht würden, die den Rückschluss zuließen, dass die EU-Tiertransportverordnung eingehalten werde. Die Behörde sei aber nicht befugt, Bescheinigungen aus dem Drittstaat zu verlangen, ob diese Angaben der Wirklichkeit entsprächen.

Entscheidung

Das VG Potsdam hat die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Transport der 330 trächtigen Rinder in die Russische Föderation abzufertigen.