Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund, Katze,

VG Würzburg

21.07.2020

W 8 S 20.864

Sachverhalt

Bei einer Kontrolle Ende 2019 stellte das Veterinäramt in einer privaten Tierhaltung mit Hunden, Katzen, Enten, Hühnern sowie einem Pferd mehrere gering- und mittelgradige Mängel und wiederholte und grobe Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG bei zahlreichen Tieren fest.
(Neben einer hohen Tierzahl (206 Tiere) und einer fehlenden \"Indoor\"-Fläche für die Katzen sowie der Überforderung der Tierhalterin und ihrem Lebensgefährten wurden erhebliche Krankheitserscheinungen und Ungezieferbefall festgestellt, welche nicht tierärztlich versorgt wurden, Einzelhaltung des Pferdes, starke Verschmutzung des Aufenthaltsbereichs des Pferdes, ungepflegtes Fell des Pferdes Verunreinigung des Futter-Heus durch den Kot des freilaufenden Geflügels. Weiter zahlreiche Verletzungsmöglichkeiten für das Geflügelkeine Strukturierung des Aufenthaltsbereichs des Geflügels in Nester, Sitzanlagen, Fütterungseinrichtungen starke Verschmutzung des Aufenthaltsbereiches des Geflügels Haltung der Hunde in zu kleinen Zwingern ohne Schutzeinrichtung und geeignete Liegeflächen Katzenhaltung in sehr großer Gruppe, hoher Krankheitsstand der Katzen).
Am 18.12.2019 untersagte das Veterinäramt den Haltern das Halten und Betreuen von Tieren und nahm am 19.12.2019 sämtliche 206 Tiere (109 Katzen, 4 Hunde, ein Pferd, 72 Hühner, 15 Hähne, 5 Enten) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fort. Von 109 Katzen sind in der Folgezeit 7 gestorben.
Am 18.06.2020 erging an die Halterin der Tiere ein Strafbefehl wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz mit einem Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art für die Dauer von drei Jahren. Die Tierhalterin war bereits zuvor zweimal wegen quälerischer Tiermisshandlung verurteilt worden.
Am 25.06.2020 ordnete das Veterinäramt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Veräußerung aller untergebrachten Tiere an.
Die Tierhalterin begehrt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die am 25.06.2020 verfügte Veräußerungsanordnung.

Beurteilung

Sachverhalt:
Bei einer Kontrolle Ende 2019 stellte das Veterinäramt in einer privaten Tierhaltung mit Hunden, Katzen, Enten, Hühnern sowie einem Pferd mehrere gering- und mittelgradige Mängel und wiederholte und grobe Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG bei zahlreichen Tieren fest.
(Neben einer hohen Tierzahl (206 Tiere) und einer fehlenden \"Indoor\"-Fläche für die Katzen sowie der Überforderung der Tierhalterin und ihrem Lebensgefährten wurden erhebliche Krankheitserscheinungen und Ungezieferbefall festgestellt, welche nicht tierärztlich versorgt wurden, Einzelhaltung des Pferdes, starke Verschmutzung des Aufenthaltsbereichs des Pferdes, ungepflegtes Fell des Pferdes Verunreinigung des Futter-Heus durch den Kot des freilaufenden Geflügels. Weiter zahlreiche Verletzungsmöglichkeiten für das Geflügelkeine Strukturierung des Aufenthaltsbereichs des Geflügels in Nester, Sitzanlagen, Fütterungseinrichtungen starke Verschmutzung des Aufenthaltsbereiches des Geflügels Haltung der Hunde in zu kleinen Zwingern ohne Schutzeinrichtung und geeignete Liegeflächen Katzenhaltung in sehr großer Gruppe, hoher Krankheitsstand der Katzen).
Am 18.12.2019 untersagte das Veterinäramt den Haltern das Halten und Betreuen von Tieren und nahm am 19.12.2019 sämtliche 206 Tiere (109 Katzen, 4 Hunde, ein Pferd, 72 Hühner, 15 Hähne, 5 Enten) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fort. Von 109 Katzen sind in der Folgezeit 7 gestorben.
Am 18.06.2020 erging an die Halterin der Tiere ein Strafbefehl wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz mit einem Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art für die Dauer von drei Jahren. Die Tierhalterin war bereits zuvor zweimal wegen quälerischer Tiermisshandlung verurteilt worden.
Am 25.06.2020 ordnete das Veterinäramt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Veräußerung aller untergebrachten Tiere an.
Die Tierhalterin begehrt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die am 25.06.2020 verfügte Veräußerungsanordnung.

Beurteilung:
Das VG Würzburg hat den Antrag der Tierhalterin abgelehnt.
Die auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG beruhende Veräußerungsanordnung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien rechtmäßig.
Im Tierschutzrecht sei in Bezug auf eine Veräußerungsanordnung als Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel ausreichend, wenn bei einem Zuwarten bis zur Bestandskraft die Unterbringungs- und Pflegekosten den zu erwartenden Erlös deutlich übersteigen würden. Hier hat das Veterinäramt vorgetragen, dass bereits Unterbringungskosten in Höhe von 185.000 Euro entstanden seien. Damit sei hier der zu erwartende Erlös bereits bei weitem überstiegen.
Es sei hier kein milderes Mittel als eine Veräußerung des Tierbestandes ersichtlich. Der Vorschlag der Tierhalterin, sie können geeignete Pflegestellen benennen, auf denen die Tiere bis zur Entscheidung in der Hauptsache untergebracht werden könnten, sei nicht gleich geeignet wie eine Veräußerung. Denn die Tierhalterin habe nicht dargelegt, dass die Tiere dort auch dauerhaft bleiben könnten es sei auch nicht klar, dass die Tierhalterin im Hinblick auf das Haltungs- und Betreuungsverbot auf diesen Pflegestellen auch keinen Zugriff mehr auf diese Tiere habe. Es liege im Interesse eines effektiven Tierschutzes und im Interesse der betroffenen Tiere, die Tiere in ein Umfeld zu verbringen, in dem sie dauerhaft verbleiben können. Weiterhin sei ein gewichtiger Grund, dass in den Tierheimen, die die Tiere aufgenommen hätten, durch die Veräußerung der Tiere wieder Kapazitäten für andere Tiere geschaffen werden könnten. Im Hinblick darauf, dass der Tierschutz ein Rechtsgut von Verfassungsrang sei (Art. 20a GG), sei die Veräußerungsanordnung auch nicht unverhältnismäßig in Bezug auf die Interessen der Tierhalterin.
Im Übrigen sei die Sicherstellung einer artgerechten Haltung, die § 2 TierSchG entspricht, bei der Tierhalterin nicht zu erwarten.

Entscheidung

Entscheidung:
Das VG Würzburg hat den Antrag der Tierhalterin abgelehnt. Die Veräußerungsanordnung bleibt also vollziehbar.