Urteil: Details

Öffentliches Recht

Heimtiere

Hund, Katze, Huhn, Pferd

VGH München

06.07.2020

23 CS 20.383

Sachverhalt

Bei einer Kontrolle Ende 2019 stellte das Veterinäramt in einer privaten Tierhaltung mit Hunden, Katzen, Enten, Hühnern sowie einem Pferd mehrere gering- und mittelgradige Mängel und wiederholte und grobe Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG bei zahlreichen Tieren fest.
(Neben einer hohen Tierzahl (206 Tiere) nennt der Beschluss erhebliche Krankheitserscheinungen und Ungezieferbefall, welche nicht tierärztlich versorgt wurden, Einzelhaltung des Pferdes, starke Verschmutzung des Aufenthaltsbereichs des Pferdes, ungepflegtes Fell des Pferdes Verunreinigung des Futter-Heus durch den Kot des freilaufenden Geflügels. Weiter zahlreiche Verletzungsmöglichkeiten für das Geflügelkeine Strukturierung des Aufenthaltsbereichs des Geflügels in Nester, Sitzanlagen, Fütterungseinrichtungen starke Verschmutzung des Aufenthaltsbereiches des Geflügels Haltung der Hunde in zu kleinen Zwingern ohne Schutzeinrichtung und geeignete Liegeflächen Katzenhaltung in sehr großer Gruppe, hoher Krankheitsstand der Katzen).
Am 18.12.2019 untersagte das Veterinäramt der Tierhalterin und zwei anderen Personen auf dem Grundstück der Tierhalterin (alter und neuer Lebensgefährte) das Halten und Betreuen von Tieren und nahm am 19.12.2019 sämtliche 206 Tiere (109 Katzen, 4 Hunde, ein Pferd, 72 Hühner, 15 Hähne, 5 Enten) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fort. Von 109 Katzen sind in der Folgezeit 7 gestorben.
Am 18.06.2020 erging an die Halterin der Tiere ein Strafbefehl wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz mit einem Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art für die Dauer von drei Jahren. Die Tierhalterin war bereits zuvor zweimal wegen quälerischer Tiermisshandlung verurteilt worden.
Die Tierhalterin begehrt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das am 18.12.2019 verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber ihr und anderen Personen auf ihrem Grundstück, gegen die sofortige Fortnahme und anderweitige Unterbringung der 206 Tiere sowie gegen die Duldungsanordnung bzgl. des Betretens ihres Grundstücks und der Fortnahme der Tiere und der Androhung unmittelbaren Zwangs.
Das VG Würzburg hatte den Antrag bereits abgelehnt. Ihr Ziel verfolgt die Tierhalterin nun mit der Beschwerde gegen den Beschluss des VG Würzburg vor dem VGH München weiter. Sie macht geltend, sie sei gar nicht Alleineigentümerin der Tiere gewesen, dies sei auch ihr Lebensgefährte.

Beurteilung

Sachverhalt:
Bei einer Kontrolle Ende 2019 stellte das Veterinäramt in einer privaten Tierhaltung mit Hunden, Katzen, Enten, Hühnern sowie einem Pferd mehrere gering- und mittelgradige Mängel und wiederholte und grobe Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG bei zahlreichen Tieren fest.
(Neben einer hohen Tierzahl (206 Tiere) nennt der Beschluss erhebliche Krankheitserscheinungen und Ungezieferbefall, welche nicht tierärztlich versorgt wurden, Einzelhaltung des Pferdes, starke Verschmutzung des Aufenthaltsbereichs des Pferdes, ungepflegtes Fell des Pferdes Verunreinigung des Futter-Heus durch den Kot des freilaufenden Geflügels. Weiter zahlreiche Verletzungsmöglichkeiten für das Geflügelkeine Strukturierung des Aufenthaltsbereichs des Geflügels in Nester, Sitzanlagen, Fütterungseinrichtungen starke Verschmutzung des Aufenthaltsbereiches des Geflügels Haltung der Hunde in zu kleinen Zwingern ohne Schutzeinrichtung und geeignete Liegeflächen Katzenhaltung in sehr großer Gruppe, hoher Krankheitsstand der Katzen).
Am 18.12.2019 untersagte das Veterinäramt der Tierhalterin und zwei anderen Personen auf dem Grundstück der Tierhalterin (alter und neuer Lebensgefährte) das Halten und Betreuen von Tieren und nahm am 19.12.2019 sämtliche 206 Tiere (109 Katzen, 4 Hunde, ein Pferd, 72 Hühner, 15 Hähne, 5 Enten) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fort. Von 109 Katzen sind in der Folgezeit 7 gestorben.
Am 18.06.2020 erging an die Halterin der Tiere ein Strafbefehl wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz mit einem Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art für die Dauer von drei Jahren. Die Tierhalterin war bereits zuvor zweimal wegen quälerischer Tiermisshandlung verurteilt worden.
Die Tierhalterin begehrt mit ihrem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das am 18.12.2019 verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber ihr und anderen Personen auf ihrem Grundstück, gegen die sofortige Fortnahme und anderweitige Unterbringung der 206 Tiere sowie gegen die Duldungsanordnung bzgl. des Betretens ihres Grundstücks und der Fortnahme der Tiere und der Androhung unmittelbaren Zwangs.
Das VG Würzburg hatte den Antrag bereits abgelehnt. Ihr Ziel verfolgt die Tierhalterin nun mit der Beschwerde gegen den Beschluss des VG Würzburg vor dem VGH München weiter. Sie macht geltend, sie sei gar nicht Alleineigentümerin der Tiere gewesen, dies sei auch ihr Lebensgefährte.

Beurteilung:
Der VGH München hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes komme es schon nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den Tieren an, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig gehaltenen Tiere halte oder betreue. Richtiger Adressat eines Haltungs- und Betreuungsverbotes sei also der Tierhalter im weiteren Sinne, also auch der Betreuer oder der Betreuungspflichtige, d. h. der, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstoße bzw. dessen Verhalten kausal für den zu erwartenden Verstoß gegen Tierschutzvorschriften sei. Die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse spielten dagegen keine Rolle. Halter eines Tieres in diesem Sinne sei demnach der, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und das Wohlbefinden des Tieres habe. Es sei eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und ggfs. die Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen sei. Insbesondere könnten die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein. Diese Kriterien müssten nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft zu begründen. Es handele sich jeweils um Indizien, die in einer Gesamtschau abzuwägen und zu bewerten seien.
Da die Tierhalterin die Tiere selbst betreut habe, Adressatin verschiedener Tierarztrechnungen sei, bei dem Veterinäramt in den Fachinformationssystemen HIT und TIZIAN als zuständige Halterin mit den Betriebsarten Hühner-, Enten- und Equidenhaltung gemeldet sei und ihren Hauptwohnsitz auf ihrem Grundstück gemeldet habe, wohingegen der Lebensgefährte dort nur seinen Nebenwohnsitz habe. Die Tiere seien dauerhaft nur auf dem Grundstück der Klägerin gehalten worden die Tierhalterin habe die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die Tiere gehabt.
Danach sei die Tierhalterin als solche auch zu qualifizieren.
Das Haltungs- und Betreuungsverbot wie auch die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere waren rechtmäßig.
Nach ihrer durch das Gesetz zugesprochenen vorrangigen Beurteilungskompetenz hätten die handelnden Amtstierärzte die vorausgesetzten Verstöße gegen § 2 TierSchG festgestellt. Diese Feststellungen könnten nicht einfach durch bloßes Bestreiten zu Fall gebracht werden.
Bei einer derart großen Tierhaltung von insgesamt 206 Tieren handele es sich nicht mehr um eine typische private Tierhaltung. Es bedürfe in solch einer Haltung einer klaren Aufgabenstrukturierung und Aufgabenzuweisung, um sicherzustellen, dass der verfassungsrechtlich verankerte Tierschutz erfüllt und insbesondere der Gesundheitszustand aller Tiere regelmäßig überprüft werde. Alleine für die 108 Katzen seien eigentlich 5,5 Vollzeit-Betreuer erforderlich gewesen, um eine angemessene Pflege und Versorgung der Tiere zu gewährleisten. Für die Haltung von 108 Katzen sei weiterhin eine Innen-Auslauffläche von 650 m erforderlich, die bei der Tierhalterin aber ersichtlich nicht vorhanden sei.
Die Tierhalterin sei allgemein ungeeignet für die Haltung von Tieren bei einer weiteren Tätigkeit seien weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zu befürchten. Da sich Verstöße bei allen von der Tierhalterin gehaltenen Tierarten zeigten, habe sich das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auch auf alle Tierarten beziehen dürfen. Denn die Ungeeignetheit der Tierhalterin beschränke sich nicht auf eine Tierart.

Entscheidung

Entscheidung:
Der VGH München hat die Beschwerde der Tierhalterin zurückgewiesen. Damit bleiben das Haltungs- und Betreuungsverbot und die Fortnahme der Tiere weiterhin vollziehbar.