Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Heimtiere Tier Hund Gericht VG Frankfurt am Main Datum 14.05.2020 Aktenzeichen 12 K 3761/18.F Sachverhalt Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis für eine Tätigkeit als Hundetrainer. Er absolvierte eine Hundetrainerausbildung bei der privaten Firma K. In dieser Ausbildung nahm der Kläger an 47 Seminaren Webinaren teil, legte zwei Fallbearbeitungen vor und absolvierte eine Prüfung, die aus einer mündlichen und einer praktischen Prüfung bestand. Er erzielte 86 von 100 Punkten. Mit diesen Unterlagen beantragte der Kläger bei dem Veterinäramt die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden. Das Veterinäramt lehnte diesen Antrag ab. Es begründete die Ablehnung damit, dass die Ausbildung bei der Firma K nicht als ausreichende Sachkunde anerkannt werden könnten. Die Unterlagen belegten nicht nachvollziehbar einen Wissensfortschritt, z. B. durch Erfolgskontrollen. Es werde nicht klar, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt und durch den Kläger auch verinnerlicht worden seien. Außerdem sei die Fachkompetenz der Dozenten nicht ersichtlich. Bei der einzigen Wissensabfrage, der Abschluss Prüfung, sei kein Amtstierarzt beteiligt gewesen. Dies sei aber zur Absicherung gerade der tierschutzrechtlichen Aspekte erforderlich. Der Kläger hat vorgetragen, er habe Ende 2015 ein Praktikum in der Hundeschule E gemacht und arbeite seither sechs Stunden in der Woche unter der Anleitung der Betreiberin der Hundeschule E dort als Hundetrainer. Beurteilung Das VG Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seine erforderliche Sachkunde nicht darlegen und beweisen können. Der private Schulungsmarkt sei überwiegend nicht geregelt. Auch die Ausbildung bei privaten Anbietern könne als Nachweis der erforderlichen Sachkunde dienen. Dazu sei aber die Einhaltung bestimmter Mindeststandards erforderlich hinsichtlich der tatsächlich vermittelten Ausbildungsinhalte und der Qualität der Ausbildung. Urkunden, die eine Sachkunde belegen sollten, müssten ergiebig sein im Hinblick darauf, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht worden seien und wiedergegeben werden könnten, sowie welche Fachkompetenz der jeweilige Ausbilder habe. Aus den vom Kläger vorgelegten Dokumenten gehe lediglich hervor, dass er an den Veranstaltungen teilgenommen habe. Eine Erfolgskontrolle sei bei keinem der Seminare und Webinare erfolgt. Auch die Fachkunde der Ausbilder sei nicht ersichtlich, lediglich ihre Berufsbezeichnungen seien angegeben. Aus den Unterlagen über die Abschlussprüfung gehe nicht hervor, was genau Gegenstand der Prüfung gewesen sei und wie die Prüfer zu ihren Bewertungen gekommen seien. Im Übrigen seien drei von fünf Prüfer Gesellschafter der Firma K. Von deren Unabhängigkeit könne aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an dem Bestehen der Prüfung nicht ausgegangen werden. Auch durch seine Tätigkeit in der Hundeschule E habe der Kläger seine Sachkunde nicht nachgewiesen. Vorgelegte Stellungnahmen einzelner Kunden, für die der Kläger (ohne Erlaubnis!) als Hundetrainer gearbeitet habe, vermögen alleine keine Sachkunde zu belegen. Zwar habe der Kläger wahrscheinlich Erfahrung im Umgang mit Hunden. Doch dies und auch eine dauerhaft erfolgreiche Hundehaltung führten nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass die erforderliche Sachkunde für eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung vorliege. Entscheidung Das VG Frankfurt am Main hat die Klage auf Erteilung der Erlaubnis abgewiesen. Zurück zur Übersicht