Das VG Münster hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.
Die Anordnung, in seinem Jungrinderstall ein Tier-Liegeplatzverhältnis von 1:1 herzustellen, sei rechtmäßig.
Bei der Haltung von (Jung)Rindern müsse grundsätzlich ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von 1:1 gewährleistet sein. Dies ergebe sich bereits aus § 2 Nr. 1 TierSchG iVm § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV. § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV, nach dem Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein müssen, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist, gebiete die Einhaltung eines hohen Schutzniveaus. Denn diese Vorschrift statuiere ein Gefahrvermeidungsverbot es komme bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift nicht darauf an, ob bereits eine Verletzung oder Erkrankung der Tiere vorliege. Weiter gebiete die Vorschrift die Ausrichtung an dem Stand der Technik, welcher einen Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren und Betriebsweisen beschreibe, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Schäden für Tiere gesichert erscheinen lasse. Maßgebliches Kriterium für die Auslegung von § 2 TierSchG und § 3 TierSchNutztV, die beide nichts Genaueres hergäben, sei § 1 TierSchG. Weiter seien in die Auslegung tierschutzfachliche Erkenntnisse und fachliche und amtliche Stellungnahmen und Handlungsanweisungen einzubeziehen.
Die fachlichen Erkenntnisse über das Liege- und Ruheverhalten von Rindern besagen, dass Rinder (egal ob Mast-, Milch-, Jung- oder Altrinder) mindestens 50 der Tageszeit im Liegen verbrächten. Je jünger Rinder seien, desto mehr Zeit verbrächten sie liegend. Hierzu benötigten sie eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage, da Liegen auf harten Flächen regelmäßig zu Verletzungen führe. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung oder Gefährdung der Tiere nur dann so sicher ausgeschlossen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich sei, wenn jedes Rind einen Liegeplatz habe. Sofern dies nicht eingehalten werde, drohe jedem Rind, dem nicht ständig ein Liegeplatz zur Verfügung stehe, die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Liegezeitverkürzungen oder durch Verletzungen vom Liegen auf harten Böden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhten oder dass sie sich einen Liegeplatz teilen würden. Gerade nachts hätten alle Tiere das Bedürfnis, zu ruhen.
Dass die Tiere des Antragstellers keine Verletzungen oder Beeinträchtigungen aufwiesen, sei unerheblich. Denn die Ausgestaltung des § 3 TierSchNutztV als Gefahrvermeidungsgebot stelle klar, dass jegliche Gefährdung der Gesundheit der Tiere zu vermeiden sei. Auch nur vorübergehende Überbelegungen des Stalles seien nicht mit § 2 TierSchG und § 3 TierSchNutztV vereinbar.
Auch die von der niedersächsischen Landesregierung herausgegebenen Tierschutzleitlinien für die Milchkuh- und Mastrinderhaltung halten die Schaffung eines 1:1-Verhältnisses von Tieren und Liegeplätzen für tierschutzfachlich geboten.
In diesen Leitlinien werde sogar ein Überhang an Liegeplätzen empfohlen, damit rangniedere Tiere denn ranghöheren Tieren ausweichen könnten. Die bereits aus § 2 TierSchG und § 3 TierSchNutztV folgenden Anforderungen des 1:1-Verhältnisses gelten unabhängig davon, ob die Haltung der Rinder in Alt- oder in Neubauten erfolgt.
Auch die Europarats-Empfehlungen für das Halten von Rindern aus dem Jahr 1988 enthält eine gleichlautende Empfehlung für Kühe und Färsen.