Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Hund

BVerwG

07.02.2020

3 C 11.18

Sachverhalt

Der Kläger ein Tierschutzverein begehrt von dem beklagten Landkreis den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung eines Hundes, die länger als vier Wochen gedauert hatte.
Der Hund war am 28.11.2011 verletzt und mit frischen Blutspuren sowie Strangulationsmarken von einer betrunkenen Frau an einem Einkaufsmarkt festgebunden und zurückgelassen worden. Die Polizei brachte den Hund zu einem Tierarzt und benachrichtigte das städtische Ordnungsamt. Dieses sagte, es sei nicht zuständig, rief aber den Kläger an, der den Hund bei dem Tierarzt abholte und auf einer seiner Pflegestellen unterbrachte. Die betrunkene Frau wurde am 03.11.2011 als Hundehalterin identifiziert. Das Ordnungsamt informierte sodann das Veterinäramt und sagte, dieses sei zuständig, da es sich um einen Tierschutzfall handele. Das Veterinäramt sagte, das Tier sei ein Fundtier.
Die Klage des Klägers richtet sich nun gegen den Landkreis als Träger des Veterinäramtes und verlangt die Kosten für die Unterbringung des Hundes vom 28.10.2011 bis zu seinem Tod im April 2013.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das OVG hat den Landkreis unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 330,00 Euro verurteilt.
Mit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgt der Tierschutzverein sein Ziel, die volle Kostenerstattung, weiter.

Beurteilung

Das BVerwG hat das Urteil des OVG Münster aufgehoben und die Berufung des Landkreises gegen das (der Klage stattgebende) Urteil des VG Köln vom 16.07.2015 (VG 13 K 5322/14) zurückgewiesen.
In den ersten vier Wochen der Unterbringung des Hundes seien die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben gewesen. Mit der Unterbringung des Hundes hat der Tierschutzverein eine Aufgabe des Veterinäramts übernommen. Es sei Aufgabe des Veterinäramts gewesen, nach der polizeilichen Wegnahme über den weiteren Verbleib des Hundes zu entscheiden und den Hund bis dahin artgerecht unterzubringen. Die Tatsache, dass die Polizei zunächst das Ordnungsamt der Stadt benachrichtigte, ändere nichts an der objektiv bestehenden Zuständigkeit und damit Verpflichtung des Veterinäramtes. Dass der Tierschutzverein auch seiner Satzung nach dem Tierschutz verpflichtet sei, ändere nichts an der Verpflichtung des Veterinäramtes.
Der Hund sei aufgrund der tatsächlichen Situation nicht als Fundtier zu qualifizieren gewesen. Der Besitz der Hundehalterin war zwar durch das Anbinden des Hundes nicht beendet, er wurde ihr aber durch die Polizei durch Wegnahme des Hundes entzogen. Bei objektiver Betrachtung war somit nicht die Fundbehörde, sondern das Veterinäramt verpflichtet, den Hund unterzubringen. Das Veterinäramt hätte den Hund auch über vier Woche lang unterbringen müssen. Denn die Notwendigkeit der Unterbringung des Hundes habe am ersten Tag genauso wie nach vier Wochen und darüber hinaus bestanden. Die Verpflichtung des Veterinäramtes perpetuierte sich gleich der Notsituation des Hundes. Es sei Sache der Behörden untereinander, den Kompetenzkonflikt auszutragen. Dies dürfe nicht auf dem Rücken des Klägers oder des Hundes geschehen. Die beteiligten Behörden haben sich jedoch in Kenntnis der Sachlage einer Lösung verweigert.

Entscheidung

Das BVerwG hat das Urteil des OVG Münster aufgehoben und die Berufung des Landkreises gegen das (der Klage stattgebende) Urteil des VG Köln vom 16.07.2015 (VG 13 K 5322/14) zurückgewiesen.
Der Kläger bekommt also die vollen ihm damals schon vom VG Köln zugesprochenen Kosten.