Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Rind Gericht VG Trier Datum 06.01.2020 Aktenzeichen 8 L 6/20.TR Sachverhalt Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag die Verpflichtung des Veterinäramts durch das Gericht, die Abfertigung eines Transports von einer unbestimmten Zahl von Kälbern nach Frankreich und in die Niederlande vorzunehmen. Beurteilung Das VG Trier hat den Antrag abgelehnt. Das Veterinäramt habe die Abfertigung des Kälbertransports zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht darlegen können, dass die Sammelstelle in X ausnahmsweise als Versandort im Sinne von Art. 2 lit. r Satz 2 der EU-Tiertransportverordnung gelten könne. Danach könne eine Sammelstelle dann als Versandort gelten, sofern die Tiere während mindestens sechs Stunden vor ihrem Versand von der Sammelstelle mit ausreichend Einstreu und Frischwasser unangebunden untergebracht waren. Voraussetzung für die Einstufung einer Sammelstelle als Versandort sei es, dass dort tatsächlich eine neue Tiersendung zusammengestellt werde und nicht etwa die ursprüngliche Sendung im Wesentlichen komplett bleibe: Es müsse also eine Neugruppierung der Tiere erfolgen. Aus den vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin ergebe sich aber weder der Ort, wo genau in Bayern und Baden-Württemberg die Tiere erstmals verladen werden sollten, noch wo der Zielort in den Niederlanden und Frankreich sei. Auch seien weder Abfahrts- noch Ankunftszeiten ersichtlich. Es sei auch nicht angegeben, wie lange die Fahrzeit zu den unbekannten Bestimmungsorten sei. Für keines der Tiere sei der Gesamttransportweg oder die Transportzeit bekannt. Es sei daher nicht dargelegt worden, dass die ausnahmsweise Einstufung einer Sammelstelle als Versandort zulässig sei. Auch sei nicht zu beurteilen, ob die Adresse in Frankreich der wahre Bestimmungsort für die Tiere sei. Entscheidung Das VG Trier hat den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Das Veterinäramt wurde also nicht verpflichtet, den Transport der Kälber zu genehmigen. Zurück zur Übersicht