Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Rind

VGH Mannheim

21.12.2020

6 S 4107/20

Sachverhalt

Die Antragstellerin transportiert regelmäßig nicht abgesetzte Kälber u. a. von Baden-Württemberg nach Spanien. Nachdem die zuständige Behörde eine Abfertigung eines Transports von 235 nicht abgesetzten Kälbern verweigert hatte, stellte die Antragstellerin einen Eilantrag bei dem VG Sigmaringen. Dieses verpflichtete die Behörde mit Beschluss vom 17.12.2020 (4 K 4721/20) zur Abfertigung des Transports. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Behörde mit einer Beschwerde.

Beurteilung

Sachverhalt:
Die Antragstellerin transportiert regelmäßig nicht abgesetzte Kälber u. a. von Baden-Württemberg nach Spanien. Nachdem die zuständige Behörde eine Abfertigung eines Transports von 235 nicht abgesetzten Kälbern verweigert hatte, stellte die Antragstellerin einen Eilantrag bei dem VG Sigmaringen. Dieses verpflichtete die Behörde mit Beschluss vom 17.12.2020 (4 K 4721/20) zur Abfertigung des Transports. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Behörde mit einer Beschwerde.

Beurteilung:
Der VGH Mannheim hat die Entscheidung des VG Sigmaringen vom 17.12.2020 bestätigt.
Auch der VGH geht davon aus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Abfertigung/Stempelung ihres Transports von 235 nicht abgesetzten Kälbern nach Spanien habe. Die Behörde, so der VGH, habe als Beschwerdebegründung vorgetragen, den besonderen Anforderungen noch Milch saugender Kälber könne ohne Milchversorgungssystem auf dem Transportmittel nicht Rechnung getragen werden, weswegen das Transportmittel, welches nur ein Wassertränkesystem habe, nicht geeignet sei. Das VG Sigmaringen habe fehlerhaft festgestellt, dass das Transportmittel geeignet sei. Mit dieser Beschwerdebegründung dringe die Behörde aber nicht durch. Denn das VG Sigmaringen habe gar nicht gesagt, dass das Transportmittel den besonderen Anforderungen der noch Milch saugenden Kälber gerecht werden könne. Es habe lediglich gesagt, dass die EU-Tiertransportverordnung ein Wasserversorgungssystem vorschreibe und dieses auch enthalten sei.
Zwar ginge auch die Europäische Kommission in einem Auditbericht aus dem Jahr 2017, in einem Leitfaden für Rindertransporte aus dem Jahr 2018 und in einem Brief aus dem Jahr 2009 davon aus, dass eine Versorgung von nicht abgesetzten Kälbern auf Transportmitteln derzeit nicht möglich sei, es kein zweckdienliches System zur Versorgung der Kälber gebe und die Kälber auf dem Transportmittel keinen Zugang zu Flüssigkeiten oder zu Futter haben (aus einer Wassertränke für adulte Rinder können Kälber noch nicht trinken, außerdem brauchen sie Milch und kein Wasser).
Wenn aber Kälber auf dem Transportmittel nicht ordnungsgemäß versorgt werden könnten, könne die Forderung der Behörde an einen gültigen Zulassungsnachweis für das Transportmittel im Hinblick auf den Transport von Kälbern nicht erfüllt werden.
Diese Erkenntnisse hätten die EU aber offensichtlich nicht dazu veranlasst, in der EU-Tiertransportverordnung Anforderungen an den Transport oder die Transportmittel in Bezug auf Kälbertransporte festzulegen. Im Übrigen habe die Behörde Transporte nicht abgesetzter Kälber in diesen Transportmitteln auch bisher geduldet.
Auch der VGH sehe in der Verlängerungsmöglichkeit von zwei Stunden zusätzlich zur eigentlich erlaubten Gesamtbeförderungsdauer von 19 Stunden keine Ausnahmevorschrift. Der Wortlaut der Nr. 1.8 des Kapitels V des Anhangs I der EU-Tiertransportverordnung benutze schon nicht das Wort \"ausnahmsweise\". Vielmehr dürfe nach dem Wortlaut \"die Beförderungsdauer - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden\". Die Behörde habe auch nicht dargelegt, warum die Verlängerung der Gesamtbeförderungsdauer nicht im Interesse der Tiere liegen solle.

Entscheidung

Der VGH Mannheim hat die Beschwerde der Behörde zurückgewiesen. Diese muss folglich den Transport von 235 nicht abgesetzten Kälbern nach Spanien abfertigen.