Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Katze

VG Hamburg

04.04.2018

11 E 1067/18

Sachverhalt

Die Antragsteller sind Halter von und betreiben eine Hobbyzucht mit Katzen der Rasse Canadian Sphynx. Aus dieser Zucht waren bereits drei Würfe hervorgegangen, ein weiterer war nach Angaben der Antragsteller bereits geplant. Das Veterinäramt erlangte von dieser Zucht durch eine Verkaufsanzeige der Antragstellerin auf einem Internetportal Kenntnis.
Nach einer darauffolgenden Kontrolle durch das Veterinäramt ordnete dieses gegenüber den Antragstellern mit Bescheid vom 24. Januar 2018 ein Zuchtverbot mit den Sphynx-Katzen an und ordnete weiter an, dass entweder der Kater kastriert oder abgegeben werden müsse oder aber die Katze kastriert oder abgegeben werden müsse, damit zukünftig nicht zwei Tiere unterschiedlicher Geschlechter zusammen in einem Haushalt lebten.
Die sofortige Vollziehung wurde von dem Veterinäramt angeordnet.
Das Veterinäramt begründete das Zuchtverbot damit, dass die Zucht mit Sphynx-Katzen gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG verstoße und daher eine Qualzucht sei.
Züchterische Erkenntnisse ließen erwarten, dass als Folge der Zucht dieser Katzenrasse bei der Nachzucht erblich bedingt keinerlei oder jedenfalls keine funktionsfähigen Tasthaare vorhanden seien. Dies stelle einen Schaden dar, da Tasthaare Körperteile seien, die eine Katzen dringend für artgemäßes Verhalten wie Jagd, Orientierung und Kommunikation bräuchten.

Mit einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz begehren die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Beurteilung

Das VG Hamburg hat den Antrag der Antragsteller abgelehnt.
Denn der Bescheid sei sowohl hinsichtlich des Zuchtverbotes als auch hinsichtlich der Kastrations-/Abgabeanordnung voraussichtlich rechtmäßig.

Das Zuchtverbot finde seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Denn die Zucht von Sphynx-Katzen verstoße gegen das Qualzuchtverbot in § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.
Die Antragsteller züchteten Sphynx-Katzen, da sie diese bewusst und gewollt vermehrten. Dies sei eine Zucht.
Weiter ließen züchterische Erkenntnisse erwarten, dass bei der Nachzucht keine oder jedenfalls keine funktionstüchtigen Vibrissen (Tasthaare) vorhanden seien. Bei Tasthaaren handelt es sich um Körperteile, die aufgrund der Zucht erblich bedingt fehlten oder untauglich sein werden. Tasthaare seien für den artgerechten Gebrauch der Katze zur Orientierung in der Dunkelheit, beim Aufspüren von Beute, zum Schutz der Augen und zur Aufnahme sozialer Kontakte von hoher Bedeutung. Dies gehe nicht nur aus dem Qualzuchtgutachten aus dem Jahr 1999 hervor, sondern auch aus einem Gutachten des Professor W.M. von der Tierärztlichen Hochschule Hannover. Auch ein Gutachter in einem Berliner Fall zur Zucht von Sphynx-Katzen (VG Berlin, 23. September 2015, 24 K 202.14) stütze diese Annahme.
Durch das Fehlen bzw. die Untauglichkeit der Tasthaare träten bei der Nachzucht Schäden im Sinne von § 11b Abs. 1 TierSchG auf.
Das Verbot der Zucht mit Sphynx-Katzen sei auch notwendig i. S. v. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Ebenso sei das verbot verhältnismäßig, weil nur so dem Staatziel Tierschutz ausreichend Rechnung getragen werden könne.

Auch die Kastrations-/Abgabeanordnung sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 11b Abs. 2 TierSchG.
Eine Kastration sei geeignet, die Vernehmung von Defektzuchten zu unterbinden. Der Gesetzgeber sehe im Fall von Qualzuchten die Unfruchtbarmachung als im Regelfall gebotene Maßnahme an. Diese sei auch im Lichte von § 1 Satz 2 TierSchG verhältnismäßig. Es komme nicht darauf an, dass die Antragsteller aufgrund der Kastration des Katers erhebliche (wirtschaftliche) Werteinbußen zu verzeichnen hätten. Denn wirtschaftliche Interessen von Tierhaltern rechtfertigten keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.

Entscheidung

Das VG Hamburg hat den Antrag der Antragsteller abgelehnt. Die Anordnungen bleiben damit vollziehbar.