Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Hund

VG Weimar

27.06.2019

1 E 810/19 We

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin hält und züchtet Hunde der Rassen \"peruanischer Nackthund\" und \"mexikanischer Nackthund\".
Mit Bescheid vom 18. April 2019 ordnete das Veterinäramt ein Verbot der Zucht mit diesen Hunderassen gegenüber der Antragstellerin an und ordnete ebenfalls an, dass die haarlosen Exemplare der Antragstellerin unfruchtbar gemacht werden müssten. Für diesen Bescheid wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides wendet sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Beurteilung

Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin hält und züchtet Hunde der Rassen \"peruanischer Nackthund\" und \"mexikanischer Nackthund\".
Mit Bescheid vom 18. April 2019 ordnete das Veterinäramt ein Verbot der Zucht mit diesen Hunderassen gegenüber der Antragstellerin an und ordnete ebenfalls an, dass die haarlosen Exemplare der Antragstellerin unfruchtbar gemacht werden müssten. Für diesen Bescheid wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides wendet sich die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Beurteilung:
Das VG Weimar hat den Antrag abgelehnt.
Der Bescheid wie auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig.

Die sofortige Vollziehung sei hier anzuordnen gewesen, weil die Antragstellerin bereits weitere Nachzuchten ihrer Nackthunde in Aussicht gestellt habe. Ohne die sofortige Vollziehung des Verbots stehe zu befürchten, dass sich die für die Qualzucht relevanten Merkmale weiter verbreiteten.

Das Verbot der Zucht mit den Hunderassen \"peruanischer Nackthund\" und \"mexikanischer Nackthund\" sei offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 11 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Die genannten Hunderassen stellten Qualzuchten dar. Denn es ließen züchterische Erkenntnisse erwarten, dass den Nachkommen der Hunde der genannten Rassen Körperteile fehlten bzw. umgestaltet wären.
Bei den Nackthunden fehlen nicht allein das Haarkleid, welches u. U. kein Körperteil sei, sondern vielmehr bereits die Anlagen für das Haarkleid, also Haarfollikel und darin mündende Talgdrüsen. Neben dem fehlenden Haarkleid ist mithin die Haut ein Körperteil der Hunde umgestaltet, um die Abwesenheit von Haaren zu erreichen.
Hierdurch entstünden den Tieren auch Schmerzen, Leiden oder Schäden. Denn zunächst hätten die Defektträger (die haarlosen Hunde) keinen Schutz vor Kälte. Indiz hierfür sei die schlechte Überlebensrate von lebend geborenen Nackthunden im Verhältnis zu ihren behaarten Artgenossen. Die Steigerung der Überlebensrate bei künstlicher Erhöhung der Umgebungstemperatur stütze diese Annahme.
Schmerzen, Leiden oder Schäden würden auch resultieren aus der Tatsache, dass, Nackthunde sehr schnell Sonnenbrand bekämen weiter sei die Haut viel empfindlicher durch Verletzungen auch bestehe ein erhöhtes Infektionsrisiko für die Haut sowie ein erhöhtes Allergierisiko.
Unabhängig von Haut und Fell bestünden für die Träger des geschädigten Gens zudem Gebissdeformationen: Nackthunden fehlten regelmäßig Schneide- und Reißzähne. Dies sei auch bei den Tieren der Antragstellerin der Fall. Insoweit ist auch ein Körperteil der Tiere betroffen, da Teile des Körperteils \"Gebiss\" fehlten. Es sei nachvollziehbar, dass fehlende Zähne einen Hund beim Fressen und Zerkleinern der Nahrung behinderten. Zudem sei wissenschaftlich belegt, dass eine erhöhte Anfälligkeit für Zahnentzündungen bei diesen Rassen bestünden.
Das Qualzuchtgutachten aus dem Jahr 1999 empfehle ein Zuchtverbot für alle Defektgenträger von Nackthunderassen. Auch die tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) empfehle dies in dem Merkblatt Nr. 141.

Die Anordnung der Unfruchtbarmachung der haarlosen Tiere sei ebenso offensichtlich rechtmäßig. Sie beruhe auf § 11 Abs. 2 TierSchG und verstoße auch nicht da vom Gesetzgeber selbst angeordnet nicht gegen das Amputationsverbot in § 6 TierSchG.

Letztlich führe die von der Antragstellerin behauptete Sicherungsübereignung der Hunde an eine dritte Person nicht dazu, dass die Verfügungen ihr gegenüber rechtswidrig würden.
Adressat von tierschutzrechtlichen Verfügungen sei der Halter oder Tierbetreuer. Die Eigentumsverhältnisse seien irrelevant. Eine Anknüpfung an Eigentumsverhältnisse fände bereits im Wortlaut des Tierschutzgesetzes keinen Halt. Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Anordnungen habe die behauptete Eigentumsübertragung daher nicht.

Entscheidung

Das VG Weimar hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin abgelehnt. Der Bescheid bleibt damit vollziehbar, die Antragstellerin muss sich an diesen halten.