Text Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt eine gewerbsmäßige Zucht mit Katzen der Rasse \"Scottish Fold\" in ihrer Wohnung. Die Kitten werden über eBay-Kleinanzeigen verkauft.
Bei einer unangekündigten Kontrolle am 13. Februar 2019 stellte das Veterinäramt fest, dass in der Wohnung der Klägerin 25 Katzen der Rasse Scottish Fold auf 100 qm (4-Zimmer-Wohnung) lebten, konkret neun adulte und fünf juvenile Katzen, zwei wenige Wochen alte Würfe a drei und vier Kitten, eine tragende Katze und drei potente Kater. Das Veterinäramt stellte auch fest, dass die Wohnung der Klägerin sauber und ordentlich war, jede der Katzen Zugang zu Wasser und ausreichend Katzentoiletten zur Verfügung standen. Die Katzen selbst machten alle einen gepflegten und neugierigen Zustand. Die Wohnung sei insgesamt gepflegt und in einem geruchsneutralen Zustand.
Mit Bescheiden vom 24. April 2019 untersagte das Veterinäramt der Klägerin die gewerbsmäßige Zucht von Katzen, verbot ihr die Zucht mit Katzen der Rasse \"Scottish Fold\" und gab ihr auf, die Anzahl der Katzen soweit zu reduzieren, dass sich nicht mehr als zwei adulte Katzen einen Raum teilen müssen. Weiter verpflichtete es die Klägerin, die Namen und Adressen der Käufer/Übernehmer der von ihr verkauften/verschenkten Kitten zu benennen und eine vollständige Liste mit Angaben zu allen in ihrer Wohnung befindlichen Katzen (Alter, Geschlecht, Name, Transpondernummer) vorzulegen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, Tiere der Rasse \"Scottish Fold\" fielen unter den Begriff \"Qualzucht\" und seien von der Zucht auszuschließen. Zudem sei eine Haltung von 25 Katzen auf 100 qm keine artgerechte Unterbringung.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage geltend, es sei kein wissenschaftlicher Nachweis erbracht, dass die Rasse \"Scottish Fold\" eine Qualzucht sei. Im Übrigen \"züchte\" sie keine Katzen, sondern wolle lediglich Nachwuchs sie habe kein bestimmtes Zuchtziel, was aber Voraussetzung für den Begriff \"Zucht\" sei.
Beurteilung:
Das VG Ansbach hat die Klage gegen die Anordnungen des Veterinäramts abgewiesen. Sämtliche Anordnungen gegenüber der Klägerin seien rechtmäßig ergangen.
Das Zuchtverbot mit Katzen der Rasse \"Scottish Fold\" finde seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 iVm § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.
Die Zucht mit Katzen der Rasse \"Scottish Fold\" stellt eine Qualzucht dar und verstößt gegen § 11b Abs. 1 Satz 1 TierSchG.
Dies folge zum einen daraus, dass die Katzen abgeknickte Ohren hätten und mit diesen nicht mehr kommunizieren könnten. Für die soziale Kommunikation unter Katzen seien die Ohren wesentlich. Der artgemäße Gebrauch der Ohren sei durch die Faltung nicht mehr gegeben. Zum anderen litten die Katzen der Rasse Scottish Fold an einer Knochen-Knorpel-Erbkrankheit, der Osteochondrodysplasie. Dies seien krankhafte Veränderungen am Skelettsystem, die schmerzhaft seien und mit teilweise erheblichen klinischen Erscheinungen einhergingen. Schmerzhafte Knochendeformationen äußerten sich beispielsweise als kurze und breite Gliedmaßen und als kurzer, unflexibler Schwanz. Es komme zu Lahmheiten, geschwollenen Gelenken der Gliedmaßen, abnormaler Gangart und genereller Bewegungsunlust. In besonders schweren Fällen sei eine Katze sogar bewegungsunfähig. Die Tiere schränkten sich in ihren Verhaltensweisen ein, wie zB dem bewegungs- und dem Sozialverhalten. Auch für die Nachkommen sei stets mit der Erkrankung zu rechnen, die Schmerzen, Leiden und Schäden verursache.
Dieser Befund werde nicht nur durch das Qualzuchtgutachten aus dem Jahr 1999 bestätigt, sondern auch durch das Gutachten der beamteten Tierärztin, der von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukomme. Die beamtete Tierärztin habe auch glaubhaft dargelegt und dazu aktuelle wissenschaftliche Studien vorgelegt, dass es mittlerweile einhellige wissenschaftliche Meinung sei, dass es sich bei der Zucht mit Scottish-Fold-Katzen um Qualzucht handele.
Auch habe die Klägerin mit diesen Katzen gezüchtet. Der Begriff \"Zucht\" sei weit auszulegen und umfasse jede vom Menschen bewusst und gewollt herbeigeführte Vermehrung von Tieren auf ein bestimmtes Zuchtziel komme es hingegen nicht an.
Auch die Anordnung, die Zahl der Katzen so zu reduzieren, dass sich nicht mehr als zwei Katzen einen Raum teilen müssen, sei rechtmäßig.
Das Gericht folgt hier dem Gutachten der beamteten Tierärztin, die angenommen hat, dass aufgrund der hohen Populationsdichte keine artegerechte Haltung gewährleistet werden könne. Mit der Anordnung bleibe das Veterinäramt sogar noch hinter den sachverständigen Aussagen in dem Merkblatt Nummer 139 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) zurück, nach dem die Anzahl der gehaltenen Katzen der Anzahl der zur Verfügung stehenden Räume entsprechen sollte, um eine artgerechte Haltung zu gewährleisten.
Die Anordnung der Reduktion der Katzen sei insbesondere vor dem Hintergrund rechtmäßig, als dass im Rahmen der Kontrolle festgestellt worden sei, dass alle Katzen gepflegt, neugierig und gesund gewesen seien und dass ausreichend Katzentoiletten und jederzeitiger Zugang zu Wasser für alle Katzen bestanden habe.
Denn unabhängig davon entstünden bei den Katzen, die Einzelgänger seien, bei zu hohen Populationen Stress und Schäden, was zu tödlichen Erkrankungen und auch Depressionen führen könne. Daher sei die Anordnung der Reduktion der Katzen rechtmäßig gewesen, auch ohne sichtbare Krankheitsanzeichen bei den Katzen.
Die Benennung der Namen der neuen Tierhalter der Katzen sei ebenfalls rechtmäßig insbesondere liege in der Anordnung kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Denn gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) der Datenschutz-Grundverordnung sei die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn sie für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. So sei es hier. Für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben aus dem Tierschutzgesetz, welche im Hinblick auf den im Grundgesetz verankerten Tierschutz (Art. 20a GG) auch im öffentlichen Interesse läge, war die Benennung der Namen und die Verarbeitung dieser Daten durch das Veterinäramt auch erforderlich.
Letztlich sei auch die Verpflichtung, eine Liste mit allen im Haushalt lebenden Katzen vorzulegen, rechtmäßig. Denn die Katzenhalterin habe bei der Kontrolle schon nicht ad hoc sagen können, wie viele Katzen sie habe. Auch der beamteten Tierärztin sei es in der Kürze der Zeit nicht gelungen, sich einen Überblick über die tatsächliche Anzahl, das Geschlecht usw. zu verschaffen. Gemäß § 16 Abs. 2 TierSchG kann das Veterinäramt die Auskünfte von dem Tierhalter verlangen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Tierschutzgesetz braucht. Die Identifizierung aller Katzen sei schon deswegen nötig, um die Einhaltung der anderen Anordnungen überprüfen zu können.